Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
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Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen. Der<br />
Treugeber hat seine Übertragungsabsicht der Treuhandkommanditistin<br />
schriftlich unter Angabe von Namen und Anschrift<br />
des in Aussicht genommenen Rechtsnachfolgers anzuzeigen.<br />
Die Treuhandkommanditistin darf in Abstimmung mit der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft ihre<br />
Zustimmung zur Übertragung aus wichtigem Grund verweigern.<br />
Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt § 15<br />
Ziffer 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages entsprechend. Die<br />
Zustimmung zur Sicherungsabtretung oder Verpfändung einer<br />
treugeberischen Beteiligung, soweit diese ausschließlich im<br />
Zusammenhang mit der Refinanzierung der Einlage steht,<br />
wird hiermit erteilt.<br />
2. Im Falle von Teilabtretungen können jeweils nur Nominalbeteiligungen<br />
übertragen werden, die durch € 1.000,– teilbar sind<br />
und mindestens € 10.000,– betragen.<br />
3. Im Falle des Todes eines Treugebers wird das Treuhandverhältnis<br />
mit den Erben und/oder Vermächtnisnehmern des Treugebers<br />
fortgesetzt. Werden mehrere Personen Erben oder Vermächtnisnehmer,<br />
können sie ihre Rechte aus dem Treuhandvertrag<br />
nur einheitlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
ausüben, der auch zur Entgegennahme von Erklärungen<br />
der Treuhandkommanditistin als ermächtigt gilt. Gemeinsamer<br />
Vertreter kann nur ein Miterbe oder Mitvermächtnisnehmer,<br />
ein anderer Treugeber, ein Testamentsvollstrecker<br />
oder eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete<br />
Person sein. § 17 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend.<br />
§ 8 Laufzeit/Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />
1. Dieser Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
2. Der Treugeber hat gemäß § 4 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages<br />
das Recht, sich als Kommanditist mit seiner treuhänderisch<br />
gehaltenen Einlage in das Handelsregister eintragen zu<br />
lassen. In diesem Fall wird das Vertragsverhältnis als Verwaltungstreuhandschaft<br />
fortgeführt, so dass die mit diesem Vertrag<br />
zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Treugeber<br />
geregelten Rechte und Pflichten fortgelten, soweit sich<br />
nicht aus der unmittelbaren Beteiligung des Treugebers an der<br />
Gesellschaft zwingend etwas anderes ergibt. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist insbesondere bis auf schriftlichen Widerruf<br />
bevollmächtigt, das Stimmrecht des als Kommanditisten eingetragenen<br />
Treugebers bei Gesellschafterversammlungen auszuüben.<br />
Diesbezüglich ist sie jedoch an die Weisungen des<br />
Treugebers gebunden, die die Treuhandkommanditistin<br />
gemäß den Regelungen nach §§ 3 und 4 dieses Vertrages einzuholen<br />
und zu befolgen hat. Das Recht des unmittelbar an<br />
TREUHANDVERTRAG<br />
der Gesellschaft beteiligten Treugebers, sein Stimmrecht selbst<br />
oder durch einen Vertreter auszuüben, bleibt unberührt.<br />
3. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die treuhänderische<br />
Beteiligung an der Gesellschaft im Ganzen mit allen<br />
Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein verbundenes<br />
Unternehmen zu übertragen. Der Treugeber erteilt hiermit<br />
seine unwiderrufliche Zustimmung zur Übertragung.<br />
4. Nur soweit die Kündigung der Gesellschaft durch die Gesellschafter<br />
nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft oder des Gesetzes möglich ist, kann der Treugeber<br />
diesen Treuhandvertrag kündigen. Die Kündigung hat<br />
durch eingeschriebenen Brief an die Treuhandkommanditistin<br />
zu erfolgen und muß spätestens 4 Wochen vor Beginn der<br />
Kündigungsfrist des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />
(§ 18 Ziffer 1) der Treuhandkommanditistin zugehen. Das<br />
Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.<br />
Soweit erforderlich, ist die Treuhandkommanditistin verpflichtet,<br />
ihre treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />
unverzüglich im verhältnismäßigen Umfang zu kündigen.<br />
5. Die Treuhandkommanditistin kann das Treuhandverhältnis mit<br />
einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf eines Monats durch eingeschriebenen<br />
und an den Treugeber gerichteten Brief kündigen.<br />
Eine Kündigung durch die Treuhandkommanditistin kann<br />
jedoch frühestens zu dem für eine Kündigung der Gesellschaft<br />
vorgesehenen Termin gemäß § 18 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
ausgesprochen werden. Das Recht zur außerordentlichen<br />
Kündigung bleibt unberührt.<br />
6. Ohne Kündigung endet das Treuhandverhältnis, wenn durch<br />
Gläubiger der Treuhandkommanditistin in deren Kommanditanteil<br />
an der Gesellschaft vollstreckt oder die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhandkommanditistin<br />
beantragt wird.<br />
§ 9 Vergütung<br />
1. Die Treuhandkommanditistin erhält ab dem 1. Januar 2007<br />
von der Gesellschaft für ihre Treuhandverwaltung eine jährliche<br />
Vergütung in Höhe von 0,5 % des von ihr verwalteten<br />
Kommanditkapitals zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer.<br />
Die Vergütung ist in halbjährlichen Raten jeweils zum<br />
30. Juni und 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres fällig.<br />
Für das Kalenderjahr 2006 erhält die Treuhandkommanditistin<br />
abweichend eine Jahresgebühr in Höhe von 0,25 % des von<br />
ihr verwalteten Kommanditkapitals für die Treuhandverwaltung<br />
zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer. Die Vergütung<br />
für das Kalenderjahr 2006 ist zum 31. Dezember 2006<br />
fällig. Das verwaltete Kommanditkapital bestimmt sich aus der<br />
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