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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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50<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

der Investitionsphase entstehenden Verluste<br />

im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell<br />

weder mit Einkünften aus<br />

Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkünften<br />

ausgeglichen werden, sofern die prognostizierten<br />

Verluste 10 % des nach dem Konzept<br />

aufzubringenden Kapitals übersteigen. Ein<br />

Steuerstundungsmodell in diesem Sinne liegt<br />

vor, wenn aufgrund einer modellhaften<br />

Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer<br />

Einkünfte erzielt werden sollen. Nach der<br />

Vorschrift können solche Verluste nur mit späteren,<br />

positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle<br />

ausgeglichen werden.<br />

Die Beteiligungsgesellschaft geht davon aus,<br />

dass die Aufwendungen der Beteiligungsgesellschaft<br />

in der Investitionsphase zu Verlusten<br />

im Sinne des § 15b EStG führen, welche beim<br />

Anleger mit zukünftigen positiven Ergebnissen<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeglichen<br />

werden können.<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

Sofern die künftigen positiven Ergebnisse der<br />

Beteiligungsgesellschaft nicht ausreichen, um<br />

die Verluste nach § 15b EStG auszugleichen,<br />

ist die Behandlung dieser Verluste nicht im<br />

Gesetz geregelt. Insoweit ist die Rechtsentwicklung<br />

abzuwarten.<br />

Tonnagesteuer der Schiffsgesellschaften<br />

Nach der Konzeption der Beteiligungsgesellschaft<br />

ist vorgesehen, nach Einwerbung des<br />

Eigenkapitals ausschließlich Beteiligungen an<br />

Schiffsgesellschaften zu erwerben, die zur<br />

pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG<br />

(Tonnagesteuer) optiert haben.<br />

Die Tonnagesteuer ist eine pauschale Gewinnermittlung<br />

für Seeschiffe, die im internationalen<br />

Verkehr eingesetzt werden. Sie ersetzt die<br />

herkömmliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />

nach § 5 EStG. Mit<br />

der pauschalen Gewinnermittlung sind nicht<br />

nur die laufenden Gewinne des Schiffsbetrie-<br />

bes, sondern auch ein etwaiger Gewinn aus<br />

einer Anteilsveräußerung oder Veräußerung<br />

des Schiffs bzw. bei einer Betriebsaufgabe im<br />

Ganzen abgegolten.<br />

Die pauschale Gewinnermittlung richtet sich<br />

nach der in Nettotonnen ausgedrückten Größe<br />

des Schiffes. Die Anzahl der Nettotonnen wird<br />

mit einem Staffeltarif belegt, der mit den<br />

Betriebstagen des Schiffes multipliziert wird.<br />

Der so ermittelte pauschale Gewinn ist gering,<br />

so dass bei positiver Entwicklung der Schiffsgesellschaft<br />

nur eine geringe Steuerlast besteht.<br />

Der pauschal ermittelte jährliche Gewinn liegt<br />

bei einer üblichen Finanzierungsstruktur in<br />

einer Größenordnung von bis zu 1 % des<br />

nominellen Kapitals der Schiffsgesellschaft.<br />

Die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a<br />

EStG ist von verschiedenen Voraussetzungen<br />

abhängig, die von der jeweiligen Schiffsgesellschaft<br />

erfüllt werden müssen. Wesentliche<br />

Voraussetzung ist u. a., dass die Geschäftsleitung<br />

der Schiffsgesellschaft sowie die Beree-

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