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Beitrittserklärung MARITIM INVEST VIII

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72<br />

Die Gesellschaft ist nur verpflichtet, fällige Raten aus dem<br />

Abfindungsguthaben zu zahlen, sofern es die Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft zulässt. In den Fällen der Ziffer 7 wird die Abfindung<br />

gezahlt, wenn der Liquidationserlös an die Gesellschafter<br />

ausgeschüttet wird; eine Verzinsung erfolgt in diesem Fall nicht.<br />

9. Sofern das Ausscheiden des Gesellschafters nicht aufgrund<br />

einer Kündigung erfolgt, sind die durch das Ausscheiden entstehenden<br />

Mehrkosten von dem ausgeschiedenen Gesellschafter<br />

bzw. von dem betreibenden Gläubiger zu tragen. Die<br />

Gesellschaft ist berechtigt, insofern einen angemessenen Vorschuss<br />

für die Kosten zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche<br />

der Gesellschaft bleiben unberührt. Im Falle<br />

der Kündigung trägt der ausscheidende Gesellschafter die<br />

Hälfte der Mehrkosten.<br />

10. Der ausscheidende Gesellschafter kann nicht Befreiung von<br />

Gesellschaftsverbindlichkeiten oder Sicherheitsleistungen verlangen.<br />

§ 20 Wettbewerbsverbot<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin, ihre Organe und alle<br />

anderen Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />

§ 21 Liquidation der Gesellschaft<br />

1. Die Gesellschaft wird liquidiert, wenn die Gesellschafter die<br />

Auflösung beschließen.<br />

2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist Liquidatorin.<br />

3. Im Falle der Liquidation wird nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Gläubigern und nach Rückzahlung der Einlagen<br />

die verbleibende Liquidität auf die Gesellschafter im Verhältnis<br />

ihrer festen Kapitalanteile verteilt.<br />

§ 22 Schlussbestimmungen<br />

1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrages können nur durch entsprechenden<br />

Gesellschafterbeschluss erfolgen.<br />

2. Die Kommanditisten sind verpflichtet, der Gesellschaft Änderungen<br />

ihrer Adresse unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen<br />

an die Kommanditisten erfolgen an die letzte der Gesellschaft<br />

bekannt gegebene Adresse.<br />

3. Die Kosten dieses Gesellschaftsvertrages und seiner Durchführung<br />

trägt die Gesellschaft.<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag<br />

oder aufgrund dieses Vertrages ergebenden Ansprüche<br />

ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg.<br />

5. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft und der Gesellschafter<br />

aus diesem Vertrag verjähren in drei Jahren nach ihrer<br />

Entstehung, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Frist besteht.<br />

Sie sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten<br />

nach Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden<br />

Umständen schriftlich geltend zu machen.<br />

6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages<br />

ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses Vertrages und<br />

seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle<br />

der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen<br />

gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die nach<br />

Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten<br />

kommt, was von den Parteien nach dem wirtschaftlichen<br />

Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für<br />

etwaige Lücken in diesem Vertrag.<br />

Hamburg, den 28. Februar 2006<br />

Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

Maritime Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Verwaltungsgesellschaft Maritim Invest GmbH

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