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SchlossMagazin Fuenfseenland November 2016

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| garten | 53<br />

Futterplätze<br />

für Vögel<br />

Erhältlich in ausgesuchten Fachhandelsgeschäften,<br />

in Gartencentern und bei Landschaftsarchitekten,<br />

online über<br />

www.design-im-shop.de<br />

Fotos opossum design<br />

Obst, das auf dem eigenen<br />

Grundstück landet, darf<br />

behalten werden – auch wenn es<br />

ursprünglich von Nachbars Baum<br />

stammt. Nachgeholfen werden<br />

darf allerdings nicht. Ebenso<br />

dürfen Baumeigentümer nicht<br />

für die Ernte auf fremde<br />

Grundstücke.<br />

Diese Vogelfutterkrippe ist zeitlos und<br />

langlebig. Ein schräges Dach, Geradlinigkeit<br />

und großzügige Öffnungen kennzeichnen diese<br />

moderne Architektur interpretierende Futterstelle<br />

für Vögel. Edelstahl wird hier kombiniert<br />

mit einem Dach aus Naturschiefer und einem<br />

Ast als natürliche Landehilfe. Kein überflüssiger<br />

Schnick-Schnack, kein verspieltes Alpenhausidyll,<br />

nichts lenkt von Gimpel, Meise oder<br />

Spatz ab: Freie Sicht auf freie Vögel. Damit Katzen<br />

keine Chance auf eine zusätzliche Mahlzeit<br />

haben, ruht diese Futterstelle auf einem 1,5<br />

Meter hohen Edelstahlstab. Verfügbar ist dieses<br />

Haus in zwei Größen und in gebürstetem<br />

oder auch weiß pulverbeschichtetem Edelstahl.<br />

Laub- und Nadelbefall kann sich ein Eigentümer nur wehren, wenn dadurch<br />

die Nutzung des eigenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Für<br />

diesen Fall muss die Laubmenge jedoch erheblich höher ausfallen als in der<br />

Umgebung der Grundstücke. Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung hat<br />

der Eigentümer gegenüber dem Nachbarn Anspruch auf eine jährliche Zahlung<br />

als Entschädigung für den Beseitigungsaufwand – eine so genannte<br />

Laubrente. Sind die Bäume aber von einer Baumschutzverordnung erfasst,<br />

hat der Betroffene keinen Anspruch auf die Zahlung einer Laubrente. Hier<br />

mutet das öffentliche Recht Eigentümern und Dritten zu, alle Auswirkungen<br />

des geschützten Baumes zu ertragen.<br />

Fällt Obst von Bäumen des Nachbarn auf das eigene Grundstück,<br />

darf es ebenso wie das leidige Laub behalten werden.<br />

So hat der Herbst auch seine guten Seiten. Allerdings<br />

darf nicht nachgeholfen werden, dass fremdes Obst im eigenen<br />

Garten landet – also keine überhängenden Äste abgepflückt werden. „Gestohlene“<br />

Früchte müssen wieder herausgegeben werden. Der Baumeigentümer<br />

darf sein Obst selbstverständlich pflücken, aber dafür keinesfalls das Grundstück<br />

des Nachbarn betreten. Fällt Obst auf öffentliche Wege, gehört die Ernte weiterhin<br />

dem Baumeigentümer und nicht etwa der Gemeinde. (tdx) #<br />

Fallobst – Herbstzeit<br />

ist Erntezeit<br />

So eine Vogeltränke macht nicht nur Vögeln<br />

Spaß. Für den einen symbolisiert sie einen<br />

Baum, für den anderen die Form eines Hauses.<br />

Den Vögeln ist es egal. Sie mögen diese Tränke.<br />

In ihrer sprichwörtlichen Offenheit erlaubt die<br />

Tränke den Anflug von Vögeln aus verschiedenen<br />

Richtungen.<br />

Zwei frostsichere Porzellanschalen lassen sich<br />

ganz leicht abnehmen und säubern. Ein Meisenknödel<br />

lockt zusätzlich Vögel an. Im Winter<br />

kann man die Porzellanschale auch als Futterdepot<br />

verwenden.

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