Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
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mäß die anteiligen Werte der Schiffsgesellschaften<br />
von diesen nur sehr zögerlich mitgeteilt<br />
werden, werden die entsprechenden<br />
Werte nur mit deutlicher zeitlicher Verzögerung<br />
nach dem jeweiligen Bilanzstichtag vorliegen.<br />
Unterjährige Werte können lediglich<br />
interpoliert werden.<br />
Positives Betriebsvermögen unterliegt in Erbschafts-<br />
sowie Schenkungsfällen nach derzeitiger<br />
Rechtslage bei einem einmaligen Freibetrag<br />
von € 225.000,– lediglich zu 65 % der<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Freibetrag<br />
wird bei einer Schenkung von begünstigtem<br />
Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraumes<br />
von 10 Jahren insgesamt nur einmal<br />
gewährt. Ferner werden Erwerbe von<br />
Betriebsvermögen durch Personen der Erbschaftsteuerklassen<br />
II oder III durch Gewährung<br />
eines Entlastungsbetrags in Höhe von<br />
88 % der Differenz zwischen der Steuer nach<br />
Steuerklasse I und nach der tatsächlichen<br />
Steuerklasse des Erwerbers begünstigt. Diese<br />
Vergünstigungen fallen jedoch mit Wirkung<br />
für die Vergangenheit fort, soweit innerhalb<br />
von 5 Jahren nach dem Erwerb die Beteiligung<br />
oder die Gesellschaft aufgegeben wird<br />
oder die vom Erwerber innerhalb dieses Zeitraums<br />
insgesamt getätigten Entnahmen die<br />
Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden<br />
Gewinnanteile um mehr als<br />
€ 52.000,– übersteigen.<br />
Übertragung treuhänderisch gehaltener<br />
Kommanditbeteiligungen<br />
Bei treuhänderisch beteiligten Anlegern ist<br />
nach neuen, koordinierten Erlassen der<br />
Finanzverwaltung (z. B. Erlass des Finanzministeriums<br />
Baden-Württemberg vom 27. Juni<br />
2005, DB 2005 S. 1493) der Gegenstand der<br />
Übertragung eines Anteils an der Beteili-<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
gungsgesellschaft nicht die jeweilige Kommanditbeteiligung,<br />
sondern der Herausgabeanspruch<br />
gegen den Treuhänder, der für<br />
Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Der<br />
gemeine Wert wird dabei durch den fiktiven<br />
Veräußerungspreis bestimmt, der bei einer<br />
zum Bewertungsstichtag angenommenen<br />
Veräußerung der treuhänderisch gehaltenen<br />
Beteiligung zu erzielen wäre (Verkehrswert).<br />
Außerdem können danach bei der Übertragung<br />
einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung<br />
an der Beteiligungsgesellschaft die<br />
Begünstigungen nach §§ 13a und 19a ErbStG<br />
nicht in Anspruch genommen werden. Damit<br />
würde bei der Übertragung solcher Beteiligungen<br />
der gesamte Verkehrswert des Anteils<br />
– und nicht wie derzeit nur 65 % dieses Wertes<br />
– der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
unterworfen. Des Weiteren entfiele damit<br />
u. a. die Möglichkeit, bei der Übertragung solcher<br />
Beteiligungen den Freibetrag und die<br />
Tarifbegrenzung in Anspruch zu nehmen.<br />
Dazu, wie der Verkehrswert bei der Übertragung<br />
treuhänderisch gehaltener Kommanditbeteiligungen<br />
zu ermitteln ist, hat sich die<br />
Finanzverwaltung noch nicht geäußert.<br />
Um die für unmittelbar beteiligte Kommanditisten<br />
geltenden Bewertungsregeln auch<br />
zukünftig nutzen zu können, kommt für den<br />
treuhänderisch beteiligten Anleger in Betracht,<br />
anstelle der Treuhänderin selbst in die<br />
Stellung eines unmittelbar beteiligten Kommanditisten<br />
zu wechseln. Die für unmittelbar<br />
beteiligte Kommanditisten geltenden Bewertungsregeln<br />
kämen in diesem Fall allerdings<br />
erst für Erb- und Schenkungsfälle ab dem<br />
Zeitpunkt der Begründung einer unmittelbaren<br />
Beteiligung zur Anwendung.<br />
Mögliche Neuregelungen bei der<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Das Bundesverfassungsgericht befasst sich<br />
derzeit mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit<br />
der unterschiedlichen Behandlung der<br />
Vermögensarten, insbesondere der Begünstigung<br />
von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen.<br />
Außerdem ist nach dem Koalitionsvertrag<br />
vorgesehen, die Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer spätestens zum 1. Januar<br />
2007 unter Berücksichtigung des zu erwartenden<br />
Urteils des Bundesverfassungsgerichts<br />
zu reformieren. In diesem Zusammenhang ist<br />
auch geplant, die derzeit geltenden Regelungen<br />
zur Übertragung von Betriebsvermögen<br />
im Wege der Erbschaft oder Schenkung zu<br />
ersetzen. Es ist daher möglich, dass die bisher<br />
gemäß § 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag)<br />
sowie § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung)<br />
geltenden Begünstigungen von<br />
Betriebsvermögen aufgrund einer Entscheidung<br />
des Bundesverfassungsgerichts oder im<br />
Zuge einer Neuregelung durch den Gesetzgeber<br />
beschränkt werden oder ganz entfallen.<br />
Daher sollte vor einer geplanten Übertragung<br />
von Anteilen an den Schiffsgesellschaften<br />
Rücksprache mit einem steuerlichen Berater<br />
gehalten werden.<br />
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