Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
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48<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Mitunternehmerschaft<br />
Neben der Gewinnerzielungsabsicht ist die<br />
Mitunternehmerstellung des Anlegers Voraussetzung<br />
dafür, dass die prognostizierten<br />
Ergebnisanteile mit steuerlicher Wirkung den<br />
einzelnen Anlegern zugerechnet werden können.<br />
Das setzt voraus, dass die Anleger als<br />
Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft<br />
Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative<br />
tragen. Indem die Anleger nach der<br />
gesellschaftsrechtlichen Konzeption der Beteiligungsgesellschaft<br />
am Gewinn und Verlust<br />
sowie an den stillen Reserven der Kommanditgesellschaft<br />
beteiligt sind, tragen sie das erforderliche<br />
Maß an Mitunternehmerrisiko,<br />
wie es für eine Mitunternehmerschaft vorausgesetzt<br />
wird. Die Anleger können, sowohl bei<br />
Beteiligung als unmittelbar beteiligter Kommanditist<br />
als auch als Treugeber, an den mitunternehmerischen<br />
Entscheidungen durch<br />
Ausübung ihrer Gesellschafterrechte, insbesondere<br />
der Stimm- und Kontrollrechte, wie<br />
sie nach § 166 HGB Kommanditisten eingeräumt<br />
werden, teilhaben und insoweit Mitunternehmerinitiative<br />
ausüben. Darüber hinaus<br />
erhält jeder Treugeber das Recht, sich unmittelbar<br />
als Kommanditist in das Handelsregister<br />
eintragen zu lassen.<br />
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist damit<br />
die gesellschaftsrechtliche Stellung der<br />
Anleger so ausgestaltet, dass sie den Anforderungen<br />
des geltenden Steuerrechts an eine<br />
Mitunternehmerstellung nach § 15 EStG entspricht.<br />
Insoweit bilden alle Gesellschafter<br />
und Treugeber auf Basis des geltenden Steuerrechts<br />
und der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />
eine Mitunternehmerschaft und<br />
erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
Die Beteiligungsgesellschaft wird ihrerseits<br />
durch den Erwerb von Anteilen an den<br />
Schiffsgesellschaften jeweils Mitunternehmer<br />
dieser Schiffsgesellschaften. Nach § 15 Abs. 1<br />
Nr. 2 Satz 2 EStG sind die Anleger der Beteiligungsgesellschaft<br />
daher auch als Mitunternehmer<br />
der gewerblich tätigen Schiffsgesellschaften<br />
einzustufen, an denen Anteile<br />
erworben werden.<br />
Steuerliche Ergebnisse in der Investitions-<br />
und Betriebsphase<br />
Während der Investitionsphase entstehen<br />
nach der hier vorgesehenen Planung in der<br />
Gesellschaft u. a. Gründungs-, Beratungs- und<br />
Eigenkapitalbeschaffungskosten i.H.v. 22,4 %<br />
des vorgesehenen Eigenkapitals, die handelsrechtlich<br />
Betriebsausgaben darstellen, deren<br />
steuerliche Behandlung aber umstritten ist.<br />
Die Finanzverwaltung vertritt unter Berufung<br />
auf die Urteile des Bundesfinanzhofes vom<br />
8. Mai 2001 (BStBl. II 2001, S. 720) sowie vom<br />
28. Juni 2001 (BStBl. II 2001, S.717) die Auffassung,<br />
dass bei geschlossenen Fonds sämtliche<br />
Aufwendungen, die in der Investitionsphase<br />
eines Fonds anfallen, wie beispielsweise<br />
Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, Konzeptions-<br />
und Beratungsgebühren sowie Treuhandvergütungen<br />
zu den Anschaffungskosten<br />
der vom Fonds zu erwerbenden Wirtschaftsgüter<br />
zählen, sofern die Anleger des Fonds<br />
keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten<br />
auf die wesentlichen Teile des Fondskonzeptes,<br />
wie beispielsweise die Auswahl der zu<br />
erwerbenden Wirtschaftsgüter, haben (BMF-<br />
Schreiben vom 20. Oktober 2003, BStBl. I<br />
2003, S. 546, Rz. 38). Lediglich solche Auf-<br />
wendungen, die nicht auf den Erwerb von<br />
Wirtschaftsgütern durch den Fonds gerichtet<br />
sind und die der Anleger auch außerhalb der<br />
Fondsgestaltung als Betriebsausgaben abziehen<br />
könnte, wären danach keine Anschaffungskosten<br />
der Wirtschaftsgüter.<br />
Haben dagegen die Anleger eines geschlossenen<br />
Fonds wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten<br />
auf wesentliche Teile des Fondskonzeptes,<br />
indem sie rechtlich und tatsächlich in<br />
der Lage sind, wesentliche Teile des Konzeptes<br />
zu verändern oder über Entscheidungsalternativen<br />
für die wesentlichen Konzeptbestandteile<br />
abzustimmen, stellen die Aufwendungen<br />
des Fonds in der Investitionsphase<br />
steuerlich Betriebsausgaben dar (BMF-Schreiben<br />
vom 20.10.2003, BStBl. I 2003, S. 546,<br />
Rz. 33 bis 37 i. V. m. Rz.41).<br />
Die Beteiligungsgesellschaft vertritt die Auffassung,<br />
dass die aus der Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofes zu geschlossenen<br />
Immobilienfonds abgeleiteten Grundsätze<br />
des BMF-Schreibens vom 20. Oktober 2003<br />
auf die Beteiligungsgesellschaft nicht anzuwenden<br />
sind. Bei der Gesellschaft steht das<br />
Investitionsobjekt zu Beginn noch nicht fest<br />
(sog. „Blindpool“). Über die endgültige<br />
Zusammensetzung des Portfolios entscheiden<br />
die Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung.<br />
Die Aufwendungen der<br />
Beteiligungsgesellschaft in der Investitionsphase<br />
stellen daher sofort abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben dar. Der neu eingeführte<br />
§ 15b EStG führt aber im Ergebnis dazu, dass<br />
etwaige steuerliche Verluste aus der Beteiligung,<br />
sofern sie insgesamt 10 % des aufzubringenden<br />
Eigenkapitals übersteigen, beim