Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
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Beschlussfassung<br />
Der einzelne Investor befindet sich bei Beschlussfassungen<br />
in der Beteiligungsgesellschaft<br />
bei üblichen Zeichnungssummen in der<br />
Minderheit und kann ggf. seine gesellschaftsrechtlichen<br />
Interessen nicht durchsetzen. Es<br />
kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass aufgrund der Zeichnung eines<br />
großen Gesellschaftsanteils durch einen Einzelinvestor<br />
dieser die Stimmenmehrheit in der<br />
Beteiligungsgesellschaft erhält und damit<br />
einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.<br />
Veränderungen von steuerrechtlichen<br />
und rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass sich die steuerrechtlichen<br />
und/oder die rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
während der Laufzeit der<br />
Beteiligung verändern. Die steuerrechtlichen<br />
Grundlagen wurden durch die für die Beteiligungsgesellschaft<br />
tätigen Berater erarbeitet<br />
und stellen die aktuellen steuerrechtlichen Erkenntnisse<br />
dar. Eine verbindliche Auskunft<br />
über die steuerrechtliche Behandlung der Beteiligungsgesellschaft<br />
beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt<br />
wurde nicht beantragt.<br />
Abweichungen können auf das individuelle<br />
Ergebnis der Beteiligung bei dem jeweiligen<br />
Investor negative Auswirkungen haben.<br />
Einkommensteuerliche Risiken<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes<br />
wurde auf der Grundlage der derzeit<br />
geltenden Rechtslage, insbesondere der derzeit<br />
geltenden Regelungen zur pauschalen<br />
Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer),<br />
entwickelt. Im Rahmen der Ergebnisprognose<br />
für den Anleger wurde durchgehend<br />
<strong>MARITIM</strong> <strong>INVEST</strong> <strong>VIII</strong><br />
von einem Spitzensteuersatz von 42 % zuzüglich<br />
5,5 % Solidaritätszuschlag ausgegangen.<br />
Erhöhungen der Steuersätze in der Zukunft<br />
würden zu einer Erhöhung der individuellen<br />
Steuerbelastung führen. Eine etwaige Kirchensteuer<br />
eines Anlegers wurde im Rahmen der<br />
Berechnungen nicht berücksichtigt und erhöht<br />
bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern in den<br />
Jahren, in denen sich positive steuerliche<br />
Ergebnisse aus der Beteiligung ergeben, die<br />
individuelle Steuerbelastung entsprechend.<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />
geht davon aus, dass die handelsrechtlichen<br />
Aufwendungen der Beteiligungsgesellschaft in<br />
der Investitionsphase steuerlich abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben darstellen, die hieraus resultierenden<br />
negativen Einkünfte jedoch nach<br />
§ 15b EStG nicht mit anderen positiven Einkünften<br />
eines Anlegers ausgeglichen werden<br />
können. Sie können jedoch mit den späteren<br />
Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet<br />
werden. Allerdings hat sich die Finanzverwaltung<br />
in ihren einschlägigen Erlassen hierzu<br />
noch nicht geäußert, so dass eine Handhabung<br />
durch die Finanzverwaltung nicht vorhergesagt<br />
werden kann. Sofern die Aufwendungen<br />
von der Finanzverwaltung abweichend<br />
von der hier vertretenen Auffassung als<br />
Anschaffungskosten der Schiffe im Eigentum<br />
der Schiffsgesellschaften oder als Sonderbetriebsausgaben<br />
bei den Schiffsgesellschaften<br />
beurteilt würden, wirken sich die Aufwendungen<br />
nicht steuermindernd aus, zumindest<br />
soweit die Schiffsgesellschaften ihren Gewinn<br />
pauschal nach § 5a EStG ermitteln.<br />
Nach der Konzeption des Beteiligungsangebotes<br />
ist vorgesehen, dass die Beteiligungsgesellschaft<br />
nach Einwerbung des Eigenkapitals<br />
ausschließlich Anteile an Schiffsgesellschaften<br />
erwirbt, die bereits zur pauschalen Gewinnermittlung<br />
nach § 5a EStG optiert haben. Die<br />
Prognoserechnung geht ferner davon aus,<br />
dass die Schiffsgesellschaften während der<br />
gesamten Laufzeit der Beteiligungsgesellschaft<br />
an der Tonnagesteuer festhalten.<br />
Nach dem Erwerb einer Beteiligung an einer<br />
Schiffsgesellschaft mit Gewinnermittlung<br />
nach § 5a EStG wird das steuerliche Ergebnis<br />
der Beteiligungsgesellschaft durch den Gewinnanteil<br />
aus der Mitunternehmerschaft an<br />
der jeweiligen Schiffsgesellschaft bestimmt.<br />
Durch die pauschale Gewinnermittlung ergeben<br />
sich niedrige positive steuerliche Ergebnisse,<br />
die allerdings auch dann entstehen,<br />
wenn die Schiffsgesellschaft tatsächlich keine<br />
positiven Ergebnisse erwirtschaftet.<br />
Wird ein Anteil an der Beteiligungsgesellschaft<br />
verkauft, geht die Beteiligungsgesellschaft<br />
davon aus, dass hierbei aufgedeckte<br />
stille Reserven in den Schiffsgesellschaften mit<br />
der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a<br />
EStG abgegolten sind und insoweit keiner besonderen<br />
Besteuerung unterliegen. Allerdings<br />
hat sich die Finanzverwaltung zu dieser<br />
Rechtsfrage noch nicht geäußert, so dass ein<br />
Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe<br />
eines Anteils an der Beteiligungsgesellschaft<br />
bzw. der Aufgabe des Gewerbebetriebes der<br />
Beteiligungsgesellschaft abweichend von der<br />
hier vertretenen Auffassung der Besteuerung<br />
unterliegen könnte.<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung eines<br />
Anteils an der Beteiligungsgesellschaft unterliegt<br />
nicht der pauschalen Gewinnermittlung<br />
nach § 5a EStG sondern der allgemeinen<br />
Besteuerung, soweit dieser Gewinn auf stille<br />
Reserven in solchen Schiffsgesellschaften ent-<br />
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