der-Bergische-Unternehmer_0917
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weiteres „Geschenk“ an den Geschäftsfreund<br />
zu sehen ist. Das bedeutet, dass<br />
<strong>der</strong> Betriebsausgabenabzug für das Geschenk<br />
und die Pauschalsteuer ausgeschlossen<br />
ist, wenn <strong>der</strong> Wert des Geschenks<br />
zuzüglich <strong>der</strong> darauf<br />
entfallenden Pauschalsteuer den Grenzbetrag<br />
für Geschenke von 35 Euro übersteigt.<br />
Hat sich <strong>der</strong> zuwendende <strong>Unternehmer</strong><br />
zur Anwendung <strong>der</strong><br />
Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG<br />
für Zuwendungen an Geschäftsfreunde<br />
entschieden, können nach dieser Rechtsprechung<br />
nur noch Geschenke bis zu einem<br />
Wert von 26,58 Euro (5) beim Betriebsausgabenabzug<br />
berücksichtigt<br />
werden. Bei Überschreiten dieser Grenze<br />
können die Aufwendungen für das Geschenk<br />
und die darauf entfallende Pauschalsteuer<br />
nach § 37b EStG nicht als<br />
Betriebsausgaben abgezogen werden.<br />
Quelle: Rinke Treuhand.<br />
Goldbarren gehören zum<br />
Umlaufvermögen einer GbR<br />
Der Bundesfinanzhof hat entschieden:<br />
Eine vermögensverwaltend tätige, aber<br />
gewerblich geprägte Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts (GbR), die ihren Überschuss<br />
durch Einnahmen-Überschussrechnung<br />
ermittelt, kann nicht nur<br />
Anlage-, son<strong>der</strong>n auch Umlaufvermögen<br />
haben. Dies ist insofern von Belang, als<br />
bei Gegenständen des Anlagevermögens<br />
<strong>der</strong>en Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Veräußerung gewinnmin<strong>der</strong>nd<br />
zu berücksichtigen sind. Hingegen sind<br />
die Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter<br />
des Umlaufvermögens grundsätzlich<br />
im Zeitpunkt <strong>der</strong> Anschaffung als<br />
Betriebsausgaben abziehbar.Entgegen <strong>der</strong><br />
Auffassung des Finanzamts ordneten die<br />
obersten Finanzrichter die von <strong>der</strong> GbR<br />
angeschafften Goldbarren dem Umlaufvermögen<br />
zu. Die Anschaffungskosten<br />
konnten daher sofort als Betriebsausgaben<br />
geltend gemacht werden. Quelle: Urteil<br />
des BFH vom 19. Januar 2017, Az. IV<br />
R 10/14, DB 2017, 887.<br />
Globale Gewinne müssen<br />
Grösse zeigen<br />
Ende letzten Jahres ist ein Gesetz in<br />
Deutschland gegen Gewinnkürzungen<br />
und Gewinnverlagerungen („Base Erosion<br />
and Profit Shifting“ - BEPS) in Kraft getreten.<br />
Ziel ist es, international tätige Unternehmen<br />
an <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung ihrer Steuerlast<br />
durch Ausnutzung unterschiedlicher<br />
Steuersysteme zu hin<strong>der</strong>n. Für Unternehmen<br />
mit jährlichen Umsätzen von mehr als<br />
100 Mio. Euro gilt daher ab dem Jahr 2017<br />
ein beson<strong>der</strong>er Aufbau <strong>der</strong> zu erstellenden<br />
Verrechnungspreisdokumentation. Zudem<br />
gilt für inländische Obergesellschaften<br />
international tätiger Konzerne ab einem<br />
Konzernumsatz von mehr als 750 Mio.<br />
Euro eine län<strong>der</strong>bezogene Berichterstattung<br />
für bestimmte Informationen<br />
(„Country-by-Country Reporting“).<br />
Quelle: Treumerkur.<br />
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