Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
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wahl ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, erfolgt für<br />
den Rest der Amtsperiode, wenn diese zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />
noch mindestens ein Jahr beträgt, eine Nachwahl.<br />
4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />
und geben sich eine Geschäftsordnung. Die Einberufung<br />
zur Beiratssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden mündlich<br />
oder schriftlich. Die Treuhandkommanditistin ist zu den Beiratssitzungen<br />
zu laden. Sie ist zur Anwesenheit berechtigt.<br />
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein gewähltes<br />
und ein benanntes Mitglied anwesend sind. Beschlüsse sind<br />
zu protokollieren und der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
zuzuleiten.<br />
5. Die Gesellschaft ersetzt den Beiratsmitgliedern ihre notwendigen<br />
Auslagen. Der Vorsitzende des Beirats erhält eine jährliche<br />
Vergütung in Höhe von € 5.000,–, die weiteren Beiratsmitglieder<br />
erhalten eine jährliche Vergütung in Höhe von<br />
€ 3.000,–, jeweils inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
6. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />
Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Amtes.<br />
7. Die Beiratsmitglieder haften bei ihrer Tätigkeit nur für Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit. In den Fällen grober Fahrlässigkeit ist<br />
die Haftung auf € 50.000,– beschränkt.<br />
§ 13 Informationsrechte<br />
1. Die persönlich haftende Gesellschafterin unterrichtet die<br />
Gesellschafter mindestens einmal im Jahr über den Geschäftsverlauf<br />
und darüber hinaus bei Geschäftsfällen von besonderer<br />
Bedeutung.<br />
2. Die Gesellschafter und die Treugeber der Treuhandkommanditistin<br />
können selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden<br />
Berufe, der jedoch nicht direkt oder indirekt in Wettbewerb<br />
zur Gesellschaft stehen darf, alle Geschäftsunterlagen<br />
der Gesellschaft einsehen, vorausgesetzt, durch die Ausübung<br />
dieses Rechts wird der ordentliche Betrieb der Gesellschaft<br />
nicht beeinträchtigt. Die hierdurch entstehenden Kosten tragen<br />
die Gesellschafter oder Treugeber, die die Einsichtnahme<br />
verlangt haben, selbst.<br />
§ 14 Jahresabschluss<br />
1. Der Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)<br />
ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin nach den<br />
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und den gesetzlichen<br />
Rechnungslegungsvorschriften innerhalb der gesetzli-<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
chen Frist aufzustellen und durch einen Wirtschaftsprüfer oder<br />
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.<br />
2. Die Handelsbilanz der Gesellschaft entspricht der Steuerbilanz,<br />
soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.<br />
3. Der testierte Jahresabschluss sowie ggf. der Lagebericht sind<br />
den Gesellschaftern und dem Beirat in Kopie zu übersenden.<br />
Dies kann zusammen mit der Übersendung der Einladung zur<br />
ordentlichen Gesellschafterversammlung oder zur Beschlussfassung<br />
über den Jahresabschluss im schriftlichen Verfahren<br />
geschehen.<br />
4. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, sich<br />
bei der Führung der Bücher und der Erstellung des Jahresabschlusses<br />
der Hilfe Dritter zu bedienen.<br />
§ 15 Verfügungen über Kommanditanteile<br />
1. Verfügungen über Kommanditanteile, ganz oder teilweise,<br />
bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />
die nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden<br />
darf. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn<br />
a) der Erwerber mittelbar oder unmittelbar in Konkurrenz<br />
zur Gesellschaft steht,<br />
b) die Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen<br />
annehmen muss, dass der Erwerber seine Verpflichtungen<br />
aus dem Gesellschaftsvertrag nicht oder nicht vollständig<br />
erfüllen wird,<br />
c) der Gesellschaft gegen den Veräußerer fällige Ansprüche<br />
zustehen oder<br />
d) nach dem Ermessen der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
durch die Verfügung der Gesellschaft oder<br />
einem ihrer Gesellschafter Schaden droht.<br />
2. Die Zustimmung zur Sicherungsabtretung oder Verpfändung<br />
eines Kommanditanteils, soweit diese ausschließlich im<br />
Zusammenhang mit der Refinanzierung der Kommanditeinlage<br />
steht, wird hiermit erteilt.<br />
3. Die Übertragung des von der Treuhandkommanditistin gehaltenen<br />
Kommanditanteils ist ganz oder teilweise nur gleichzeitig<br />
mit der Übertragung der Rechte und Pflichten des jeweiligen<br />
Treugebers aus dem Treuhandvertrag möglich. Das Recht<br />
zur Übertragung der Treugeberstellung gemäß § 7 Ziffer 1 des<br />
Treuhandvertrages bleibt unberührt.<br />
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