Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
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Risiken der Beteiligung<br />
vorgesehen. Sollte es einem Investor nicht<br />
möglich sein, die Beteiligung vorzeitig zu veräußern,<br />
so wäre dieser entsprechend lange an<br />
die Beteiligungen gebunden.<br />
Rückabwicklung<br />
Bei fehlender Kapitalbeschaffungsmöglichkeit<br />
oder ungenügendem Erwerb von Zweitmarktanteilen<br />
könnte die Beteiligungsgesellschaft<br />
gezwungen sein, den Fonds rückabzuwickeln.<br />
Auch der Ausfall wichtiger Partner, z. B. des<br />
Fondsmanagements, und/oder die Aufhebung<br />
der Tonnagesteuer während der Investitionsphase<br />
kann zu einer ganzen oder teilweisen<br />
Rückabwicklung führen. In diesem Fall<br />
erhalten die Anleger ihre Investitionsmittel<br />
gemindert um die bereits angefallenen Vorkosten<br />
wieder zurück. Zielgesellschaften, die zu<br />
diesem Zeitpunkt bereits angekauft wurden,<br />
können eventuell nur mit deutlichen Preisabschlägen<br />
wieder veräußert werden. Die dadurch<br />
entstehende Reduzierung des Eigenkapitals<br />
tragen allein die Anleger.<br />
Haftung des Kapitalanlegers<br />
Die Haftung des Investors ist grundsätzlich auf<br />
die Höhe seiner Einlage zzgl. Agio begrenzt.<br />
Sobald diese Einlage vollständig eingezahlt ist,<br />
unterliegt der Investor keiner Nachschusspflicht.<br />
Werden die Kommanditeinlagen durch Entnahmen<br />
(Auszahlungen) unter die Hafteinlage<br />
gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der<br />
Hafteinlage wieder auf (§ 172 Abs. 4 i. V. m.<br />
§ 171 Abs. 1 HGB). Auch nach einem Ausscheiden<br />
haften Kommanditisten bis zu fünf Jahre in<br />
Höhe der Einlage für die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens<br />
begründeten Verbindlichkeiten. Eine<br />
<strong>MARITIM</strong> <strong>INVEST</strong> <strong>VIII</strong><br />
noch weiter gehende Haftung nach §§ 30 f.<br />
GmbHG bis maximal zur Höhe der insgesamt<br />
empfangenen Auszahlungen kommt in<br />
Betracht, wenn diese unter Verstoß gegen die<br />
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erfolgen,<br />
obwohl die Finanzlage der Beteiligungsgesellschaft<br />
dies nicht zulässt.<br />
Haftung der Beteiligungsgesellschaft<br />
Durch die Konstruktion der Ober- (Maritim<br />
Invest) und Untergesellschaften (Zielgesellschaften)<br />
besteht die Möglichkeit, dass die<br />
Kommanditeinlage, die die Beteiligungsgesellschaft<br />
in die Zielgesellschaften investiert<br />
hat, durch Entnahmen (Auszahlungen)<br />
an die Beteiligungsgesellschaft unter die<br />
Hafteinlage gemindert wird und so die Haftung<br />
der Beteiligungsgesellschaft für Verbindlichkeiten<br />
der Zielgesellschaften bis zur<br />
Höhe der Hafteinlage (§ 172 Absatz 4 i. V. m.<br />
§ 171 Abs. 1 HGB) wieder auflebt.<br />
Es besteht das Risiko, dass mit dem Betrieb<br />
des jeweiligen Schiffes der Zielgesellschaft<br />
Dritte im Ausland geschädigt werden und<br />
der zur Schädigung führende Sachverhalt<br />
nicht versicherbar ist oder der Versicherungsschutz<br />
aus irgendwelchen Gründen versagt<br />
oder nicht ausreichend ist. Es ist nicht ausgeschlossen,<br />
dass das mit der Sache befasste<br />
ausländische Gericht die Haftungsbeschränkung<br />
der Kommanditgesellschaft /Kommanditisten<br />
nach deutschem Recht nicht anerkennt.