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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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wahl ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, erfolgt für<br />

den Rest der Amtsperiode, wenn diese zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

noch mindestens ein Jahr beträgt, eine Nachwahl.<br />

4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />

und geben sich eine Geschäftsordnung. Die Einberufung<br />

zur Beiratssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden mündlich<br />

oder schriftlich. Die Treuhandkommanditistin ist zu den Beiratssitzungen<br />

zu laden. Sie ist zur Anwesenheit berechtigt.<br />

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein gewähltes<br />

und ein benanntes Mitglied anwesend sind. Beschlüsse sind<br />

zu protokollieren und der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

zuzuleiten.<br />

5. Die Gesellschaft ersetzt den Beiratsmitgliedern ihre notwendigen<br />

Auslagen. Der Vorsitzende des Beirats erhält eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von € 5.000,–, die weiteren Beiratsmitglieder<br />

erhalten eine jährliche Vergütung in Höhe von<br />

€ 3.000,–, jeweils inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

6. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />

Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Amtes.<br />

7. Die Beiratsmitglieder haften bei ihrer Tätigkeit nur für Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit. In den Fällen grober Fahrlässigkeit ist<br />

die Haftung auf € 50.000,– beschränkt.<br />

§ 13 Informationsrechte<br />

1. Die persönlich haftende Gesellschafterin unterrichtet die<br />

Gesellschafter mindestens einmal im Jahr über den Geschäftsverlauf<br />

und darüber hinaus bei Geschäftsfällen von besonderer<br />

Bedeutung.<br />

2. Die Gesellschafter und die Treugeber der Treuhandkommanditistin<br />

können selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden<br />

Berufe, der jedoch nicht direkt oder indirekt in Wettbewerb<br />

zur Gesellschaft stehen darf, alle Geschäftsunterlagen<br />

der Gesellschaft einsehen, vorausgesetzt, durch die Ausübung<br />

dieses Rechts wird der ordentliche Betrieb der Gesellschaft<br />

nicht beeinträchtigt. Die hierdurch entstehenden Kosten tragen<br />

die Gesellschafter oder Treugeber, die die Einsichtnahme<br />

verlangt haben, selbst.<br />

§ 14 Jahresabschluss<br />

1. Der Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)<br />

ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin nach den<br />

Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und den gesetzlichen<br />

Rechnungslegungsvorschriften innerhalb der gesetzli-<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

chen Frist aufzustellen und durch einen Wirtschaftsprüfer oder<br />

eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.<br />

2. Die Handelsbilanz der Gesellschaft entspricht der Steuerbilanz,<br />

soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.<br />

3. Der testierte Jahresabschluss sowie ggf. der Lagebericht sind<br />

den Gesellschaftern und dem Beirat in Kopie zu übersenden.<br />

Dies kann zusammen mit der Übersendung der Einladung zur<br />

ordentlichen Gesellschafterversammlung oder zur Beschlussfassung<br />

über den Jahresabschluss im schriftlichen Verfahren<br />

geschehen.<br />

4. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, sich<br />

bei der Führung der Bücher und der Erstellung des Jahresabschlusses<br />

der Hilfe Dritter zu bedienen.<br />

§ 15 Verfügungen über Kommanditanteile<br />

1. Verfügungen über Kommanditanteile, ganz oder teilweise,<br />

bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />

die nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden<br />

darf. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn<br />

a) der Erwerber mittelbar oder unmittelbar in Konkurrenz<br />

zur Gesellschaft steht,<br />

b) die Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen<br />

annehmen muss, dass der Erwerber seine Verpflichtungen<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag nicht oder nicht vollständig<br />

erfüllen wird,<br />

c) der Gesellschaft gegen den Veräußerer fällige Ansprüche<br />

zustehen oder<br />

d) nach dem Ermessen der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

durch die Verfügung der Gesellschaft oder<br />

einem ihrer Gesellschafter Schaden droht.<br />

2. Die Zustimmung zur Sicherungsabtretung oder Verpfändung<br />

eines Kommanditanteils, soweit diese ausschließlich im<br />

Zusammenhang mit der Refinanzierung der Kommanditeinlage<br />

steht, wird hiermit erteilt.<br />

3. Die Übertragung des von der Treuhandkommanditistin gehaltenen<br />

Kommanditanteils ist ganz oder teilweise nur gleichzeitig<br />

mit der Übertragung der Rechte und Pflichten des jeweiligen<br />

Treugebers aus dem Treuhandvertrag möglich. Das Recht<br />

zur Übertragung der Treugeberstellung gemäß § 7 Ziffer 1 des<br />

Treuhandvertrages bleibt unberührt.<br />

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