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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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HINWEISE FÜR FERNABSATZVERTRÄGE<br />

5. Informationen zur Mindestlaufzeit der Beteiligung, Kündigungsmöglichkeiten<br />

a. Ein Investor kann seine Gesellschafterstellung in der<br />

Beteiligungsgesellschaft nach Übertragung der Beteiligung<br />

auf ihn gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages mit<br />

einer Frist von sechs Monaten ordentlich zum Schluss<br />

eines Kalenderjahres kündigen, jedoch erstmals zum<br />

31. Dezember 2019. Entsprechend ist vor Übertragung<br />

der Beteiligung auf den Kommanditisten der Treuhänder<br />

hinsichtlich seiner treuhänderisch gehaltenen Beteiligung<br />

zu einer teilweisen Kündigung berechtigt, wenn<br />

ein über ihn treugeberisch beteiligter Investor zuvor<br />

den Treuhandvertrag gekündigt hat. Ansonsten steht<br />

dem Treuhänder hinsichtlich des treuhänderisch gehaltenen<br />

Anteils kein ordentliches Kündigungsrecht zu.<br />

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

b. Ein Investor, der selbst als Kommanditist ins Handelsregister<br />

der Beteiligungsgesellschaft eingetragen ist, hat die<br />

Kündigung durch eingeschriebenen Brief an die Achte<br />

Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

Zippelhaus 2, 20457 Hamburg, zu erklären. Maßgeblich<br />

für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang des<br />

Kündigungsschreibens.<br />

c. Ein Investor, der über den Treuhänder treugeberisch an<br />

der Beteiligungsgesellschaft beteiligt ist, hat die Kündigung<br />

durch eingeschriebenen Brief an die Maritime Treuhand-<br />

und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Zippelhaus<br />

2, 20457 Hamburg zu erklären. Die Kündigung<br />

muß dem Treuhänder spätestens vier Wochen vor Beginn<br />

der Kündigungsfrist des § 18 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft zugehen. Maßgeblich<br />

für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang<br />

des Kündigungsschreibens.<br />

d. Investoren, die selbst als Kommanditisten ins Handelsregister<br />

der Beteiligungsgesellschaft eingetragen sind, können<br />

aus wichtigem Grund, insbesondere bei Nichtleistung ihrer<br />

Kommanditeinlage gemäß § 4 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages,<br />

aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gleiches<br />

gilt für den Treuhänder hinsichtlich seiner jeweils treuhänderisch<br />

gehaltenen Beteiligung.<br />

e. Der Treuhandvertrag wird nach einer Übertragung der<br />

Beteiligung auf den Investor gemäß § 8 Ziffer 2 des Treuhandvertrages<br />

als Verwaltungstreuhand fortgeführt.<br />

Dieser kann vom Investor nur zusammen mit der Beteili-<br />

gung an der Gesellschaft schriftlich gekündigt werden.<br />

Hiervon unberührt bleibt die Kündigung aus wichtigem<br />

Grund.<br />

6. Beteiligungsbetrag<br />

Die vom Investor zu zahlende Gesamtsumme ist abhängig von<br />

der Höhe, mit der sich der Investor an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligen möchte (Kommanditeinlage). Zusätzlich zu der individuell<br />

vom Investor gezeichneten Beteiligungssumme hat der<br />

Investor ein Agio in Höhe von 3 % gemäß <strong>Beitrittserklärung</strong> zu<br />

entrichten. Im Übrigen fallen lediglich übliche Überweisungssowie<br />

Porto- und Telefongebühren für die Kommunikation an.<br />

Für die mögliche Umwandlung seiner Beteiligung als Treugeber in<br />

eine direkte Beteiligung muss der Investor die Kosten (ca. 1‰ der<br />

Beteiligung für die notarielle Beglaubigung seiner Handelsregistervollmacht)<br />

tragen. Für den Erwerb und die Verwaltung der<br />

Beteiligung fallen keine weiteren Kosten an. Bei einer Veräußerung<br />

der Beteiligung entstehen seitens der Gesellschaft oder des<br />

Treuhänders keine gesonderten Kosten. Der Veräußerer hat gegebenenfalls<br />

gewerbesteuerliche Nachteile zu erstatten. Schaltet<br />

der Investor bei Veräußerung der Beteiligung Dritte, z. B. Makler,<br />

ein, können dort weitere Kosten anfallen. Eventuell anfallende<br />

Kosten können für den Investor für die Löschung aus dem Handelsregister<br />

sowie für eine ggf. anfallende Vorfälligkeitsentschädigung<br />

bei einer etwaigen persönlichen Anteilsfinanzierung entstehen.<br />

Die Mindestbeteiligung beträgt € 20.000,–. Hinzu kommt<br />

ein vom Investor zu zahlendes Agio gemäß <strong>Beitrittserklärung</strong>.<br />

Beteiligungen müssen durch € 1.000,– ohne Rest teilbar sein.<br />

Einzelheiten hierzu findet der Investor in diesem Emissionsprospekt,<br />

u. a. auf Seite 53. Der Beteiligungsbetrag (Pflichteinlage)<br />

zzgl. Agio muss als Bareinlage in Euro zu den in der <strong>Beitrittserklärung</strong><br />

angegebenen Terminen auf das Einzahlungskonto eingezahlt<br />

werden.<br />

7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprachen<br />

Die Beteiligungsgesellschaft und sämtliche Verträge einschließlich<br />

des Treuhandvertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland. Dies gilt auch für alle vorvertraglichen Rechtsbeziehungen<br />

zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen dem<br />

Investor und dem Treuhänder. Als Gerichtsstand ist in sämtlichen<br />

Verträgen Hamburg vereinbart. Der Emissionsprospekt einschließlich<br />

der darin enthaltenen wesentlichen Verträge ist in deutscher<br />

Sprache verfasst.<br />

Die Kommunikation zwischen der Gesellschaft, dem Treuhänder<br />

und dem Investor erfolgt in deutscher Sprache.<br />

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