Holzwirtschaft | w.news 06.2016
06.2016 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • Holzwirtschaft • Bildungsmessen • Advertorial B4B Themenmagazin
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INSOLVENZANFECHTUNG<br />
Informationsveranstaltung zu „Neuerungen<br />
bei Anfechtungen nach<br />
der Insolvenzordnung und dem<br />
Anfechtungsgesetz“ am 13. Juli<br />
von 13 bis 17 Uhr im Heilbronner<br />
Haus der Wirtschaft (IHK).<br />
Beim Thema Insolvenzanfechtung<br />
gab es in den vergangenen<br />
Jahren immer wieder<br />
Entscheidungen, die mit dem gesunden<br />
Menschenverstand kaum<br />
noch nachvollziehbar waren. Nun<br />
hat der Gesetzgeber die gesetz -<br />
lichen Regelungen zur Insolvenzanfechtung<br />
in einigen Punkten<br />
nachjustiert. Allerdings dürften die<br />
gesetzlichen Änderungen längst<br />
nicht in allen Punkten den Erwartungen<br />
der Kritiker entsprechen.<br />
Die Veranstaltung gibt zunächst<br />
einen Überblick über die bisherigen<br />
Grundsätze der Insolvenzanfechtung,<br />
die für bereits eröffnete<br />
Insolvenzverfahren auch noch weiterhin<br />
Gültigkeit haben werden.<br />
Anschließend werden die gesetzlichen<br />
Neuregelungen vorgestellt<br />
und erläutert.<br />
æReferenten:<br />
Rechtsanwalt und Dipl.-Betriebswirt<br />
(BA) Dr. Dietmar Haffa, der<br />
auch Fachanwalt für Insolvenzrecht<br />
ist, ist als Insolvenzverwalter<br />
bei Schultze & Braun an den<br />
Standorten in Heilbronn und<br />
Stuttgart tätig.<br />
Rechtsanwalt Karsten Kiesel be -<br />
rät Unternehmen unter anderem<br />
bei der Vermeidung und Abwehr<br />
von Insolvenzanfechtungsansprüchen<br />
und ist ebenfalls bei Schultze<br />
& Braun in Stuttgart tätig.<br />
æZielgruppe:<br />
Unternehmer und Geschäftsführer<br />
sowie Mitarbeiter aus dem<br />
Forderungsmanagement.<br />
Die kostenfreie Veranstaltung<br />
richtet sich ausschließlich an<br />
IHK-Mitgliedsunternehmen.<br />
æHinweis zum Parken:<br />
Die Teilnehmer können während<br />
der Veranstaltung im Parkhaus<br />
der IHK in der Ferdinand-Braun-<br />
Straße 34 parken.<br />
ANMELDUNG<br />
Yvonne Korb<br />
Telefon 07131 9677-211<br />
E-Mail yvonne.korb@<br />
heilbronn.ihk.de<br />
PR-BEITRAG<br />
BEIM VORSTEUERABZUG<br />
AUF DIE RICHTIGE LIEFER-<br />
ADRESSE ACHTEN<br />
Der Vorsteuerabzug bei Unternehmern ist an bestimmte formelle<br />
Voraussetzungen gekoppelt. Das Gesetz verlangt eine<br />
ordnungsgemäße Rechnung. Unter anderem muss daraus die<br />
Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er geschäftlich<br />
tätig ist, angegeben sein. Dies führt in der Praxis immer wieder<br />
zu Problemen und kann die Existenz beim Versagen des Vorsteuerabzugs<br />
gefährden. Im schlimmsten Falle drohen auch noch<br />
strafrechtliche Konsequenzen.<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt, dass auf der Rechnung<br />
die im Zeitpunkt der Rechnungstellung zutreffende Anschrift<br />
des Rechnungsstellers angegeben ist (unter anderem BFH vom<br />
08. Juli 2009 – XIR 52/07). Eine zutreffende Anschrift liegt nach<br />
Ansicht des BFH dann nicht vor, wenn der in der Rechnung angegebene<br />
Sitz bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung<br />
tatsächlich nicht bestanden hat.<br />
Die Feststellungslast dafür, dass in der Rechnung der zutreffende<br />
Name und die zutreffende Anschrift des Leistenden angegeben<br />
ist, soll nach Auffassung des BFH der den Vorsteuerabzug<br />
geltend machende Unternehmer tragen. Es besteht danach<br />
eine Obliegenheitspflicht beim Leistungsempfänger, sich über<br />
die Richtigkeit der Rechnungsangaben, insbesondere Anschrift,<br />
Name und Rechtsform, zu vergewissern. Unabhängig davon, ob<br />
dies für den Rechnungsempfänger erkennbar ist, soll bei einer<br />
nicht ordnungsgemäßen Rechnung der Vorsteuerabzug grundsätzlich<br />
zu versagen sein. Vertrauensschutz sei beim Vorsteuerabzug<br />
– anders als beispielsweise bei innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen – nicht vorgesehen.<br />
Anzeige<br />
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Gegen die harte Linie des BFH haben etliche Finanzgerichte<br />
in jüngster Zeit rebelliert. Davon gänzlich unbeeindruckt hat<br />
der BFH seine Rechtsprechung zur „vollständigen Anschrift“<br />
und fehlendem Vertrauensschutz aber verteidigt (zum Beispiel<br />
mit dem Urteil vom 22. Juli 2015 – VR 23/14). Zwischenzeitlich<br />
ist eine Verfassungsbeschwerde hierzu anhängig. Es bleibt<br />
zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht die zu enge und<br />
existenzgefährdende Rechtssprechung des BFH korrigiert und<br />
den (unbescholtenen) Leistungs- und Rechnungsempfänger von<br />
Steuernachzahlungsrisiken entlastet.<br />
V.i.S.d.P.: REVISA Berroth + Partner. Autor: Karlheinz Hampp, Steuerberater und Fachberater<br />
für Internationales Steuerrecht, Revisa GmbH & Co. KG – Steuerberatungsgesellschaft –<br />
www.revisa.de<br />
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