SchlossMagazin Fuenfseenland November 2016
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| garten | 53<br />
Futterplätze<br />
für Vögel<br />
Erhältlich in ausgesuchten Fachhandelsgeschäften,<br />
in Gartencentern und bei Landschaftsarchitekten,<br />
online über<br />
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Fotos opossum design<br />
Obst, das auf dem eigenen<br />
Grundstück landet, darf<br />
behalten werden – auch wenn es<br />
ursprünglich von Nachbars Baum<br />
stammt. Nachgeholfen werden<br />
darf allerdings nicht. Ebenso<br />
dürfen Baumeigentümer nicht<br />
für die Ernte auf fremde<br />
Grundstücke.<br />
Diese Vogelfutterkrippe ist zeitlos und<br />
langlebig. Ein schräges Dach, Geradlinigkeit<br />
und großzügige Öffnungen kennzeichnen diese<br />
moderne Architektur interpretierende Futterstelle<br />
für Vögel. Edelstahl wird hier kombiniert<br />
mit einem Dach aus Naturschiefer und einem<br />
Ast als natürliche Landehilfe. Kein überflüssiger<br />
Schnick-Schnack, kein verspieltes Alpenhausidyll,<br />
nichts lenkt von Gimpel, Meise oder<br />
Spatz ab: Freie Sicht auf freie Vögel. Damit Katzen<br />
keine Chance auf eine zusätzliche Mahlzeit<br />
haben, ruht diese Futterstelle auf einem 1,5<br />
Meter hohen Edelstahlstab. Verfügbar ist dieses<br />
Haus in zwei Größen und in gebürstetem<br />
oder auch weiß pulverbeschichtetem Edelstahl.<br />
Laub- und Nadelbefall kann sich ein Eigentümer nur wehren, wenn dadurch<br />
die Nutzung des eigenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Für<br />
diesen Fall muss die Laubmenge jedoch erheblich höher ausfallen als in der<br />
Umgebung der Grundstücke. Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung hat<br />
der Eigentümer gegenüber dem Nachbarn Anspruch auf eine jährliche Zahlung<br />
als Entschädigung für den Beseitigungsaufwand – eine so genannte<br />
Laubrente. Sind die Bäume aber von einer Baumschutzverordnung erfasst,<br />
hat der Betroffene keinen Anspruch auf die Zahlung einer Laubrente. Hier<br />
mutet das öffentliche Recht Eigentümern und Dritten zu, alle Auswirkungen<br />
des geschützten Baumes zu ertragen.<br />
Fällt Obst von Bäumen des Nachbarn auf das eigene Grundstück,<br />
darf es ebenso wie das leidige Laub behalten werden.<br />
So hat der Herbst auch seine guten Seiten. Allerdings<br />
darf nicht nachgeholfen werden, dass fremdes Obst im eigenen<br />
Garten landet – also keine überhängenden Äste abgepflückt werden. „Gestohlene“<br />
Früchte müssen wieder herausgegeben werden. Der Baumeigentümer<br />
darf sein Obst selbstverständlich pflücken, aber dafür keinesfalls das Grundstück<br />
des Nachbarn betreten. Fällt Obst auf öffentliche Wege, gehört die Ernte weiterhin<br />
dem Baumeigentümer und nicht etwa der Gemeinde. (tdx) #<br />
Fallobst – Herbstzeit<br />
ist Erntezeit<br />
So eine Vogeltränke macht nicht nur Vögeln<br />
Spaß. Für den einen symbolisiert sie einen<br />
Baum, für den anderen die Form eines Hauses.<br />
Den Vögeln ist es egal. Sie mögen diese Tränke.<br />
In ihrer sprichwörtlichen Offenheit erlaubt die<br />
Tränke den Anflug von Vögeln aus verschiedenen<br />
Richtungen.<br />
Zwei frostsichere Porzellanschalen lassen sich<br />
ganz leicht abnehmen und säubern. Ein Meisenknödel<br />
lockt zusätzlich Vögel an. Im Winter<br />
kann man die Porzellanschale auch als Futterdepot<br />
verwenden.