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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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Beschlussfassung<br />

Der einzelne Investor befindet sich bei Beschlussfassungen<br />

in der Beteiligungsgesellschaft<br />

bei üblichen Zeichnungssummen in der<br />

Minderheit und kann ggf. seine gesellschaftsrechtlichen<br />

Interessen nicht durchsetzen. Es<br />

kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass aufgrund der Zeichnung eines<br />

großen Gesellschaftsanteils durch einen Einzelinvestor<br />

dieser die Stimmenmehrheit in der<br />

Beteiligungsgesellschaft erhält und damit<br />

einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.<br />

Veränderungen von steuerrechtlichen<br />

und rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass sich die steuerrechtlichen<br />

und/oder die rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

während der Laufzeit der<br />

Beteiligung verändern. Die steuerrechtlichen<br />

Grundlagen wurden durch die für die Beteiligungsgesellschaft<br />

tätigen Berater erarbeitet<br />

und stellen die aktuellen steuerrechtlichen Erkenntnisse<br />

dar. Eine verbindliche Auskunft<br />

über die steuerrechtliche Behandlung der Beteiligungsgesellschaft<br />

beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt<br />

wurde nicht beantragt.<br />

Abweichungen können auf das individuelle<br />

Ergebnis der Beteiligung bei dem jeweiligen<br />

Investor negative Auswirkungen haben.<br />

Einkommensteuerliche Risiken<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes<br />

wurde auf der Grundlage der derzeit<br />

geltenden Rechtslage, insbesondere der derzeit<br />

geltenden Regelungen zur pauschalen<br />

Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer),<br />

entwickelt. Im Rahmen der Ergebnisprognose<br />

für den Anleger wurde durchgehend<br />

<strong>MARITIM</strong> <strong>INVEST</strong> <strong>VIII</strong><br />

von einem Spitzensteuersatz von 42 % zuzüglich<br />

5,5 % Solidaritätszuschlag ausgegangen.<br />

Erhöhungen der Steuersätze in der Zukunft<br />

würden zu einer Erhöhung der individuellen<br />

Steuerbelastung führen. Eine etwaige Kirchensteuer<br />

eines Anlegers wurde im Rahmen der<br />

Berechnungen nicht berücksichtigt und erhöht<br />

bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern in den<br />

Jahren, in denen sich positive steuerliche<br />

Ergebnisse aus der Beteiligung ergeben, die<br />

individuelle Steuerbelastung entsprechend.<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />

geht davon aus, dass die handelsrechtlichen<br />

Aufwendungen der Beteiligungsgesellschaft in<br />

der Investitionsphase steuerlich abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben darstellen, die hieraus resultierenden<br />

negativen Einkünfte jedoch nach<br />

§ 15b EStG nicht mit anderen positiven Einkünften<br />

eines Anlegers ausgeglichen werden<br />

können. Sie können jedoch mit den späteren<br />

Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet<br />

werden. Allerdings hat sich die Finanzverwaltung<br />

in ihren einschlägigen Erlassen hierzu<br />

noch nicht geäußert, so dass eine Handhabung<br />

durch die Finanzverwaltung nicht vorhergesagt<br />

werden kann. Sofern die Aufwendungen<br />

von der Finanzverwaltung abweichend<br />

von der hier vertretenen Auffassung als<br />

Anschaffungskosten der Schiffe im Eigentum<br />

der Schiffsgesellschaften oder als Sonderbetriebsausgaben<br />

bei den Schiffsgesellschaften<br />

beurteilt würden, wirken sich die Aufwendungen<br />

nicht steuermindernd aus, zumindest<br />

soweit die Schiffsgesellschaften ihren Gewinn<br />

pauschal nach § 5a EStG ermitteln.<br />

Nach der Konzeption des Beteiligungsangebotes<br />

ist vorgesehen, dass die Beteiligungsgesellschaft<br />

nach Einwerbung des Eigenkapitals<br />

ausschließlich Anteile an Schiffsgesellschaften<br />

erwirbt, die bereits zur pauschalen Gewinnermittlung<br />

nach § 5a EStG optiert haben. Die<br />

Prognoserechnung geht ferner davon aus,<br />

dass die Schiffsgesellschaften während der<br />

gesamten Laufzeit der Beteiligungsgesellschaft<br />

an der Tonnagesteuer festhalten.<br />

Nach dem Erwerb einer Beteiligung an einer<br />

Schiffsgesellschaft mit Gewinnermittlung<br />

nach § 5a EStG wird das steuerliche Ergebnis<br />

der Beteiligungsgesellschaft durch den Gewinnanteil<br />

aus der Mitunternehmerschaft an<br />

der jeweiligen Schiffsgesellschaft bestimmt.<br />

Durch die pauschale Gewinnermittlung ergeben<br />

sich niedrige positive steuerliche Ergebnisse,<br />

die allerdings auch dann entstehen,<br />

wenn die Schiffsgesellschaft tatsächlich keine<br />

positiven Ergebnisse erwirtschaftet.<br />

Wird ein Anteil an der Beteiligungsgesellschaft<br />

verkauft, geht die Beteiligungsgesellschaft<br />

davon aus, dass hierbei aufgedeckte<br />

stille Reserven in den Schiffsgesellschaften mit<br />

der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a<br />

EStG abgegolten sind und insoweit keiner besonderen<br />

Besteuerung unterliegen. Allerdings<br />

hat sich die Finanzverwaltung zu dieser<br />

Rechtsfrage noch nicht geäußert, so dass ein<br />

Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe<br />

eines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />

bzw. der Aufgabe des Gewerbebetriebes der<br />

Beteiligungsgesellschaft abweichend von der<br />

hier vertretenen Auffassung der Besteuerung<br />

unterliegen könnte.<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung eines<br />

Anteils an der Beteiligungsgesellschaft unterliegt<br />

nicht der pauschalen Gewinnermittlung<br />

nach § 5a EStG sondern der allgemeinen<br />

Besteuerung, soweit dieser Gewinn auf stille<br />

Reserven in solchen Schiffsgesellschaften ent-<br />

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