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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen. Der<br />

Treugeber hat seine Übertragungsabsicht der Treuhandkommanditistin<br />

schriftlich unter Angabe von Namen und Anschrift<br />

des in Aussicht genommenen Rechtsnachfolgers anzuzeigen.<br />

Die Treuhandkommanditistin darf in Abstimmung mit der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft ihre<br />

Zustimmung zur Übertragung aus wichtigem Grund verweigern.<br />

Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt § 15<br />

Ziffer 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages entsprechend. Die<br />

Zustimmung zur Sicherungsabtretung oder Verpfändung einer<br />

treugeberischen Beteiligung, soweit diese ausschließlich im<br />

Zusammenhang mit der Refinanzierung der Einlage steht,<br />

wird hiermit erteilt.<br />

2. Im Falle von Teilabtretungen können jeweils nur Nominalbeteiligungen<br />

übertragen werden, die durch € 1.000,– teilbar sind<br />

und mindestens € 10.000,– betragen.<br />

3. Im Falle des Todes eines Treugebers wird das Treuhandverhältnis<br />

mit den Erben und/oder Vermächtnisnehmern des Treugebers<br />

fortgesetzt. Werden mehrere Personen Erben oder Vermächtnisnehmer,<br />

können sie ihre Rechte aus dem Treuhandvertrag<br />

nur einheitlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

ausüben, der auch zur Entgegennahme von Erklärungen<br />

der Treuhandkommanditistin als ermächtigt gilt. Gemeinsamer<br />

Vertreter kann nur ein Miterbe oder Mitvermächtnisnehmer,<br />

ein anderer Treugeber, ein Testamentsvollstrecker<br />

oder eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete<br />

Person sein. § 17 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend.<br />

§ 8 Laufzeit/Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

1. Dieser Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

2. Der Treugeber hat gemäß § 4 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages<br />

das Recht, sich als Kommanditist mit seiner treuhänderisch<br />

gehaltenen Einlage in das Handelsregister eintragen zu<br />

lassen. In diesem Fall wird das Vertragsverhältnis als Verwaltungstreuhandschaft<br />

fortgeführt, so dass die mit diesem Vertrag<br />

zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Treugeber<br />

geregelten Rechte und Pflichten fortgelten, soweit sich<br />

nicht aus der unmittelbaren Beteiligung des Treugebers an der<br />

Gesellschaft zwingend etwas anderes ergibt. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist insbesondere bis auf schriftlichen Widerruf<br />

bevollmächtigt, das Stimmrecht des als Kommanditisten eingetragenen<br />

Treugebers bei Gesellschafterversammlungen auszuüben.<br />

Diesbezüglich ist sie jedoch an die Weisungen des<br />

Treugebers gebunden, die die Treuhandkommanditistin<br />

gemäß den Regelungen nach §§ 3 und 4 dieses Vertrages einzuholen<br />

und zu befolgen hat. Das Recht des unmittelbar an<br />

TREUHANDVERTRAG<br />

der Gesellschaft beteiligten Treugebers, sein Stimmrecht selbst<br />

oder durch einen Vertreter auszuüben, bleibt unberührt.<br />

3. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die treuhänderische<br />

Beteiligung an der Gesellschaft im Ganzen mit allen<br />

Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein verbundenes<br />

Unternehmen zu übertragen. Der Treugeber erteilt hiermit<br />

seine unwiderrufliche Zustimmung zur Übertragung.<br />

4. Nur soweit die Kündigung der Gesellschaft durch die Gesellschafter<br />

nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft oder des Gesetzes möglich ist, kann der Treugeber<br />

diesen Treuhandvertrag kündigen. Die Kündigung hat<br />

durch eingeschriebenen Brief an die Treuhandkommanditistin<br />

zu erfolgen und muß spätestens 4 Wochen vor Beginn der<br />

Kündigungsfrist des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

(§ 18 Ziffer 1) der Treuhandkommanditistin zugehen. Das<br />

Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.<br />

Soweit erforderlich, ist die Treuhandkommanditistin verpflichtet,<br />

ihre treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />

unverzüglich im verhältnismäßigen Umfang zu kündigen.<br />

5. Die Treuhandkommanditistin kann das Treuhandverhältnis mit<br />

einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf eines Monats durch eingeschriebenen<br />

und an den Treugeber gerichteten Brief kündigen.<br />

Eine Kündigung durch die Treuhandkommanditistin kann<br />

jedoch frühestens zu dem für eine Kündigung der Gesellschaft<br />

vorgesehenen Termin gemäß § 18 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

ausgesprochen werden. Das Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung bleibt unberührt.<br />

6. Ohne Kündigung endet das Treuhandverhältnis, wenn durch<br />

Gläubiger der Treuhandkommanditistin in deren Kommanditanteil<br />

an der Gesellschaft vollstreckt oder die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhandkommanditistin<br />

beantragt wird.<br />

§ 9 Vergütung<br />

1. Die Treuhandkommanditistin erhält ab dem 1. Januar 2007<br />

von der Gesellschaft für ihre Treuhandverwaltung eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von 0,5 % des von ihr verwalteten<br />

Kommanditkapitals zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung ist in halbjährlichen Raten jeweils zum<br />

30. Juni und 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres fällig.<br />

Für das Kalenderjahr 2006 erhält die Treuhandkommanditistin<br />

abweichend eine Jahresgebühr in Höhe von 0,25 % des von<br />

ihr verwalteten Kommanditkapitals für die Treuhandverwaltung<br />

zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer. Die Vergütung<br />

für das Kalenderjahr 2006 ist zum 31. Dezember 2006<br />

fällig. Das verwaltete Kommanditkapital bestimmt sich aus der<br />

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