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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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Treuhandvertrag<br />

zwischen der<br />

Achte Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

Hamburg (im Folgenden „Gesellschaft“)<br />

und der<br />

Maritime Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg<br />

(im Folgenden „Treuhandkommanditistin“)<br />

Präambel<br />

Die Treuhandkommanditistin ist gemäß § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft (im Folgenden der „Gesellschaftsvertrag“)<br />

berechtigt, ihre Einlage als Kommanditistin der Gesellschaft zu erhöhen<br />

bis die Summe aller treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile<br />

€ 22.835.000,– erreicht. Gemäß § 4 Ziffer 5 und 6 des Gesellschaftsvertrages<br />

kann die Treuhandkommanditistin eine weitere Erhöhung vornehmen,<br />

wenn die persönlich haftende Gesellschafterin dies verlangt.<br />

Die Treuhandkommanditistin wird den erhöhten Betrag der Kommanditeinlage<br />

im eigenen Namen, jedoch anteilig für Rechnung des Treugebers<br />

in Höhe des von dem Treugeber übernommenen Beteiligungsbetrages<br />

halten. Der Treugeber tritt mit Annahme der <strong>Beitrittserklärung</strong> durch die<br />

Treuhandkommanditistin diesem Treuhandvertrag bei.<br />

Auf der Grundlage dieses Vertrages übernimmt die Treuhandkommanditistin<br />

für die Gesellschaft ferner die Verwaltung des treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditkapitals sowie die Betreuung der Treugeber.<br />

Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:<br />

§ 1 Treuhandstellung<br />

1. Der Treuhandvertrag zwischen der Treuhandkommanditistin<br />

und dem Treugeber unter Einbeziehung der Gesellschaft<br />

kommt zustande, sobald die Treuhandkommanditistin den in<br />

der <strong>Beitrittserklärung</strong> des Treugebers gegebenen Auftrag, eine<br />

Beteiligung an der Gesellschaft zu erwerben, schriftlich angenommen<br />

hat. Auf den Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung<br />

beim Treugeber kommt es nicht an.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin hält ihre Kommanditeinlage an<br />

der Gesellschaft anteilig als Treuhänder für den Treugeber in<br />

Höhe der in seiner jeweiligen <strong>Beitrittserklärung</strong> angegebenen<br />

Beteiligung. Die Treuhandkommanditistin handelt im eigenen<br />

Namen, aber auf Rechnung des Treugebers, und verwaltet die<br />

für den Treugeber übernommene Beteiligung treuhänderisch.<br />

TREUHANDVERTRAG<br />

3. Der Treugeber hat seine Einlage unverzüglich zu den in der<br />

<strong>Beitrittserklärung</strong> vorgesehenen Terminen einschließlich des<br />

dort genannten Agios durch Zahlung auf das in der <strong>Beitrittserklärung</strong><br />

angegebene Treuhandkonto zur Verfügung zu<br />

stellen. Verfügungen über das Treuhandkonto sind nur nach<br />

Maßgabe des von Gesellschaft und Treuhandkommanditistin<br />

mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgeschlossenen<br />

Mittelverwendungskontrollvertrages möglich.<br />

4. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, sich neben ihrer<br />

Beteiligung als Kommanditistin an der Gesellschaft auch als<br />

Treuhänderin für Dritte an anderen Gesellschaften zu beteiligen.<br />

Sie ist ebenso berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern<br />

an der Gesellschaft zu beteiligen.<br />

5. Nach dem Gesellschaftsvertrag erwirbt die Treuhandkommanditistin<br />

mit Annahme der <strong>Beitrittserklärung</strong> des Treugebers<br />

treuhänderisch die von diesem übernommene Beteiligung am<br />

Kommanditkapital der Gesellschaft.<br />

6. Die Treuhandkommanditistin hat das Treuhandvermögen<br />

getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu<br />

verwalten.<br />

7. Die Treuhandkommanditistin ist von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit.<br />

8. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und der<br />

Treuhandkommanditistin und zwischen dem Treugeber und<br />

der Gesellschaft richten sich nach diesem Treuhandvertrag,<br />

der <strong>Beitrittserklärung</strong> des Treugebers und nach dem Gesellschaftsvertrag.<br />

Die <strong>Beitrittserklärung</strong> und der Gesellschaftsvertrag<br />

sind Bestandteile dieses Vertrages. Soweit in diesem Vertrag<br />

nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft in ihrer jeweils gültigen<br />

Fassung für das Treuhandverhältnis sinngemäß.<br />

9. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass seine personenund<br />

beteiligungsbezogenen Daten per elektronischer Datenverarbeitung<br />

gespeichert werden, und dass die in die Platzierung<br />

des Eigenkapitals eingebundenen Personen über die Verhältnisse<br />

der Gesellschaft, über seine Beteiligung und über seine<br />

Person informiert werden.<br />

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