Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
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Treuhandvertrag<br />
zwischen der<br />
Achte Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
Hamburg (im Folgenden „Gesellschaft“)<br />
und der<br />
Maritime Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg<br />
(im Folgenden „Treuhandkommanditistin“)<br />
Präambel<br />
Die Treuhandkommanditistin ist gemäß § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft (im Folgenden der „Gesellschaftsvertrag“)<br />
berechtigt, ihre Einlage als Kommanditistin der Gesellschaft zu erhöhen<br />
bis die Summe aller treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile<br />
€ 22.835.000,– erreicht. Gemäß § 4 Ziffer 5 und 6 des Gesellschaftsvertrages<br />
kann die Treuhandkommanditistin eine weitere Erhöhung vornehmen,<br />
wenn die persönlich haftende Gesellschafterin dies verlangt.<br />
Die Treuhandkommanditistin wird den erhöhten Betrag der Kommanditeinlage<br />
im eigenen Namen, jedoch anteilig für Rechnung des Treugebers<br />
in Höhe des von dem Treugeber übernommenen Beteiligungsbetrages<br />
halten. Der Treugeber tritt mit Annahme der <strong>Beitrittserklärung</strong> durch die<br />
Treuhandkommanditistin diesem Treuhandvertrag bei.<br />
Auf der Grundlage dieses Vertrages übernimmt die Treuhandkommanditistin<br />
für die Gesellschaft ferner die Verwaltung des treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditkapitals sowie die Betreuung der Treugeber.<br />
Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:<br />
§ 1 Treuhandstellung<br />
1. Der Treuhandvertrag zwischen der Treuhandkommanditistin<br />
und dem Treugeber unter Einbeziehung der Gesellschaft<br />
kommt zustande, sobald die Treuhandkommanditistin den in<br />
der <strong>Beitrittserklärung</strong> des Treugebers gegebenen Auftrag, eine<br />
Beteiligung an der Gesellschaft zu erwerben, schriftlich angenommen<br />
hat. Auf den Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung<br />
beim Treugeber kommt es nicht an.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin hält ihre Kommanditeinlage an<br />
der Gesellschaft anteilig als Treuhänder für den Treugeber in<br />
Höhe der in seiner jeweiligen <strong>Beitrittserklärung</strong> angegebenen<br />
Beteiligung. Die Treuhandkommanditistin handelt im eigenen<br />
Namen, aber auf Rechnung des Treugebers, und verwaltet die<br />
für den Treugeber übernommene Beteiligung treuhänderisch.<br />
TREUHANDVERTRAG<br />
3. Der Treugeber hat seine Einlage unverzüglich zu den in der<br />
<strong>Beitrittserklärung</strong> vorgesehenen Terminen einschließlich des<br />
dort genannten Agios durch Zahlung auf das in der <strong>Beitrittserklärung</strong><br />
angegebene Treuhandkonto zur Verfügung zu<br />
stellen. Verfügungen über das Treuhandkonto sind nur nach<br />
Maßgabe des von Gesellschaft und Treuhandkommanditistin<br />
mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgeschlossenen<br />
Mittelverwendungskontrollvertrages möglich.<br />
4. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, sich neben ihrer<br />
Beteiligung als Kommanditistin an der Gesellschaft auch als<br />
Treuhänderin für Dritte an anderen Gesellschaften zu beteiligen.<br />
Sie ist ebenso berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern<br />
an der Gesellschaft zu beteiligen.<br />
5. Nach dem Gesellschaftsvertrag erwirbt die Treuhandkommanditistin<br />
mit Annahme der <strong>Beitrittserklärung</strong> des Treugebers<br />
treuhänderisch die von diesem übernommene Beteiligung am<br />
Kommanditkapital der Gesellschaft.<br />
6. Die Treuhandkommanditistin hat das Treuhandvermögen<br />
getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu<br />
verwalten.<br />
7. Die Treuhandkommanditistin ist von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB befreit.<br />
8. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und der<br />
Treuhandkommanditistin und zwischen dem Treugeber und<br />
der Gesellschaft richten sich nach diesem Treuhandvertrag,<br />
der <strong>Beitrittserklärung</strong> des Treugebers und nach dem Gesellschaftsvertrag.<br />
Die <strong>Beitrittserklärung</strong> und der Gesellschaftsvertrag<br />
sind Bestandteile dieses Vertrages. Soweit in diesem Vertrag<br />
nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen<br />
des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft in ihrer jeweils gültigen<br />
Fassung für das Treuhandverhältnis sinngemäß.<br />
9. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass seine personenund<br />
beteiligungsbezogenen Daten per elektronischer Datenverarbeitung<br />
gespeichert werden, und dass die in die Platzierung<br />
des Eigenkapitals eingebundenen Personen über die Verhältnisse<br />
der Gesellschaft, über seine Beteiligung und über seine<br />
Person informiert werden.<br />
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