Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
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52<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
beachten, dass ab dem 16. Monat nach Ablauf<br />
des Jahres, für das der Bescheid ergeht, Zinsen<br />
i.H.v. 0,5 % für jeden angefangenen Monat an<br />
die Finanzverwaltung zu zahlen sind.<br />
Einkommensteuersatz, Solidaritätszuschlag<br />
und Kirchensteuer<br />
Die steuerlichen Ergebnisse der Beteiligungsgesellschaft<br />
unterliegen beim Anleger der<br />
Besteuerung mit dessen individuellem Steuersatz.<br />
Insoweit kann sich nach gegenwärtiger<br />
Rechtslage eine Belastung mit Einkommensteuer<br />
von bis zu 42 % ergeben. Hinzu kommt<br />
ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % der festgesetzten<br />
Einkommensteuer sowie ggf. eine Kirchensteuer,<br />
deren Höhe sich nach den einschlägigen<br />
Landeskirchensteuergesetzen richtet und<br />
bis zu 9 % der festgesetzten Einkommensteuer<br />
betragen kann.<br />
Gewerbesteuer<br />
Eine gewerbesteuerliche Belastung fällt bei<br />
der Beteiligungsgesellschaft nur auf ein etwaiges<br />
eigenes Ergebnis (wie z. B. Zinseinkünfte)<br />
abzüglich der steuerlichen Betriebsausgaben<br />
der Beteiligungsgesellschaft an, soweit diese<br />
den für die Beteiligungsgesellschaft geltenden<br />
jährlichen Freibetrag in Höhe von € 24.500,–<br />
übersteigen. Die Höhe der steuerlichen Betriebsausgaben<br />
hängt von der beschriebenen<br />
ertragsteuerlichen Behandlung ab. Im Hinblick<br />
auf die Gewinnanteile aus der jeweiligen<br />
Beteiligung an den Schiffsgesellschaften findet<br />
die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2<br />
GewStG Anwendung. Die nach § 35 EStG für<br />
den Anleger geltende Einkommensteuerminderung<br />
durch pauschale Anrechnung der<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
Gewerbesteuer wurde im Rahmen des steuerlichen<br />
Konzeptes nicht berücksichtigt, da konzeptionsgemäß<br />
kein eigenes Ergebnis erwirtschaftet<br />
wird; gewerbeertragsteuerliche<br />
Ergebnisse der Schiffsgesellschaften führen<br />
mit Ausnahme von Sonderbetriebseinnahmen<br />
der Schiffsgesellschaften nach § 5a Abs. 5<br />
Satz 2 EStG zu keiner Steuerermäßigung nach<br />
§ 35 Abs. 1 EStG.<br />
Sofern ein Anleger seine Beteiligung veräußert,<br />
verschenkt oder vererbt, entfällt bei der<br />
Beteiligungsgesellschaft anteilig der auf ihn<br />
entfallende gewerbeertragsteuerliche Verlustvortrag<br />
aus der Investitionsphase. Ein gewerbeertragsteuerlicher<br />
Verlustvortrag entsteht<br />
bei der Beteiligungsgesellschaft jedoch nur,<br />
wenn ertragsteuerlich die handelsrechtlichen<br />
Aufwendungen ganz oder zum Teil steuerlich<br />
entsprechend als Betriebsausgaben behandelt<br />
werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich<br />
insoweit hieraus für die Beteiligungsgesellschaft<br />
eine Erhöhung der gewerbeertragsteuerlichen<br />
Belastung ergibt. Eine Erhöhung der<br />
gewerbesteuerlichen Belastung kann sich auch<br />
ergeben, wenn eine Kapital- oder Personengesellschaft<br />
an der Gesellschaft beteiligt ist und<br />
deren Beteiligung veräußert wird. In diesen<br />
Fällen hat der neu eintretende Gesellschafter<br />
etwaige, bei der Gesellschaft entstehende<br />
gewerbesteuerliche Nachteile nach § 14 Ziff. 4<br />
des Gesellschaftsvertrages auszugleichen.<br />
Entsprechend ist nicht ausgeschlossen, dass<br />
eine gleich lautende Vorschrift in den Gesellschaftsverträgen<br />
der Schiffsgesellschaften vereinbart<br />
ist, die dazu führen kann, dass die<br />
Beteiligungsgesellschaft den Schiffsgesellschaften<br />
einen etwaigen gewerbesteuerlichen<br />
Nachteil ausgleichen muss, z. B. wenn sie eine<br />
Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft mit<br />
einem steuerpflichtigen Gewinn veräußert,<br />
sofern die Schiffsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt<br />
ihren Gewinn nicht nach § 5a EStG,<br />
sondern nach § 5 EStG ermittelt.<br />
Umsatzsteuer<br />
Da sich die Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft<br />
auf reine Beteiligungsverwaltung<br />
beschränkt, ist sie nicht unternehmerisch im<br />
Sinne des Umsatzsteuergesetztes tätig. Damit<br />
ist die Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen<br />
an der Beteiligungsgesellschaft unterliegt der<br />
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.<br />
Übertragung unmittelbar gehaltener<br />
Kommanditbeteiligungen<br />
Bei unmittelbar beteiligten, im Handelsregister<br />
eingetragenen, Anlegern bildet der anteilige<br />
Wert des Betriebsvermögens der Beteiligungsgesellschaft<br />
und der Schiffsgesellschaften<br />
die Grundlage für etwaige erbschaft- und<br />
schenkungsteuerliche Feststellungen. Basis<br />
der Bewertung sind die jeweils anteiligen<br />
Buchwerte der Beteiligungsgesellschaft und<br />
der Schiffsgesellschaften (§ 98a, § 109 Abs. 1<br />
BewG) zum Zeitpunkt des Erb- oder Schenkungsfalles.<br />
Die Ermittlung dieser Werte erfolgt jeweils<br />
einmal jährlich zum Bilanzstichtag durch die<br />
Beteiligungsgesellschaft. Da erfahrungsge-