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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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48<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Mitunternehmerschaft<br />

Neben der Gewinnerzielungsabsicht ist die<br />

Mitunternehmerstellung des Anlegers Voraussetzung<br />

dafür, dass die prognostizierten<br />

Ergebnisanteile mit steuerlicher Wirkung den<br />

einzelnen Anlegern zugerechnet werden können.<br />

Das setzt voraus, dass die Anleger als<br />

Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />

Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative<br />

tragen. Indem die Anleger nach der<br />

gesellschaftsrechtlichen Konzeption der Beteiligungsgesellschaft<br />

am Gewinn und Verlust<br />

sowie an den stillen Reserven der Kommanditgesellschaft<br />

beteiligt sind, tragen sie das erforderliche<br />

Maß an Mitunternehmerrisiko,<br />

wie es für eine Mitunternehmerschaft vorausgesetzt<br />

wird. Die Anleger können, sowohl bei<br />

Beteiligung als unmittelbar beteiligter Kommanditist<br />

als auch als Treugeber, an den mitunternehmerischen<br />

Entscheidungen durch<br />

Ausübung ihrer Gesellschafterrechte, insbesondere<br />

der Stimm- und Kontrollrechte, wie<br />

sie nach § 166 HGB Kommanditisten eingeräumt<br />

werden, teilhaben und insoweit Mitunternehmerinitiative<br />

ausüben. Darüber hinaus<br />

erhält jeder Treugeber das Recht, sich unmittelbar<br />

als Kommanditist in das Handelsregister<br />

eintragen zu lassen.<br />

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist damit<br />

die gesellschaftsrechtliche Stellung der<br />

Anleger so ausgestaltet, dass sie den Anforderungen<br />

des geltenden Steuerrechts an eine<br />

Mitunternehmerstellung nach § 15 EStG entspricht.<br />

Insoweit bilden alle Gesellschafter<br />

und Treugeber auf Basis des geltenden Steuerrechts<br />

und der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />

eine Mitunternehmerschaft und<br />

erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

Die Beteiligungsgesellschaft wird ihrerseits<br />

durch den Erwerb von Anteilen an den<br />

Schiffsgesellschaften jeweils Mitunternehmer<br />

dieser Schiffsgesellschaften. Nach § 15 Abs. 1<br />

Nr. 2 Satz 2 EStG sind die Anleger der Beteiligungsgesellschaft<br />

daher auch als Mitunternehmer<br />

der gewerblich tätigen Schiffsgesellschaften<br />

einzustufen, an denen Anteile<br />

erworben werden.<br />

Steuerliche Ergebnisse in der Investitions-<br />

und Betriebsphase<br />

Während der Investitionsphase entstehen<br />

nach der hier vorgesehenen Planung in der<br />

Gesellschaft u. a. Gründungs-, Beratungs- und<br />

Eigenkapitalbeschaffungskosten i.H.v. 22,4 %<br />

des vorgesehenen Eigenkapitals, die handelsrechtlich<br />

Betriebsausgaben darstellen, deren<br />

steuerliche Behandlung aber umstritten ist.<br />

Die Finanzverwaltung vertritt unter Berufung<br />

auf die Urteile des Bundesfinanzhofes vom<br />

8. Mai 2001 (BStBl. II 2001, S. 720) sowie vom<br />

28. Juni 2001 (BStBl. II 2001, S.717) die Auffassung,<br />

dass bei geschlossenen Fonds sämtliche<br />

Aufwendungen, die in der Investitionsphase<br />

eines Fonds anfallen, wie beispielsweise<br />

Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, Konzeptions-<br />

und Beratungsgebühren sowie Treuhandvergütungen<br />

zu den Anschaffungskosten<br />

der vom Fonds zu erwerbenden Wirtschaftsgüter<br />

zählen, sofern die Anleger des Fonds<br />

keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten<br />

auf die wesentlichen Teile des Fondskonzeptes,<br />

wie beispielsweise die Auswahl der zu<br />

erwerbenden Wirtschaftsgüter, haben (BMF-<br />

Schreiben vom 20. Oktober 2003, BStBl. I<br />

2003, S. 546, Rz. 38). Lediglich solche Auf-<br />

wendungen, die nicht auf den Erwerb von<br />

Wirtschaftsgütern durch den Fonds gerichtet<br />

sind und die der Anleger auch außerhalb der<br />

Fondsgestaltung als Betriebsausgaben abziehen<br />

könnte, wären danach keine Anschaffungskosten<br />

der Wirtschaftsgüter.<br />

Haben dagegen die Anleger eines geschlossenen<br />

Fonds wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten<br />

auf wesentliche Teile des Fondskonzeptes,<br />

indem sie rechtlich und tatsächlich in<br />

der Lage sind, wesentliche Teile des Konzeptes<br />

zu verändern oder über Entscheidungsalternativen<br />

für die wesentlichen Konzeptbestandteile<br />

abzustimmen, stellen die Aufwendungen<br />

des Fonds in der Investitionsphase<br />

steuerlich Betriebsausgaben dar (BMF-Schreiben<br />

vom 20.10.2003, BStBl. I 2003, S. 546,<br />

Rz. 33 bis 37 i. V. m. Rz.41).<br />

Die Beteiligungsgesellschaft vertritt die Auffassung,<br />

dass die aus der Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofes zu geschlossenen<br />

Immobilienfonds abgeleiteten Grundsätze<br />

des BMF-Schreibens vom 20. Oktober 2003<br />

auf die Beteiligungsgesellschaft nicht anzuwenden<br />

sind. Bei der Gesellschaft steht das<br />

Investitionsobjekt zu Beginn noch nicht fest<br />

(sog. „Blindpool“). Über die endgültige<br />

Zusammensetzung des Portfolios entscheiden<br />

die Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung.<br />

Die Aufwendungen der<br />

Beteiligungsgesellschaft in der Investitionsphase<br />

stellen daher sofort abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben dar. Der neu eingeführte<br />

§ 15b EStG führt aber im Ergebnis dazu, dass<br />

etwaige steuerliche Verluste aus der Beteiligung,<br />

sofern sie insgesamt 10 % des aufzubringenden<br />

Eigenkapitals übersteigen, beim

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