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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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52<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

beachten, dass ab dem 16. Monat nach Ablauf<br />

des Jahres, für das der Bescheid ergeht, Zinsen<br />

i.H.v. 0,5 % für jeden angefangenen Monat an<br />

die Finanzverwaltung zu zahlen sind.<br />

Einkommensteuersatz, Solidaritätszuschlag<br />

und Kirchensteuer<br />

Die steuerlichen Ergebnisse der Beteiligungsgesellschaft<br />

unterliegen beim Anleger der<br />

Besteuerung mit dessen individuellem Steuersatz.<br />

Insoweit kann sich nach gegenwärtiger<br />

Rechtslage eine Belastung mit Einkommensteuer<br />

von bis zu 42 % ergeben. Hinzu kommt<br />

ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % der festgesetzten<br />

Einkommensteuer sowie ggf. eine Kirchensteuer,<br />

deren Höhe sich nach den einschlägigen<br />

Landeskirchensteuergesetzen richtet und<br />

bis zu 9 % der festgesetzten Einkommensteuer<br />

betragen kann.<br />

Gewerbesteuer<br />

Eine gewerbesteuerliche Belastung fällt bei<br />

der Beteiligungsgesellschaft nur auf ein etwaiges<br />

eigenes Ergebnis (wie z. B. Zinseinkünfte)<br />

abzüglich der steuerlichen Betriebsausgaben<br />

der Beteiligungsgesellschaft an, soweit diese<br />

den für die Beteiligungsgesellschaft geltenden<br />

jährlichen Freibetrag in Höhe von € 24.500,–<br />

übersteigen. Die Höhe der steuerlichen Betriebsausgaben<br />

hängt von der beschriebenen<br />

ertragsteuerlichen Behandlung ab. Im Hinblick<br />

auf die Gewinnanteile aus der jeweiligen<br />

Beteiligung an den Schiffsgesellschaften findet<br />

die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2<br />

GewStG Anwendung. Die nach § 35 EStG für<br />

den Anleger geltende Einkommensteuerminderung<br />

durch pauschale Anrechnung der<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

Gewerbesteuer wurde im Rahmen des steuerlichen<br />

Konzeptes nicht berücksichtigt, da konzeptionsgemäß<br />

kein eigenes Ergebnis erwirtschaftet<br />

wird; gewerbeertragsteuerliche<br />

Ergebnisse der Schiffsgesellschaften führen<br />

mit Ausnahme von Sonderbetriebseinnahmen<br />

der Schiffsgesellschaften nach § 5a Abs. 5<br />

Satz 2 EStG zu keiner Steuerermäßigung nach<br />

§ 35 Abs. 1 EStG.<br />

Sofern ein Anleger seine Beteiligung veräußert,<br />

verschenkt oder vererbt, entfällt bei der<br />

Beteiligungsgesellschaft anteilig der auf ihn<br />

entfallende gewerbeertragsteuerliche Verlustvortrag<br />

aus der Investitionsphase. Ein gewerbeertragsteuerlicher<br />

Verlustvortrag entsteht<br />

bei der Beteiligungsgesellschaft jedoch nur,<br />

wenn ertragsteuerlich die handelsrechtlichen<br />

Aufwendungen ganz oder zum Teil steuerlich<br />

entsprechend als Betriebsausgaben behandelt<br />

werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich<br />

insoweit hieraus für die Beteiligungsgesellschaft<br />

eine Erhöhung der gewerbeertragsteuerlichen<br />

Belastung ergibt. Eine Erhöhung der<br />

gewerbesteuerlichen Belastung kann sich auch<br />

ergeben, wenn eine Kapital- oder Personengesellschaft<br />

an der Gesellschaft beteiligt ist und<br />

deren Beteiligung veräußert wird. In diesen<br />

Fällen hat der neu eintretende Gesellschafter<br />

etwaige, bei der Gesellschaft entstehende<br />

gewerbesteuerliche Nachteile nach § 14 Ziff. 4<br />

des Gesellschaftsvertrages auszugleichen.<br />

Entsprechend ist nicht ausgeschlossen, dass<br />

eine gleich lautende Vorschrift in den Gesellschaftsverträgen<br />

der Schiffsgesellschaften vereinbart<br />

ist, die dazu führen kann, dass die<br />

Beteiligungsgesellschaft den Schiffsgesellschaften<br />

einen etwaigen gewerbesteuerlichen<br />

Nachteil ausgleichen muss, z. B. wenn sie eine<br />

Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft mit<br />

einem steuerpflichtigen Gewinn veräußert,<br />

sofern die Schiffsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt<br />

ihren Gewinn nicht nach § 5a EStG,<br />

sondern nach § 5 EStG ermittelt.<br />

Umsatzsteuer<br />

Da sich die Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft<br />

auf reine Beteiligungsverwaltung<br />

beschränkt, ist sie nicht unternehmerisch im<br />

Sinne des Umsatzsteuergesetztes tätig. Damit<br />

ist die Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen<br />

an der Beteiligungsgesellschaft unterliegt der<br />

Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.<br />

Übertragung unmittelbar gehaltener<br />

Kommanditbeteiligungen<br />

Bei unmittelbar beteiligten, im Handelsregister<br />

eingetragenen, Anlegern bildet der anteilige<br />

Wert des Betriebsvermögens der Beteiligungsgesellschaft<br />

und der Schiffsgesellschaften<br />

die Grundlage für etwaige erbschaft- und<br />

schenkungsteuerliche Feststellungen. Basis<br />

der Bewertung sind die jeweils anteiligen<br />

Buchwerte der Beteiligungsgesellschaft und<br />

der Schiffsgesellschaften (§ 98a, § 109 Abs. 1<br />

BewG) zum Zeitpunkt des Erb- oder Schenkungsfalles.<br />

Die Ermittlung dieser Werte erfolgt jeweils<br />

einmal jährlich zum Bilanzstichtag durch die<br />

Beteiligungsgesellschaft. Da erfahrungsge-

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