Holzwirtschaft | w.news 06.2016
06.2016 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • Holzwirtschaft • Bildungsmessen • Advertorial B4B Themenmagazin
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R E C H T + R AT<br />
lung ist für die zweite Jahreshälfte nicht<br />
zulässig. Diese Regelung wird von vielen<br />
Arbeitgebern als ungerecht empfunden.<br />
Die IHK Heilbronn-Franken hat dem Gesetzgeber<br />
im Rahmen einer Stellungnahme<br />
einen Korrekturvorschlag zu dieser<br />
Regelung nahegelegt. Die Schlechterstellung<br />
des Arbeitgebers in der zweiten<br />
Jahreshälfte ist unnötig und schwer<br />
nachvollziehbar.<br />
Was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer im<br />
Urlaub erkrankt?<br />
Der Grundsatz lautet, Urlaub soll der<br />
Erholung dienen. Eine solche Erholung<br />
soll nach dem Willen des Gesetzgebers<br />
nur dann möglich sein, wenn der Arbeitnehmer<br />
auch arbeiten könnte. Erkrankt<br />
der Arbeitnehmer im Urlaub, tritt die<br />
Arbeitsunfähigkeit an die Stelle des<br />
Urlaubs. Bei Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
muss der Arbeitgeber<br />
demnach die Tage der Arbeitsunfähigkeit<br />
dem Urlaubskonto gutschreiben.<br />
Kann der Urlaubsanspruch in das nächste<br />
Kalenderjahr mitgenommen werden?<br />
Der Urlaub soll im jeweiligen Urlaubsjahr<br />
vollständig verbraucht werden.<br />
Abweichungen hiervon sind demnach<br />
stets die Ausnahme und nur dann möglich,<br />
wenn dringende Gründe vorliegen.<br />
Solche dringenden Gründe können persönlich<br />
(beispielsweise Krankheit zum<br />
Jahresende) oder betrieblich (zum Beispiel<br />
erhöhter Personalbedarf im Weih nachts -<br />
geschäft) sein. Spätestens bis 31. März<br />
des Folgejahres muss der Urlaub auch<br />
in diesen Fällen verbraucht werden.<br />
Arbeitgebern ist hier zu empfehlen,<br />
jedenfalls die Möglichkeit sicherzu -<br />
stellen, dass Arbeitnehmer bis 31. März<br />
den Resturlaub nehmen können. Sollten<br />
Arbeitnehmer diese Möglichkeit<br />
verstreichen lassen, verfällt der Anspruch<br />
ersatzlos. Bei langzeiterkrankten<br />
Arbeitnehmern verfällt der Urlaubsanspruch<br />
15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.<br />
Darf ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs<br />
anderswo arbeiten?<br />
Der Urlaubszweck der Erholung darf<br />
nicht beeinträchtigt werden. Tätigkeiten<br />
während des Urlaubs (nicht nur solche<br />
zum Erwerbszweck) kann der Arbeitgeber<br />
jedenfalls dann unterbinden, wenn<br />
der Erholungszweck vereitelt wird. In der<br />
Praxis gestaltet sich der Nachweis allerdings<br />
schwierig. Daher ist dem Arbeitgeber<br />
hier zu einer großzügigen Auslegung<br />
zu raten. In schwerwiegenden<br />
Fällen können durchaus arbeitsrechtliche<br />
Konsequenzen – etwa eine Abmahnung<br />
– in Frage kommen. Arbeitsvertragliche<br />
Wettbewerbsverbote gelten selbstverständlich<br />
auch während der Urlaubszeit.<br />
Welche Formen der „Freizeit“ sind von Urlaub<br />
zu unterscheiden?<br />
Neben Erholungsurlaub sind noch<br />
Freistellungen, Sonderurlaub und Bildungsurlaub<br />
zu erwähnen. Freistellungen<br />
sind unabhängig vom Urlaubsanspruch<br />
nach Vereinbarung zwischen<br />
Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit<br />
bezahlt und unbezahlt möglich. Arbeitgeber<br />
haben in bestimmten Fällen auch<br />
die Möglichkeit ihre Arbeitnehmer einseitig<br />
freizustellen. Der Arbeitgeber kann<br />
beispielsweise den gekündigten Arbeitnehmer<br />
unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs<br />
einseitig freistellen. So lässt<br />
sich ein Abgeltungsanspruch des Resturlaubes<br />
oftmals vermeiden.<br />
Der Sonderurlaub wird für besondere<br />
Lebensereignisse (Umzug, Hochzeit<br />
etc.) gewährt. Sofern arbeitsvertraglich<br />
hierzu nichts geregelt ist, entsteht dieser<br />
Anspruch zusätzlich zum Erholungsurlaub.<br />
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit,<br />
den Anspruch auf Sonderurlaub<br />
teilweise oder vollständig arbeitsvertraglich<br />
auszuschließen.<br />
Seit Mitte des letzten Jahres gilt das<br />
Bildungszeitgesetz in Baden-Württemberg.<br />
In Unternehmen mit mindestens<br />
zehn Arbeitnehmern entsteht danach ein<br />
Anspruch der Arbeitnehmer auf fünf Tage<br />
Bildungsurlaub im Jahr. Einzelheiten<br />
hierzu im IHK-Merkblatt zum Bildungszeitgesetz<br />
unter www.heilbronn.ihk.de,<br />
Dok-Nr. RUS007106.<br />
Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt, was ist<br />
der Unterschied?<br />
Urlaubsentgelt ist nichts anderes als<br />
das Gehalt. Das Arbeitsverhältnis besteht<br />
auch während des Urlaubs fort. Das<br />
Gehalt muss über die Urlaubszeit eben -<br />
falls fortbezahlt werden. Folglich wird<br />
aus Arbeitsentgelt über die Urlaubszeit<br />
Urlaubsentgelt.<br />
Urlaubsgeld hingegen ist eine Gratifikation.<br />
Diese wird zusätzlich zum „normalen“<br />
Gehalt bezahlt. Ein Anspruch<br />
kann sich aus tarifvertraglicher oder<br />
individueller arbeitsvertraglicher Regelung<br />
ergeben. Außerdem auch im Falle<br />
der sogenannten „betrieblichen Übung“.<br />
Letztere liegt vor, wenn Urlaubsgeld<br />
mehrere Jahre nacheinander gezahlt wur -<br />
de, ohne dass die Freiwilligkeit dieser<br />
Leistung deutlich wurde. Der Arbeitnehmer<br />
kann dann nach geltender<br />
Rechtsprechung darauf vertrauen, dass<br />
die Zahlung auch in den folgenden<br />
Jahren erfolgt.<br />
Wie berechnet sich der Urlaub bei Teilzeitkräften<br />
und Minijobbern?<br />
Auch Minijobber haben einen Urlaubsanspruch.<br />
Das BUrlG differenziert nicht<br />
nach der Art des Arbeitsverhältnisses.<br />
Arbeitgeber sollten daher darauf achten,<br />
dass sich Arbeitszeiten bei Minijobbern<br />
ebenfalls auf Arbeitswochen beziehen.<br />
Die Berechnung der Urlaubstage entspricht<br />
dem oben genannten Vorgehen.<br />
KONTAKT<br />
Frank Waldbüßer<br />
IHK-Referent Wirtschaftsrecht<br />
Telefon 07131 9677-214<br />
E-Mail frank.waldbuesser@heilbronn.ihk.de<br />
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