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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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mäß die anteiligen Werte der Schiffsgesellschaften<br />

von diesen nur sehr zögerlich mitgeteilt<br />

werden, werden die entsprechenden<br />

Werte nur mit deutlicher zeitlicher Verzögerung<br />

nach dem jeweiligen Bilanzstichtag vorliegen.<br />

Unterjährige Werte können lediglich<br />

interpoliert werden.<br />

Positives Betriebsvermögen unterliegt in Erbschafts-<br />

sowie Schenkungsfällen nach derzeitiger<br />

Rechtslage bei einem einmaligen Freibetrag<br />

von € 225.000,– lediglich zu 65 % der<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Freibetrag<br />

wird bei einer Schenkung von begünstigtem<br />

Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraumes<br />

von 10 Jahren insgesamt nur einmal<br />

gewährt. Ferner werden Erwerbe von<br />

Betriebsvermögen durch Personen der Erbschaftsteuerklassen<br />

II oder III durch Gewährung<br />

eines Entlastungsbetrags in Höhe von<br />

88 % der Differenz zwischen der Steuer nach<br />

Steuerklasse I und nach der tatsächlichen<br />

Steuerklasse des Erwerbers begünstigt. Diese<br />

Vergünstigungen fallen jedoch mit Wirkung<br />

für die Vergangenheit fort, soweit innerhalb<br />

von 5 Jahren nach dem Erwerb die Beteiligung<br />

oder die Gesellschaft aufgegeben wird<br />

oder die vom Erwerber innerhalb dieses Zeitraums<br />

insgesamt getätigten Entnahmen die<br />

Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden<br />

Gewinnanteile um mehr als<br />

€ 52.000,– übersteigen.<br />

Übertragung treuhänderisch gehaltener<br />

Kommanditbeteiligungen<br />

Bei treuhänderisch beteiligten Anlegern ist<br />

nach neuen, koordinierten Erlassen der<br />

Finanzverwaltung (z. B. Erlass des Finanzministeriums<br />

Baden-Württemberg vom 27. Juni<br />

2005, DB 2005 S. 1493) der Gegenstand der<br />

Übertragung eines Anteils an der Beteili-<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

gungsgesellschaft nicht die jeweilige Kommanditbeteiligung,<br />

sondern der Herausgabeanspruch<br />

gegen den Treuhänder, der für<br />

Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Der<br />

gemeine Wert wird dabei durch den fiktiven<br />

Veräußerungspreis bestimmt, der bei einer<br />

zum Bewertungsstichtag angenommenen<br />

Veräußerung der treuhänderisch gehaltenen<br />

Beteiligung zu erzielen wäre (Verkehrswert).<br />

Außerdem können danach bei der Übertragung<br />

einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung<br />

an der Beteiligungsgesellschaft die<br />

Begünstigungen nach §§ 13a und 19a ErbStG<br />

nicht in Anspruch genommen werden. Damit<br />

würde bei der Übertragung solcher Beteiligungen<br />

der gesamte Verkehrswert des Anteils<br />

– und nicht wie derzeit nur 65 % dieses Wertes<br />

– der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

unterworfen. Des Weiteren entfiele damit<br />

u. a. die Möglichkeit, bei der Übertragung solcher<br />

Beteiligungen den Freibetrag und die<br />

Tarifbegrenzung in Anspruch zu nehmen.<br />

Dazu, wie der Verkehrswert bei der Übertragung<br />

treuhänderisch gehaltener Kommanditbeteiligungen<br />

zu ermitteln ist, hat sich die<br />

Finanzverwaltung noch nicht geäußert.<br />

Um die für unmittelbar beteiligte Kommanditisten<br />

geltenden Bewertungsregeln auch<br />

zukünftig nutzen zu können, kommt für den<br />

treuhänderisch beteiligten Anleger in Betracht,<br />

anstelle der Treuhänderin selbst in die<br />

Stellung eines unmittelbar beteiligten Kommanditisten<br />

zu wechseln. Die für unmittelbar<br />

beteiligte Kommanditisten geltenden Bewertungsregeln<br />

kämen in diesem Fall allerdings<br />

erst für Erb- und Schenkungsfälle ab dem<br />

Zeitpunkt der Begründung einer unmittelbaren<br />

Beteiligung zur Anwendung.<br />

Mögliche Neuregelungen bei der<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich<br />

derzeit mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit<br />

der unterschiedlichen Behandlung der<br />

Vermögensarten, insbesondere der Begünstigung<br />

von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen.<br />

Außerdem ist nach dem Koalitionsvertrag<br />

vorgesehen, die Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer spätestens zum 1. Januar<br />

2007 unter Berücksichtigung des zu erwartenden<br />

Urteils des Bundesverfassungsgerichts<br />

zu reformieren. In diesem Zusammenhang ist<br />

auch geplant, die derzeit geltenden Regelungen<br />

zur Übertragung von Betriebsvermögen<br />

im Wege der Erbschaft oder Schenkung zu<br />

ersetzen. Es ist daher möglich, dass die bisher<br />

gemäß § 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag)<br />

sowie § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung)<br />

geltenden Begünstigungen von<br />

Betriebsvermögen aufgrund einer Entscheidung<br />

des Bundesverfassungsgerichts oder im<br />

Zuge einer Neuregelung durch den Gesetzgeber<br />

beschränkt werden oder ganz entfallen.<br />

Daher sollte vor einer geplanten Übertragung<br />

von Anteilen an den Schiffsgesellschaften<br />

Rücksprache mit einem steuerlichen Berater<br />

gehalten werden.<br />

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