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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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egistervollmacht, die unwiderruflich und über den Tod<br />

hinaus wirksam ist und einzeln insbesondere zu folgenden<br />

Anmeldungen berechtigt:<br />

• Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten<br />

(auch des Vollmachtgebers),<br />

• Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden<br />

Gesellschaftern,<br />

• Änderung der Beteiligungsverhältnisse und des<br />

Kapitals der Gesellschaft,<br />

• Änderung von Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand<br />

der Gesellschaft,<br />

• Auflösung und Löschung der Gesellschaft, und<br />

b) die Treuhandkommanditistin wurde mit der Hafteinlage<br />

insoweit im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.<br />

Nach Erhalt der vorgenannten Handelsregistervollmacht ist die<br />

Treuhandkommanditistin verpflichtet, auf den Treugeber die<br />

diesem anteilig zustehende Kommanditbeteiligung im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge zu übertragen. Das Treuhandverhältnis<br />

wird dann hinsichtlich der Beteiligung als Verwaltungstreuhand<br />

nach Maßgabe des Treuhandvertrages fortgeführt.<br />

8. Die Kommanditeinlagen nach dieser Vorschrift sind die von<br />

den Kommanditisten geschuldeten Pflichteinlagen. Nach der<br />

Pflichteinlage bestimmen sich die Vermögens- und Verwaltungsrechte<br />

der Kommanditisten. Die im Handelsregister einzutragende<br />

Hafteinlage beträgt 10 % (zehn Prozent) der<br />

Pflichteinlage. Hiervon ausgenommen sind die Kommanditeinlagen<br />

der Kommanditisten nach Ziffer 2 in der dort<br />

genannten Höhe, bei denen die Pflichteinlage insoweit der<br />

Hafteinlage entspricht.<br />

Die Treugeber sind verpflichtet, auf die von ihnen übernommenen<br />

Kommanditeinlagen ein Agio zu zahlen. Die Höhe und die<br />

Fälligkeit des Agios ergibt sich aus der zwischen Treuhandkommanditistin<br />

und Treugebern gemäß <strong>Beitrittserklärung</strong> getroffenen<br />

Vereinbarung.<br />

Für Einzahlungen, die nach den jeweiligen Fälligkeitsterminen<br />

geleistet werden, kann die Gesellschaft den betroffenen Kommanditisten<br />

mit Zinsen in Höhe von 1 % monatlich belasten.<br />

Die Treuhandkommanditistin und die Gesellschaft ermächtigen<br />

sich wechselseitig, Ansprüche gegen Treugeber auf Zahlung<br />

der Einlage zuzüglich etwaiger Zinsen geltend zu<br />

machen.<br />

9. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, einen<br />

Kommanditisten, der seine fällige Einlage trotz schriftlicher<br />

Fristsetzung mit Ausschlussandrohung ganz oder teilweise<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

nicht erbracht hat, durch schriftliche Erklärung aus der Gesellschaft<br />

ganz oder teilweise auszuschließen und nach eigenem<br />

Ermessen an seiner Stelle einen oder mehrere Kommanditisten<br />

aufzunehmen, ohne dass es eines besonderen Beschlusses der<br />

Gesellschafter bedarf. Die Treuhandkommanditistin kann<br />

anteilig als Kommanditistin ausgeschlossen werden, sofern ein<br />

Treugeber seine Einlage ganz oder teilweise nicht pflichtgemäß<br />

erbringt.<br />

Der ausscheidende Kommanditist trägt die im Zusammenhang<br />

mit seinem Ausscheiden entstehenden Kosten. Die Berechnung<br />

von Verzugszinsen bleibt davon unberührt. Etwaige<br />

Rückzahlungsansprüche werden nicht verzinst.<br />

10. Die Beteiligung von Kommanditisten erfolgt unter der aufschiebenden<br />

Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister. Bis<br />

zu ihrer Eintragung in das Handelsregister haben die Kommanditisten<br />

die Rechtsstellung eines atypisch stillen Gesellschafters;<br />

die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten entsprechend.<br />

Dies gilt auch hinsichtlich der nach Maßgabe von Ziffer 3<br />

erhöhten Einlage der Treuhandkommanditistin.<br />

§ 5 Gesellschafterkonten<br />

1. Für jeden Kommanditisten werden die nachfolgenden Konten<br />

gebildet:<br />

a) ein Festkapitalkonto,<br />

b) ein Kapitalrücklagenkonto,<br />

c) ein Ergebnissonderkonto.<br />

d) ein Darlehenskonto.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt weitere Konten einzurichten.<br />

2. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten sind Festeinlagen. Sie<br />

werden auf dem Festkapitalkonto gebucht.<br />

3. Das Agio wird auf dem gesamthänderisch gebundenen<br />

Kapitalrücklagenkonto erfasst. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist berechtigt, die Kapitalrücklage aufzulösen.<br />

4. Verluste werden den Kommanditisten auf Ergebnissonderkonten<br />

belastet, auch soweit sie die Pflichteinlagen übersteigen.<br />

Solange ein Ergebnissonderkonto einen negativen Saldo ausweist,<br />

sind zukünftige Gewinne des Kommanditisten diesem<br />

Konto gutzuschreiben. Ein negativer Saldo auf dem Ergebnissonderkonto<br />

begründet keine Verpflichtung des Gesellschafters,<br />

insbesondere entsteht keine Nachschusspflicht.<br />

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