Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII
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Die Gesellschaft ist nur verpflichtet, fällige Raten aus dem<br />
Abfindungsguthaben zu zahlen, sofern es die Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft zulässt. In den Fällen der Ziffer 7 wird die Abfindung<br />
gezahlt, wenn der Liquidationserlös an die Gesellschafter<br />
ausgeschüttet wird; eine Verzinsung erfolgt in diesem Fall nicht.<br />
9. Sofern das Ausscheiden des Gesellschafters nicht aufgrund<br />
einer Kündigung erfolgt, sind die durch das Ausscheiden entstehenden<br />
Mehrkosten von dem ausgeschiedenen Gesellschafter<br />
bzw. von dem betreibenden Gläubiger zu tragen. Die<br />
Gesellschaft ist berechtigt, insofern einen angemessenen Vorschuss<br />
für die Kosten zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche<br />
der Gesellschaft bleiben unberührt. Im Falle<br />
der Kündigung trägt der ausscheidende Gesellschafter die<br />
Hälfte der Mehrkosten.<br />
10. Der ausscheidende Gesellschafter kann nicht Befreiung von<br />
Gesellschaftsverbindlichkeiten oder Sicherheitsleistungen verlangen.<br />
§ 20 Wettbewerbsverbot<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin, ihre Organe und alle<br />
anderen Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />
§ 21 Liquidation der Gesellschaft<br />
1. Die Gesellschaft wird liquidiert, wenn die Gesellschafter die<br />
Auflösung beschließen.<br />
2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist Liquidatorin.<br />
3. Im Falle der Liquidation wird nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten<br />
gegenüber Gläubigern und nach Rückzahlung der Einlagen<br />
die verbleibende Liquidität auf die Gesellschafter im Verhältnis<br />
ihrer festen Kapitalanteile verteilt.<br />
§ 22 Schlussbestimmungen<br />
1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrages können nur durch entsprechenden<br />
Gesellschafterbeschluss erfolgen.<br />
2. Die Kommanditisten sind verpflichtet, der Gesellschaft Änderungen<br />
ihrer Adresse unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen<br />
an die Kommanditisten erfolgen an die letzte der Gesellschaft<br />
bekannt gegebene Adresse.<br />
3. Die Kosten dieses Gesellschaftsvertrages und seiner Durchführung<br />
trägt die Gesellschaft.<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag<br />
oder aufgrund dieses Vertrages ergebenden Ansprüche<br />
ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg.<br />
5. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft und der Gesellschafter<br />
aus diesem Vertrag verjähren in drei Jahren nach ihrer<br />
Entstehung, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Frist besteht.<br />
Sie sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten<br />
nach Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden<br />
Umständen schriftlich geltend zu machen.<br />
6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages<br />
ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses Vertrages und<br />
seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle<br />
der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen<br />
gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die nach<br />
Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten<br />
kommt, was von den Parteien nach dem wirtschaftlichen<br />
Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für<br />
etwaige Lücken in diesem Vertrag.<br />
Hamburg, den 28. Februar 2006<br />
Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
Maritime Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Verwaltungsgesellschaft Maritim Invest GmbH