Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
50<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
der Investitionsphase entstehenden Verluste<br />
im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell<br />
weder mit Einkünften aus<br />
Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkünften<br />
ausgeglichen werden, sofern die prognostizierten<br />
Verluste 10 % des nach dem Konzept<br />
aufzubringenden Kapitals übersteigen. Ein<br />
Steuerstundungsmodell in diesem Sinne liegt<br />
vor, wenn aufgrund einer modellhaften<br />
Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer<br />
Einkünfte erzielt werden sollen. Nach der<br />
Vorschrift können solche Verluste nur mit späteren,<br />
positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle<br />
ausgeglichen werden.<br />
Die Beteiligungsgesellschaft geht davon aus,<br />
dass die Aufwendungen der Beteiligungsgesellschaft<br />
in der Investitionsphase zu Verlusten<br />
im Sinne des § 15b EStG führen, welche beim<br />
Anleger mit zukünftigen positiven Ergebnissen<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeglichen<br />
werden können.<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
Sofern die künftigen positiven Ergebnisse der<br />
Beteiligungsgesellschaft nicht ausreichen, um<br />
die Verluste nach § 15b EStG auszugleichen,<br />
ist die Behandlung dieser Verluste nicht im<br />
Gesetz geregelt. Insoweit ist die Rechtsentwicklung<br />
abzuwarten.<br />
Tonnagesteuer der Schiffsgesellschaften<br />
Nach der Konzeption der Beteiligungsgesellschaft<br />
ist vorgesehen, nach Einwerbung des<br />
Eigenkapitals ausschließlich Beteiligungen an<br />
Schiffsgesellschaften zu erwerben, die zur<br />
pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG<br />
(Tonnagesteuer) optiert haben.<br />
Die Tonnagesteuer ist eine pauschale Gewinnermittlung<br />
für Seeschiffe, die im internationalen<br />
Verkehr eingesetzt werden. Sie ersetzt die<br />
herkömmliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />
nach § 5 EStG. Mit<br />
der pauschalen Gewinnermittlung sind nicht<br />
nur die laufenden Gewinne des Schiffsbetrie-<br />
bes, sondern auch ein etwaiger Gewinn aus<br />
einer Anteilsveräußerung oder Veräußerung<br />
des Schiffs bzw. bei einer Betriebsaufgabe im<br />
Ganzen abgegolten.<br />
Die pauschale Gewinnermittlung richtet sich<br />
nach der in Nettotonnen ausgedrückten Größe<br />
des Schiffes. Die Anzahl der Nettotonnen wird<br />
mit einem Staffeltarif belegt, der mit den<br />
Betriebstagen des Schiffes multipliziert wird.<br />
Der so ermittelte pauschale Gewinn ist gering,<br />
so dass bei positiver Entwicklung der Schiffsgesellschaft<br />
nur eine geringe Steuerlast besteht.<br />
Der pauschal ermittelte jährliche Gewinn liegt<br />
bei einer üblichen Finanzierungsstruktur in<br />
einer Größenordnung von bis zu 1 % des<br />
nominellen Kapitals der Schiffsgesellschaft.<br />
Die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a<br />
EStG ist von verschiedenen Voraussetzungen<br />
abhängig, die von der jeweiligen Schiffsgesellschaft<br />
erfüllt werden müssen. Wesentliche<br />
Voraussetzung ist u. a., dass die Geschäftsleitung<br />
der Schiffsgesellschaft sowie die Beree-