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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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66<br />

5. Entnahmen, zusätzliche Einlagen der Kommanditisten und<br />

Gewinne, die nach Ausgleich des Ergebnissonderkontos anfallen,<br />

sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft<br />

und den Kommanditisten werden auf einem gesonderten<br />

Konto (Darlehenskonto) verbucht. Im Verhältnis zwischen<br />

Gesellschafter und Gesellschaft hat das Darlehenskonto Forderungs-<br />

bzw. Verbindlichkeitscharakter.<br />

6. Die Konten werden nicht verzinst, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

nichts anderes bestimmt ist.<br />

§ 6 Besondere Vergütungen für Gesellschafterleistungen und<br />

Ergebnisverteilung<br />

1. Aufgrund eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages<br />

übernimmt die Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft mbH &<br />

Co. KG, Hamburg, insbesondere folgende entgeltliche Leistungen,<br />

längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006:<br />

a) Im Rahmen der Einrichtung des Geschäftsbetriebes der<br />

Gesellschaft die betriebswirtschaftliche Beratung der<br />

Gesellschaft bis zur Vollplatzierung.<br />

b) Mitwirkung bei der Einwerbung des Kommanditkapitals<br />

einschließlich der dazugehörigen Werbe- und Vertriebsmaßnahmen<br />

sowie Mitwirkung bei der Prospekterstellung.<br />

Als Vergütung erhält die Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG, Hamburg, den Betrag inklusive etwaiger<br />

Umsatzsteuer, der in Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag<br />

unter Ziffer 3 ausgewiesen ist.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre Treuhand- und<br />

Verwaltungstätigkeit – die die Gesellschaft ansonsten selbst<br />

gegenüber ihren Kommanditisten erbringen müsste – und zur<br />

Erstattung ihrer Aufwendungen und Auslagen von der Gesellschaft<br />

die im Treuhandvertrag vereinbarte Vergütung.<br />

3. Die Treuhandkommanditistin übernimmt aufgrund eines<br />

gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages die Verwaltung<br />

und das Management des Beteiligungsportfolios der Gesellschaft.<br />

Als Vergütung erhält die Treuhandkommanditistin den<br />

Betrag inklusive etwaiger Umsatzsteuer, der in der Anlage 1<br />

zum Gesellschaftsvertrag unter Ziffer 4 ausgewiesen ist, sowie<br />

eine vereinbarte laufende jährliche Vergütung.<br />

4. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält jährlich für die<br />

Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft einschließlich<br />

Aufwendungen und Auslagen sowie für die Übernahme der<br />

persönlichen Haftung eine Vergütung in Höhe von € 12.000,–<br />

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

5. Die Vergütungen gemäß vorstehenden Ziffern 1-4 sind im Verhältnis<br />

der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft<br />

als Aufwand zu behandeln.<br />

6. Das Ergebnis der Gesellschaft wird unter den Kommanditisten<br />

im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen verteilt. Für das<br />

Geschäftsjahr 2006 erfolgt die Ergebnisverteilung dergestalt,<br />

dass die Ergebnissonderkonten der Kommanditisten zum<br />

31. Dezember 2006 im Verhältnis der bis zu diesem Zeitpunkt<br />

gezeichneten Kommanditeinlagen zueinander stehen. Hierfür<br />

werden Verluste vom Zeitpunkt des Beitritts eines Kommanditisten<br />

an zunächst von dem beitretenden Gesellschafter in<br />

dem Umfang allein getragen, in dem vorher beigetretene<br />

Kommanditisten Verluste bereits getragen haben. Danach verbleibende<br />

Verluste werden auf die Gesellschafter wieder im<br />

Verhältnis ihrer gezeichneten Einlagen verteilt. Vorstehendes<br />

gilt entsprechend für die Treugeber.<br />

§ 7 Entnahme und Haftung<br />

1. Ausschüttungen (Gewinn- oder Liquiditätsausschüttungen) an<br />

die Gesellschafter sind nur zulässig, soweit die Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft dies unter Berücksichtigung einer angemessenen<br />

Liquiditätsreserve zulässt.<br />

2. Ausschüttungen sind unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung<br />

der Gesellschafer im Verhältnis der Festkapitalkonten<br />

vorzunehmen.<br />

3. Ausschüttungen sind auch dann zulässig, wenn die Pflichteinlage<br />

hierdurch herabgemindert wird oder die Pflichteinlage<br />

durch Verluste herabgemindert ist. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin kann beschlossene Ausschüttungen an die<br />

Kommanditisten aussetzen, soweit die Vermögens- oder Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft die Durchführung des Ausschüttungsbeschlusses<br />

nicht zulässt.<br />

4. Die Kommanditisten sind über die Verpflichtung zur Leistung<br />

der Pflichteinlage und des Agios hinaus zu keinen Nachschüssen<br />

oder sonstigen Leistungen verpflichtet. Die Haftung nach<br />

den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 171<br />

ff. HGB bleibt unberührt.<br />

§ 8 Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte der<br />

Gesellschaft und vertritt diese. Sie darf sich hierzu der<br />

Hilfe Dritter bedienen. Bei der Geschäftsführung der Gesellschaft<br />

ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.

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