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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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der Beteiligungsgesellschaft die jährliche Treuhandgebühr<br />

auch für das dem Beginn der<br />

Liquidation folgende Kalenderjahr.<br />

Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die<br />

Treuhandkommanditistin verjähren innerhalb<br />

von zwei Jahren, nachdem der Treugeber von<br />

den haftungsbegründenden Tatsachen Kenntnis<br />

erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

hätte erlangen müssen, spätestens jedoch fünf<br />

Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Ein<br />

Schadensersatzanspruch aufgrund vorsätzlicher<br />

Pflichtverletzung der Treuhandkommanditistin<br />

verjährt ausschließlich nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften.<br />

Ferner übernimmt die Treuhänderin auf Basis<br />

eines gesonderten, nachfolgend noch unter<br />

„Portfolioverwaltung“ dargestellten Geschäftsbesorgungsvertrages<br />

die Verwaltung und das<br />

Management des Beteiligungsportfolios der<br />

Beteiligungsgesellschaft.<br />

Interessenkonflikte der Treuhänderin können<br />

sich daraus ergeben, dass ihr Geschäftsführer<br />

Matthias J. Brinckman gleichzeitig als Geschäftsführer<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

der Anbieterin und der Beteiligungsgesellschaft<br />

tätig ist.<br />

Mitwirkungs- und weitere Rechte<br />

der Gesellschafter<br />

Oberstes Organ der Beteiligungsgesellschaft<br />

sind die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit,<br />

die im Regelfall durch schriftliche Gesellschafterbeschlüsse<br />

und ggf. in Gesellschafterversammlungen<br />

insbesondere über die in § 11<br />

des Gesellschaftsvertrages genannten Grundlagengeschäfte<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

entscheiden.<br />

RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

Investoren, die über die Treuhänderin beitreten,<br />

können die für sie gemittelten Mitbestimmungsrechte<br />

in der Beteiligungsgesellschaft<br />

selbst wahrnehmen, ansonsten übt<br />

die Treuhänderin diese für sie aus. Ferner<br />

räumt der Gesellschaftsvertrag sowie auch<br />

der Treuhandvertrag den Investoren Informationsrechte<br />

ein, die den Gesellschaftern<br />

und Treugebern das Recht zur Einsichtnahme<br />

in Geschäftsunterlagen gewähren. Jeder<br />

zunächst als Treugeber beitretende Investor<br />

ist nach Maßgabe des Gesellschafts- und<br />

des Treuhandvertrages berechtigt, in das<br />

Handelsregister eingetragen zu werden. Der<br />

Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag<br />

sowie die dazugehörige <strong>Beitrittserklärung</strong>,<br />

auf deren Grundlage der Beitritt der<br />

Investoren erfolgt, regeln die Rechtsstellung<br />

der Investoren untereinander und im Verhältnis<br />

zur persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

und zur Treuhänderin.<br />

Beirat<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft<br />

(§ 12) sieht die Einrichtung eines aus<br />

drei natürlichen Personen bestehenden Beirates<br />

vor. Zwei Beiratsmitglieder werden von der<br />

Gesellschafterversammlung gewählt, das dritte<br />

Beiratsmitglied wird von der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin benannt. Bis auf diese<br />

Weise ein Beirat gebildet wird, kann die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin einen vorläufigen,<br />

aus drei Personen bestehenden Beirat<br />

berufen. Der Beirat berät die Geschäftsführung<br />

der Beteiligungsgesellschaft in wesentlichen<br />

Angelegenheiten und überwacht sie. Für<br />

bestimmte, in § 8 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

benannte Geschäfte, bedarf die<br />

Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft<br />

der Zustimmung des Beirats. Die Rechte und<br />

Pflichten des Beirats sind im übrigen in § 12<br />

des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />

geregelt. Es ist vorgesehen, dass der<br />

Beiratsvorsitzende für seine Tätigkeit eine Vergütung<br />

von jährlich € 5.000,– erhält. Die<br />

anderen Beiratsmitglieder erhalten für Ihre<br />

Tätigkeit jeweils eine jährliche Vergütung in<br />

Höhe von € 3.000,–. Die Mitglieder des Beirats<br />

stehen noch nicht fest, deshalb können<br />

diesbezüglich keine Angaben nach § 12<br />

Absatz 1 und 2 VermVerkProspV gemacht<br />

werden. Über weitere Aufsichtsgremien verfügt<br />

die Beteiligungsgesellschaft nicht.<br />

Haftung der beitretenden Kommanditisten<br />

Durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

ist die Haftung der beitretenden Investoren<br />

auf ihren jeweiligen Beteiligungsbetrag<br />

begrenzt. Die gesetzliche Haftung erlischt mit<br />

Einzahlung des Beteiligungskapitals (§§ 171<br />

ff. HGB), eine Nachschusspflicht besteht<br />

nicht. Nur wenn die Kapitaleinlagen durch<br />

Entnahmen (Barauszahlung) unter die Hafteinlage<br />

(10 % der Pflichteinlage des Investors)<br />

sinken, lebt die Haftung bis zur Höhe<br />

der übernommenen Hafteinlage wieder auf.<br />

Darüber hinaus hat der Investor keine weiteren<br />

Leistungen zu erbringen, insbesondere<br />

keine weiteren Zahlungen zu leisten.<br />

Wiederaufleben der Haftung bei<br />

der Beteiligungsgesellschaft<br />

Durch die Konstruktion der Ober- (Maritim<br />

Invest) und Untergesellschaften (Zielgesellschaften)<br />

besteht die Möglichkeit, dass die Kommanditeinlage,<br />

die die Beteiligungsgesellschaft in<br />

die Zielgesellschaften investiert hat, durch Entnahmen<br />

(Auszahlungen) an die Beteiligungsge-<br />

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