Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
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ligungen an Schiffsfonds. Für sonstige Zwecke werden die Nettoeinnahmen<br />
nicht genutzt. Die Nettoeinnahmen reichen für die<br />
Realisierung der Anlageziele aus.<br />
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV<br />
Der Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaften und<br />
dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
stand und steht weder das Eigentum am Anlageobjekt noch eine<br />
sonstige dingliche Berechtigung zu.<br />
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV<br />
Es bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen<br />
des Anlageobjektes.<br />
§ 9 Abs. 2 Nr. 4 VermVerkProspV<br />
Rechtliche und tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />
des Anlageobjektes, insbesondere im Hinblick auf<br />
das Anlageziel, bestehen nicht.<br />
§ 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV<br />
Behördliche Genehmigungen sind für den Erwerb von Beteiligungen<br />
an Gesellschaften, die Schiffe betreiben, nicht erforderlich.<br />
§ 9 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 8 VermVerkProspV<br />
Die Achte Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
hat mit der Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
am 28. Februar 2006 einen Geschäftsbesorgungsvertrag und mit<br />
der Martime Invest Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft am<br />
28. Februar 2006 einen Vertrag über die Portfolioverwaltung<br />
abgeschlossen. Darüber hinaus sind keine weiteren Verträge über<br />
die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjektes oder<br />
wesentlicher Teile davon geschlossen worden, und es werden keine<br />
nicht nur geringfügigen Lieferungen und Leistungen durch<br />
Personen erbracht, die nach §§ 3, 7 oder 12 VermVerkProspV zu<br />
nennen sind.<br />
§ 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV<br />
Die Portfoliostruktur von Maritim Invest <strong>VIII</strong> wird durch die Gesellschafter<br />
der Achte Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft mbH &<br />
Co. KG nach Schließung des Angebots festgelegt. Daher liegt<br />
noch kein Anlageobjekt vor. Insofern kann auch kein Bewertungsgutachten<br />
erstellt werden.<br />
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />
Es wurde seitens der Beteiligungsgesellschaft seit Aufstellung des<br />
Jahresabschlusses vom 31.Dezember 2005 keine Zwischenübersicht<br />
veröffentlicht.<br />
§ 10 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 VermVerkProspV<br />
Der Emittent ist nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses<br />
verpflichtet. Daher ist dieser nicht in den Verkaufsprospekt mit<br />
aufzunehmen.<br />
BESONDERE ANGABEN<br />
§ 11 Satz 1 VermVerkProspV<br />
Anschrift des Abschlußprüfers:<br />
Ernst & Young AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rothenbaumchaussee<br />
78, 20148 Hamburg<br />
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV<br />
Der Alleingeschäftsführer Matthias J. Brinckman übernimmt die<br />
Geschäftsführung der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft.<br />
Eine Aufteilung in Funktionsbereiche erfolgt nicht.<br />
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV<br />
Der Geschäftsführer der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft<br />
hat im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr keinerlei<br />
Vergütung erhalten.<br />
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VermVerkProspV<br />
Der Geschäftsführer der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft<br />
ist nicht für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der<br />
angebotenen Vermögensanlagen betraut sind oder der Beteiligungsgesellschaft<br />
Fremdkapital zur Verfügung stellen. Der<br />
Geschäftsführer der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft<br />
ist als Geschäftsführer auch für die Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG tätig. Diese erbringt im Rahmen eines<br />
Geschäftsbesorgungsvertrages die Projektierung des Beteiligungsangebotes<br />
sowie die Koordination des Vertriebs.<br />
§ 12 Abs. 4 VermVerkProspV<br />
Über die als Prospektverantwortliche zeichnende Maritim Invest<br />
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG hinaus gibt es keine Personen,<br />
die die Herausgabe oder den Inhalt des Prospektes oder<br />
die Abgabe oder den Inhalt des Angebotes wesentlich beeinflußt<br />
haben.<br />
§ 14 VermVerkProspV<br />
Eine Gewährleistung der Verzinsung oder der Rückzahlung der<br />
Einlage gegenüber dem Investor durch juristische Personen oder<br />
Gesellschaften ist nicht übernommen worden.