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Holzwirtschaft | w.news 06.2016

06.2016 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • Holzwirtschaft • Bildungsmessen • Advertorial B4B Themenmagazin

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R E C H T + R AT<br />

lung ist für die zweite Jahreshälfte nicht<br />

zulässig. Diese Regelung wird von vielen<br />

Arbeitgebern als ungerecht empfunden.<br />

Die IHK Heilbronn-Franken hat dem Gesetzgeber<br />

im Rahmen einer Stellungnahme<br />

einen Korrekturvorschlag zu dieser<br />

Regelung nahegelegt. Die Schlechterstellung<br />

des Arbeitgebers in der zweiten<br />

Jahreshälfte ist unnötig und schwer<br />

nachvollziehbar.<br />

Was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer im<br />

Urlaub erkrankt?<br />

Der Grundsatz lautet, Urlaub soll der<br />

Erholung dienen. Eine solche Erholung<br />

soll nach dem Willen des Gesetzgebers<br />

nur dann möglich sein, wenn der Arbeitnehmer<br />

auch arbeiten könnte. Erkrankt<br />

der Arbeitnehmer im Urlaub, tritt die<br />

Arbeitsunfähigkeit an die Stelle des<br />

Urlaubs. Bei Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

muss der Arbeitgeber<br />

demnach die Tage der Arbeitsunfähigkeit<br />

dem Urlaubskonto gutschreiben.<br />

Kann der Urlaubsanspruch in das nächste<br />

Kalenderjahr mitgenommen werden?<br />

Der Urlaub soll im jeweiligen Urlaubsjahr<br />

vollständig verbraucht werden.<br />

Abweichungen hiervon sind demnach<br />

stets die Ausnahme und nur dann möglich,<br />

wenn dringende Gründe vorliegen.<br />

Solche dringenden Gründe können persönlich<br />

(beispielsweise Krankheit zum<br />

Jahresende) oder betrieblich (zum Beispiel<br />

erhöhter Personalbedarf im Weih nachts -<br />

geschäft) sein. Spätestens bis 31. März<br />

des Folgejahres muss der Urlaub auch<br />

in diesen Fällen verbraucht werden.<br />

Arbeitgebern ist hier zu empfehlen,<br />

jedenfalls die Möglichkeit sicherzu -<br />

stellen, dass Arbeitnehmer bis 31. März<br />

den Resturlaub nehmen können. Sollten<br />

Arbeitnehmer diese Möglichkeit<br />

verstreichen lassen, verfällt der Anspruch<br />

ersatzlos. Bei langzeiterkrankten<br />

Arbeitnehmern verfällt der Urlaubsanspruch<br />

15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.<br />

Darf ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs<br />

anderswo arbeiten?<br />

Der Urlaubszweck der Erholung darf<br />

nicht beeinträchtigt werden. Tätigkeiten<br />

während des Urlaubs (nicht nur solche<br />

zum Erwerbszweck) kann der Arbeitgeber<br />

jedenfalls dann unterbinden, wenn<br />

der Erholungszweck vereitelt wird. In der<br />

Praxis gestaltet sich der Nachweis allerdings<br />

schwierig. Daher ist dem Arbeitgeber<br />

hier zu einer großzügigen Auslegung<br />

zu raten. In schwerwiegenden<br />

Fällen können durchaus arbeitsrechtliche<br />

Konsequenzen – etwa eine Abmahnung<br />

– in Frage kommen. Arbeitsvertragliche<br />

Wettbewerbsverbote gelten selbstverständlich<br />

auch während der Urlaubszeit.<br />

Welche Formen der „Freizeit“ sind von Urlaub<br />

zu unterscheiden?<br />

Neben Erholungsurlaub sind noch<br />

Freistellungen, Sonderurlaub und Bildungsurlaub<br />

zu erwähnen. Freistellungen<br />

sind unabhängig vom Urlaubsanspruch<br />

nach Vereinbarung zwischen<br />

Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit<br />

bezahlt und unbezahlt möglich. Arbeitgeber<br />

haben in bestimmten Fällen auch<br />

die Möglichkeit ihre Arbeitnehmer einseitig<br />

freizustellen. Der Arbeitgeber kann<br />

beispielsweise den gekündigten Arbeitnehmer<br />

unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs<br />

einseitig freistellen. So lässt<br />

sich ein Abgeltungsanspruch des Resturlaubes<br />

oftmals vermeiden.<br />

Der Sonderurlaub wird für besondere<br />

Lebensereignisse (Umzug, Hochzeit<br />

etc.) gewährt. Sofern arbeitsvertraglich<br />

hierzu nichts geregelt ist, entsteht dieser<br />

Anspruch zusätzlich zum Erholungsurlaub.<br />

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit,<br />

den Anspruch auf Sonderurlaub<br />

teilweise oder vollständig arbeitsvertraglich<br />

auszuschließen.<br />

Seit Mitte des letzten Jahres gilt das<br />

Bildungszeitgesetz in Baden-Württemberg.<br />

In Unternehmen mit mindestens<br />

zehn Arbeitnehmern entsteht danach ein<br />

Anspruch der Arbeitnehmer auf fünf Tage<br />

Bildungsurlaub im Jahr. Einzelheiten<br />

hierzu im IHK-Merkblatt zum Bildungszeitgesetz<br />

unter www.heilbronn.ihk.de,<br />

Dok-Nr. RUS007106.<br />

Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt, was ist<br />

der Unterschied?<br />

Urlaubsentgelt ist nichts anderes als<br />

das Gehalt. Das Arbeitsverhältnis besteht<br />

auch während des Urlaubs fort. Das<br />

Gehalt muss über die Urlaubszeit eben -<br />

falls fortbezahlt werden. Folglich wird<br />

aus Arbeitsentgelt über die Urlaubszeit<br />

Urlaubsentgelt.<br />

Urlaubsgeld hingegen ist eine Gratifikation.<br />

Diese wird zusätzlich zum „normalen“<br />

Gehalt bezahlt. Ein Anspruch<br />

kann sich aus tarifvertraglicher oder<br />

individueller arbeitsvertraglicher Regelung<br />

ergeben. Außerdem auch im Falle<br />

der sogenannten „betrieblichen Übung“.<br />

Letztere liegt vor, wenn Urlaubsgeld<br />

mehrere Jahre nacheinander gezahlt wur -<br />

de, ohne dass die Freiwilligkeit dieser<br />

Leistung deutlich wurde. Der Arbeitnehmer<br />

kann dann nach geltender<br />

Rechtsprechung darauf vertrauen, dass<br />

die Zahlung auch in den folgenden<br />

Jahren erfolgt.<br />

Wie berechnet sich der Urlaub bei Teilzeitkräften<br />

und Minijobbern?<br />

Auch Minijobber haben einen Urlaubsanspruch.<br />

Das BUrlG differenziert nicht<br />

nach der Art des Arbeitsverhältnisses.<br />

Arbeitgeber sollten daher darauf achten,<br />

dass sich Arbeitszeiten bei Minijobbern<br />

ebenfalls auf Arbeitswochen beziehen.<br />

Die Berechnung der Urlaubstage entspricht<br />

dem oben genannten Vorgehen.<br />

KONTAKT<br />

Frank Waldbüßer<br />

IHK-Referent Wirtschaftsrecht<br />

Telefon 07131 9677-214<br />

E-Mail frank.waldbuesser@heilbronn.ihk.de<br />

JUNI 2016 w.<strong>news</strong><br />

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