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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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22<br />

Risiken der Beteiligung<br />

vorgesehen. Sollte es einem Investor nicht<br />

möglich sein, die Beteiligung vorzeitig zu veräußern,<br />

so wäre dieser entsprechend lange an<br />

die Beteiligungen gebunden.<br />

Rückabwicklung<br />

Bei fehlender Kapitalbeschaffungsmöglichkeit<br />

oder ungenügendem Erwerb von Zweitmarktanteilen<br />

könnte die Beteiligungsgesellschaft<br />

gezwungen sein, den Fonds rückabzuwickeln.<br />

Auch der Ausfall wichtiger Partner, z. B. des<br />

Fondsmanagements, und/oder die Aufhebung<br />

der Tonnagesteuer während der Investitionsphase<br />

kann zu einer ganzen oder teilweisen<br />

Rückabwicklung führen. In diesem Fall<br />

erhalten die Anleger ihre Investitionsmittel<br />

gemindert um die bereits angefallenen Vorkosten<br />

wieder zurück. Zielgesellschaften, die zu<br />

diesem Zeitpunkt bereits angekauft wurden,<br />

können eventuell nur mit deutlichen Preisabschlägen<br />

wieder veräußert werden. Die dadurch<br />

entstehende Reduzierung des Eigenkapitals<br />

tragen allein die Anleger.<br />

Haftung des Kapitalanlegers<br />

Die Haftung des Investors ist grundsätzlich auf<br />

die Höhe seiner Einlage zzgl. Agio begrenzt.<br />

Sobald diese Einlage vollständig eingezahlt ist,<br />

unterliegt der Investor keiner Nachschusspflicht.<br />

Werden die Kommanditeinlagen durch Entnahmen<br />

(Auszahlungen) unter die Hafteinlage<br />

gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der<br />

Hafteinlage wieder auf (§ 172 Abs. 4 i. V. m.<br />

§ 171 Abs. 1 HGB). Auch nach einem Ausscheiden<br />

haften Kommanditisten bis zu fünf Jahre in<br />

Höhe der Einlage für die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens<br />

begründeten Verbindlichkeiten. Eine<br />

<strong>MARITIM</strong> <strong>INVEST</strong> <strong>VIII</strong><br />

noch weiter gehende Haftung nach §§ 30 f.<br />

GmbHG bis maximal zur Höhe der insgesamt<br />

empfangenen Auszahlungen kommt in<br />

Betracht, wenn diese unter Verstoß gegen die<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erfolgen,<br />

obwohl die Finanzlage der Beteiligungsgesellschaft<br />

dies nicht zulässt.<br />

Haftung der Beteiligungsgesellschaft<br />

Durch die Konstruktion der Ober- (Maritim<br />

Invest) und Untergesellschaften (Zielgesellschaften)<br />

besteht die Möglichkeit, dass die<br />

Kommanditeinlage, die die Beteiligungsgesellschaft<br />

in die Zielgesellschaften investiert<br />

hat, durch Entnahmen (Auszahlungen)<br />

an die Beteiligungsgesellschaft unter die<br />

Hafteinlage gemindert wird und so die Haftung<br />

der Beteiligungsgesellschaft für Verbindlichkeiten<br />

der Zielgesellschaften bis zur<br />

Höhe der Hafteinlage (§ 172 Absatz 4 i. V. m.<br />

§ 171 Abs. 1 HGB) wieder auflebt.<br />

Es besteht das Risiko, dass mit dem Betrieb<br />

des jeweiligen Schiffes der Zielgesellschaft<br />

Dritte im Ausland geschädigt werden und<br />

der zur Schädigung führende Sachverhalt<br />

nicht versicherbar ist oder der Versicherungsschutz<br />

aus irgendwelchen Gründen versagt<br />

oder nicht ausreichend ist. Es ist nicht ausgeschlossen,<br />

dass das mit der Sache befasste<br />

ausländische Gericht die Haftungsbeschränkung<br />

der Kommanditgesellschaft /Kommanditisten<br />

nach deutschem Recht nicht anerkennt.

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