Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
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der Beteiligungsgesellschaft die jährliche Treuhandgebühr<br />
auch für das dem Beginn der<br />
Liquidation folgende Kalenderjahr.<br />
Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die<br />
Treuhandkommanditistin verjähren innerhalb<br />
von zwei Jahren, nachdem der Treugeber von<br />
den haftungsbegründenden Tatsachen Kenntnis<br />
erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
hätte erlangen müssen, spätestens jedoch fünf<br />
Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Ein<br />
Schadensersatzanspruch aufgrund vorsätzlicher<br />
Pflichtverletzung der Treuhandkommanditistin<br />
verjährt ausschließlich nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften.<br />
Ferner übernimmt die Treuhänderin auf Basis<br />
eines gesonderten, nachfolgend noch unter<br />
„Portfolioverwaltung“ dargestellten Geschäftsbesorgungsvertrages<br />
die Verwaltung und das<br />
Management des Beteiligungsportfolios der<br />
Beteiligungsgesellschaft.<br />
Interessenkonflikte der Treuhänderin können<br />
sich daraus ergeben, dass ihr Geschäftsführer<br />
Matthias J. Brinckman gleichzeitig als Geschäftsführer<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
der Anbieterin und der Beteiligungsgesellschaft<br />
tätig ist.<br />
Mitwirkungs- und weitere Rechte<br />
der Gesellschafter<br />
Oberstes Organ der Beteiligungsgesellschaft<br />
sind die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit,<br />
die im Regelfall durch schriftliche Gesellschafterbeschlüsse<br />
und ggf. in Gesellschafterversammlungen<br />
insbesondere über die in § 11<br />
des Gesellschaftsvertrages genannten Grundlagengeschäfte<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
entscheiden.<br />
RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
Investoren, die über die Treuhänderin beitreten,<br />
können die für sie gemittelten Mitbestimmungsrechte<br />
in der Beteiligungsgesellschaft<br />
selbst wahrnehmen, ansonsten übt<br />
die Treuhänderin diese für sie aus. Ferner<br />
räumt der Gesellschaftsvertrag sowie auch<br />
der Treuhandvertrag den Investoren Informationsrechte<br />
ein, die den Gesellschaftern<br />
und Treugebern das Recht zur Einsichtnahme<br />
in Geschäftsunterlagen gewähren. Jeder<br />
zunächst als Treugeber beitretende Investor<br />
ist nach Maßgabe des Gesellschafts- und<br />
des Treuhandvertrages berechtigt, in das<br />
Handelsregister eingetragen zu werden. Der<br />
Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag<br />
sowie die dazugehörige <strong>Beitrittserklärung</strong>,<br />
auf deren Grundlage der Beitritt der<br />
Investoren erfolgt, regeln die Rechtsstellung<br />
der Investoren untereinander und im Verhältnis<br />
zur persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
und zur Treuhänderin.<br />
Beirat<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />
(§ 12) sieht die Einrichtung eines aus<br />
drei natürlichen Personen bestehenden Beirates<br />
vor. Zwei Beiratsmitglieder werden von der<br />
Gesellschafterversammlung gewählt, das dritte<br />
Beiratsmitglied wird von der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin benannt. Bis auf diese<br />
Weise ein Beirat gebildet wird, kann die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin einen vorläufigen,<br />
aus drei Personen bestehenden Beirat<br />
berufen. Der Beirat berät die Geschäftsführung<br />
der Beteiligungsgesellschaft in wesentlichen<br />
Angelegenheiten und überwacht sie. Für<br />
bestimmte, in § 8 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
benannte Geschäfte, bedarf die<br />
Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft<br />
der Zustimmung des Beirats. Die Rechte und<br />
Pflichten des Beirats sind im übrigen in § 12<br />
des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />
geregelt. Es ist vorgesehen, dass der<br />
Beiratsvorsitzende für seine Tätigkeit eine Vergütung<br />
von jährlich € 5.000,– erhält. Die<br />
anderen Beiratsmitglieder erhalten für Ihre<br />
Tätigkeit jeweils eine jährliche Vergütung in<br />
Höhe von € 3.000,–. Die Mitglieder des Beirats<br />
stehen noch nicht fest, deshalb können<br />
diesbezüglich keine Angaben nach § 12<br />
Absatz 1 und 2 VermVerkProspV gemacht<br />
werden. Über weitere Aufsichtsgremien verfügt<br />
die Beteiligungsgesellschaft nicht.<br />
Haftung der beitretenden Kommanditisten<br />
Durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />
ist die Haftung der beitretenden Investoren<br />
auf ihren jeweiligen Beteiligungsbetrag<br />
begrenzt. Die gesetzliche Haftung erlischt mit<br />
Einzahlung des Beteiligungskapitals (§§ 171<br />
ff. HGB), eine Nachschusspflicht besteht<br />
nicht. Nur wenn die Kapitaleinlagen durch<br />
Entnahmen (Barauszahlung) unter die Hafteinlage<br />
(10 % der Pflichteinlage des Investors)<br />
sinken, lebt die Haftung bis zur Höhe<br />
der übernommenen Hafteinlage wieder auf.<br />
Darüber hinaus hat der Investor keine weiteren<br />
Leistungen zu erbringen, insbesondere<br />
keine weiteren Zahlungen zu leisten.<br />
Wiederaufleben der Haftung bei<br />
der Beteiligungsgesellschaft<br />
Durch die Konstruktion der Ober- (Maritim<br />
Invest) und Untergesellschaften (Zielgesellschaften)<br />
besteht die Möglichkeit, dass die Kommanditeinlage,<br />
die die Beteiligungsgesellschaft in<br />
die Zielgesellschaften investiert hat, durch Entnahmen<br />
(Auszahlungen) an die Beteiligungsge-<br />
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