03.06.2016 Aufrufe

Holzwirtschaft | w.news 06.2016

06.2016 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • Holzwirtschaft • Bildungsmessen • Advertorial B4B Themenmagazin

06.2016 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • Holzwirtschaft • Bildungsmessen • Advertorial B4B Themenmagazin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

R E C H T + R AT<br />

RISIKO INSOLVENZ<br />

Auswirkungen der Gesetzesreform auf Unternehmen<br />

mit Kunden in finanzieller<br />

Schieflage.<br />

VO N K A R S T E N K I E S E L U N D<br />

D R. D I E T M A R H A F FA<br />

Gerät ein Kunde in finanzielle<br />

Schieflage, kann die weitere<br />

Belieferung beziehungsweise<br />

Leistungserbringung an diesen<br />

zu erheblichen wirtschaftlichen<br />

Gefahren für das leistende<br />

Unternehmen führen. Der eigentliche<br />

Forderungsausfall im Falle der Insolvenz<br />

des Kunden ist dabei häufig noch<br />

das geringste Problem. Die Risiken sind<br />

durch straffes Forderungsmanagement<br />

und bei der Lieferung von Waren durch<br />

eine Warenkreditversicherung in den<br />

Griff zu bekommen. Erheblich höhere<br />

Schäden drohen durch die spätere Rückforderung<br />

bereits verbuchter Geldeingänge<br />

durch den Insolvenzverwalter wegen<br />

Insolvenzanfechtung.<br />

Kenntnis von Liquiditätsproblemen des<br />

Kunden als Risiko<br />

Wusste der Lieferant von Liquiditätsproblemen<br />

des Kunden, verlangt der<br />

Insolvenzverwalter im Extremfall die<br />

Erstattung der in den letzten zehn Jahren<br />

vom Lieferanten erlangten Zahlungen.<br />

Unter Umständen kann es dabei<br />

genügen, wenn man dem später insolventen<br />

Kunden mit Zahlungsvereinbarungen<br />

wie Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen<br />

entgegenkommen<br />

wollte. Gestützt werden solche<br />

Forderungen auf die sog. Vorsatzanfechtung<br />

nach § 133 InsO. Der Wortlaut<br />

der Norm fordert den vom Insolvenzverwalter<br />

nachzuweisenden Vorsatz einer<br />

Gläubigerbenachteiligung beim handelnden<br />

Schuldner und die Kenntnis davon<br />

beim späteren Anfechtungsgegner. Der<br />

Bundesgerichtshof legt die Norm derzeit<br />

sehr weit aus. Bereits bei Kennt-<br />

60 w.<strong>news</strong> JUNI 2016

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!