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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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dieses schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und<br />

einer Begründung verlangen.<br />

2. Gesellschafterversammlungen werden von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin einberufen und finden am Sitz der<br />

Gesellschaft statt. Die Einberufungsfrist für eine Gesellschafterversammlung<br />

beträgt drei Wochen, beginnend mit dem<br />

Tage der Absendung der Einladung. Die Einladung hat unter<br />

Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich<br />

zu erfolgen. Die Gesellschafter können Anträge, die die<br />

Tagesordnung ändern oder ergänzen, spätestens sieben Tage<br />

vor der Versammlung bei der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

schriftlich oder per Telefax einreichen.<br />

3. Kommt die persönlich haftende Gesellschafterin der Aufforderung<br />

von Kommanditisten oder des Beirates gemäß vorstehender<br />

Ziffer 1 zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

nicht binnen zwei Wochen nach,<br />

sind die Kommanditisten bzw. der Beirat selbst berechtigt,<br />

eine Gesellschafterversammlung mit vorstehender Form und<br />

Frist einzuberufen.<br />

4. Die persönlich haftende Gesellschafterin leitet die Gesellschafterversammlung;<br />

sie ist berechtigt, die Leitung der<br />

Gesellschafterversammlung auf Dritte zu übertragen.<br />

5. Sind in einer Gesellschafterversammlung nicht die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin und Kommanditisten, die zusammen<br />

mindestens 50 % des stimmberechtigten Kommanditkapitals<br />

auf sich vereinen, anwesend oder vertreten, so ist<br />

unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung in gleicher<br />

Form und Frist einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf<br />

die Zahl der dann anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />

beschlussfähig ist.<br />

§ 11 Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

Die Gesellschafter entscheiden im schriftlichen Verfahren oder im<br />

Rahmen einer Gesellschafterversammlung über<br />

a) die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft,<br />

b) die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />

c) die Wahl und die Abberufung der von den Gesellschaftern<br />

zu wählenden Beiratsmitglieder sowie die Entlastung der<br />

Mitglieder des Beirats,<br />

d) die Gewinnverwendung,<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

e) die Wahl des Abschlussprüfers; für das am 31. Dezember<br />

2006 endende Geschäftsjahr ist Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Hamburg, bestellt,<br />

f) Änderung des Gesellschaftsvertrages,<br />

g) Auflösung der Gesellschaft,<br />

h) Aufnahme und Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht<br />

nach diesem Vertrag die Treuhandkommanditistin oder die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt sind.<br />

i) Festlegung der Portfoliostruktur im Hinblick auf den<br />

Erwerb der Zweitmarktbeteiligungen und bezüglich alternativer<br />

Investments im Schifffahrtsmarkt.<br />

Über die vorstehend in lit a), b), d) und e) genannten Gegenstände ist jährlich<br />

im schriftlichen Verfahren oder im Rahmen einer Gesellschafterversammlung<br />

Beschluss zu fassen.<br />

§ 12 Beirat<br />

1. Bei der Gesellschaft wird ein Beirat eingerichtet, der aus drei<br />

natürlichen Personen besteht. Zwei Beiratsmitglieder werden<br />

von der Gesellschafterversammlung mit relativer Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen gewählt. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin ist berechtigt, ein drittes Beiratsmitglied zu<br />

benennen. Bis zur Wahl des Beirates kann die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin einen vorläufigen Beirat berufen, der<br />

aus drei Personen besteht.<br />

2. Der Beirat berät die persönlich haftende Gesellschafterin in<br />

wesentlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung und<br />

überwacht sie. Er hat die in diesem Gesellschaftsvertrag geregelten<br />

Befugnisse. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

berichtet dem Beirat regelmäßig, mindestens aber einmal<br />

jährlich, über den Gang der Geschäfte sowie aus wichtigem<br />

Anlass. Der Beirat kann Auskunft über die Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft und Einsicht in die Bücher und Papiere der<br />

Gesellschaft verlangen. Der Beirat kann hierzu einen zur<br />

Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der<br />

rechts- oder steuerberatenden Berufe heranziehen, der<br />

jedoch nicht direkt oder indirekt in Wettbewerb zur Gesellschaft<br />

stehen darf.<br />

3. Die Amtsdauer der Beiratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Sie<br />

läuft jedoch über diesen Zeitraum hinaus bis zur nächsten<br />

ordentlichen Gesellschafterversammlung oder der Beschlussfassung<br />

zur Beiratsneuwahl bzw. für das von der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin benannte Beiratsmitglied bis zu<br />

einer Benennung eines neuen Beiratsmitglieds. Eine Wieder-

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