Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
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5. Entnahmen, zusätzliche Einlagen der Kommanditisten und<br />
Gewinne, die nach Ausgleich des Ergebnissonderkontos anfallen,<br />
sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft<br />
und den Kommanditisten werden auf einem gesonderten<br />
Konto (Darlehenskonto) verbucht. Im Verhältnis zwischen<br />
Gesellschafter und Gesellschaft hat das Darlehenskonto Forderungs-<br />
bzw. Verbindlichkeitscharakter.<br />
6. Die Konten werden nicht verzinst, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
nichts anderes bestimmt ist.<br />
§ 6 Besondere Vergütungen für Gesellschafterleistungen und<br />
Ergebnisverteilung<br />
1. Aufgrund eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages<br />
übernimmt die Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft mbH &<br />
Co. KG, Hamburg, insbesondere folgende entgeltliche Leistungen,<br />
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006:<br />
a) Im Rahmen der Einrichtung des Geschäftsbetriebes der<br />
Gesellschaft die betriebswirtschaftliche Beratung der<br />
Gesellschaft bis zur Vollplatzierung.<br />
b) Mitwirkung bei der Einwerbung des Kommanditkapitals<br />
einschließlich der dazugehörigen Werbe- und Vertriebsmaßnahmen<br />
sowie Mitwirkung bei der Prospekterstellung.<br />
Als Vergütung erhält die Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG, Hamburg, den Betrag inklusive etwaiger<br />
Umsatzsteuer, der in Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag<br />
unter Ziffer 3 ausgewiesen ist.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre Treuhand- und<br />
Verwaltungstätigkeit – die die Gesellschaft ansonsten selbst<br />
gegenüber ihren Kommanditisten erbringen müsste – und zur<br />
Erstattung ihrer Aufwendungen und Auslagen von der Gesellschaft<br />
die im Treuhandvertrag vereinbarte Vergütung.<br />
3. Die Treuhandkommanditistin übernimmt aufgrund eines<br />
gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Verwaltung<br />
und das Management des Beteiligungsportfolios der Gesellschaft.<br />
Als Vergütung erhält die Treuhandkommanditistin den<br />
Betrag inklusive etwaiger Umsatzsteuer, der in der Anlage 1<br />
zum Gesellschaftsvertrag unter Ziffer 4 ausgewiesen ist, sowie<br />
eine vereinbarte laufende jährliche Vergütung.<br />
4. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält jährlich für die<br />
Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft einschließlich<br />
Aufwendungen und Auslagen sowie für die Übernahme der<br />
persönlichen Haftung eine Vergütung in Höhe von € 12.000,–<br />
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
5. Die Vergütungen gemäß vorstehenden Ziffern 1-4 sind im Verhältnis<br />
der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft<br />
als Aufwand zu behandeln.<br />
6. Das Ergebnis der Gesellschaft wird unter den Kommanditisten<br />
im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen verteilt. Für das<br />
Geschäftsjahr 2006 erfolgt die Ergebnisverteilung dergestalt,<br />
dass die Ergebnissonderkonten der Kommanditisten zum<br />
31. Dezember 2006 im Verhältnis der bis zu diesem Zeitpunkt<br />
gezeichneten Kommanditeinlagen zueinander stehen. Hierfür<br />
werden Verluste vom Zeitpunkt des Beitritts eines Kommanditisten<br />
an zunächst von dem beitretenden Gesellschafter in<br />
dem Umfang allein getragen, in dem vorher beigetretene<br />
Kommanditisten Verluste bereits getragen haben. Danach verbleibende<br />
Verluste werden auf die Gesellschafter wieder im<br />
Verhältnis ihrer gezeichneten Einlagen verteilt. Vorstehendes<br />
gilt entsprechend für die Treugeber.<br />
§ 7 Entnahme und Haftung<br />
1. Ausschüttungen (Gewinn- oder Liquiditätsausschüttungen) an<br />
die Gesellschafter sind nur zulässig, soweit die Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft dies unter Berücksichtigung einer angemessenen<br />
Liquiditätsreserve zulässt.<br />
2. Ausschüttungen sind unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung<br />
der Gesellschafer im Verhältnis der Festkapitalkonten<br />
vorzunehmen.<br />
3. Ausschüttungen sind auch dann zulässig, wenn die Pflichteinlage<br />
hierdurch herabgemindert wird oder die Pflichteinlage<br />
durch Verluste herabgemindert ist. Die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin kann beschlossene Ausschüttungen an die<br />
Kommanditisten aussetzen, soweit die Vermögens- oder Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft die Durchführung des Ausschüttungsbeschlusses<br />
nicht zulässt.<br />
4. Die Kommanditisten sind über die Verpflichtung zur Leistung<br />
der Pflichteinlage und des Agios hinaus zu keinen Nachschüssen<br />
oder sonstigen Leistungen verpflichtet. Die Haftung nach<br />
den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 171<br />
ff. HGB bleibt unberührt.<br />
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung<br />
1. Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte der<br />
Gesellschaft und vertritt diese. Sie darf sich hierzu der<br />
Hilfe Dritter bedienen. Bei der Geschäftsführung der Gesellschaft<br />
ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.