Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
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dieses schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und<br />
einer Begründung verlangen.<br />
2. Gesellschafterversammlungen werden von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin einberufen und finden am Sitz der<br />
Gesellschaft statt. Die Einberufungsfrist für eine Gesellschafterversammlung<br />
beträgt drei Wochen, beginnend mit dem<br />
Tage der Absendung der Einladung. Die Einladung hat unter<br />
Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich<br />
zu erfolgen. Die Gesellschafter können Anträge, die die<br />
Tagesordnung ändern oder ergänzen, spätestens sieben Tage<br />
vor der Versammlung bei der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
schriftlich oder per Telefax einreichen.<br />
3. Kommt die persönlich haftende Gesellschafterin der Aufforderung<br />
von Kommanditisten oder des Beirates gemäß vorstehender<br />
Ziffer 1 zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
nicht binnen zwei Wochen nach,<br />
sind die Kommanditisten bzw. der Beirat selbst berechtigt,<br />
eine Gesellschafterversammlung mit vorstehender Form und<br />
Frist einzuberufen.<br />
4. Die persönlich haftende Gesellschafterin leitet die Gesellschafterversammlung;<br />
sie ist berechtigt, die Leitung der<br />
Gesellschafterversammlung auf Dritte zu übertragen.<br />
5. Sind in einer Gesellschafterversammlung nicht die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin und Kommanditisten, die zusammen<br />
mindestens 50 % des stimmberechtigten Kommanditkapitals<br />
auf sich vereinen, anwesend oder vertreten, so ist<br />
unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung in gleicher<br />
Form und Frist einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf<br />
die Zahl der dann anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />
beschlussfähig ist.<br />
§ 11 Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
Die Gesellschafter entscheiden im schriftlichen Verfahren oder im<br />
Rahmen einer Gesellschafterversammlung über<br />
a) die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft,<br />
b) die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />
c) die Wahl und die Abberufung der von den Gesellschaftern<br />
zu wählenden Beiratsmitglieder sowie die Entlastung der<br />
Mitglieder des Beirats,<br />
d) die Gewinnverwendung,<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
e) die Wahl des Abschlussprüfers; für das am 31. Dezember<br />
2006 endende Geschäftsjahr ist Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Hamburg, bestellt,<br />
f) Änderung des Gesellschaftsvertrages,<br />
g) Auflösung der Gesellschaft,<br />
h) Aufnahme und Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht<br />
nach diesem Vertrag die Treuhandkommanditistin oder die<br />
persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt sind.<br />
i) Festlegung der Portfoliostruktur im Hinblick auf den<br />
Erwerb der Zweitmarktbeteiligungen und bezüglich alternativer<br />
Investments im Schifffahrtsmarkt.<br />
Über die vorstehend in lit a), b), d) und e) genannten Gegenstände ist jährlich<br />
im schriftlichen Verfahren oder im Rahmen einer Gesellschafterversammlung<br />
Beschluss zu fassen.<br />
§ 12 Beirat<br />
1. Bei der Gesellschaft wird ein Beirat eingerichtet, der aus drei<br />
natürlichen Personen besteht. Zwei Beiratsmitglieder werden<br />
von der Gesellschafterversammlung mit relativer Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen gewählt. Die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin ist berechtigt, ein drittes Beiratsmitglied zu<br />
benennen. Bis zur Wahl des Beirates kann die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin einen vorläufigen Beirat berufen, der<br />
aus drei Personen besteht.<br />
2. Der Beirat berät die persönlich haftende Gesellschafterin in<br />
wesentlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung und<br />
überwacht sie. Er hat die in diesem Gesellschaftsvertrag geregelten<br />
Befugnisse. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
berichtet dem Beirat regelmäßig, mindestens aber einmal<br />
jährlich, über den Gang der Geschäfte sowie aus wichtigem<br />
Anlass. Der Beirat kann Auskunft über die Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft und Einsicht in die Bücher und Papiere der<br />
Gesellschaft verlangen. Der Beirat kann hierzu einen zur<br />
Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der<br />
rechts- oder steuerberatenden Berufe heranziehen, der<br />
jedoch nicht direkt oder indirekt in Wettbewerb zur Gesellschaft<br />
stehen darf.<br />
3. Die Amtsdauer der Beiratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Sie<br />
läuft jedoch über diesen Zeitraum hinaus bis zur nächsten<br />
ordentlichen Gesellschafterversammlung oder der Beschlussfassung<br />
zur Beiratsneuwahl bzw. für das von der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin benannte Beiratsmitglied bis zu<br />
einer Benennung eines neuen Beiratsmitglieds. Eine Wieder-