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Buch_Pflege f. Angehörige

Pflegehandbuch von Pflegeschulungen für Angehörigen und Migranten mit kranken Familienmitgliedern.

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<strong>Buch</strong>_<strong>Pflege</strong> f. <strong>Angehörige</strong>_<strong>Pflege</strong> für <strong>Angehörige</strong> 17.01.2018 18:05 Seite 39<br />

5- Integrationshilfe/ Formaliteler ve Uyum Sorunları<br />

Die <strong>Pflege</strong>zeit kann pro <strong>Pflege</strong>fall nur einmal in Anspruch genommen werden.<br />

Wurde eine <strong>Pflege</strong>zeit von weniger als 6 Monaten beantragt und ist diese nach Ablauf der vorgesehenen<br />

Zeit nicht ausreichend, kann unter bestimmten Voraussetzungen die beantragte <strong>Pflege</strong>zeit<br />

verlängert werden.<br />

Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird eine schriftliche Vereinbarung über Umfang<br />

und Art der Freistellung für die <strong>Pflege</strong> erstellt.<br />

Die Inanspruchnahme der <strong>Pflege</strong>zeit ist möglich in Betrieben ab 16 Beschäftigten. Der Anspruch<br />

ist ab Erreichen der vorgegebenen Betriebsgröße gesetzlich festgelegt.<br />

Die <strong>Pflege</strong>zeit ist eine Freistellung ohne Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung.<br />

Für die <strong>Pflege</strong>zeit wird kein <strong>Pflege</strong>unterstützungsgeld bezahlt, allerdings kann ein zinsloses Darlehen<br />

beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Anspruch genommen<br />

werden, das nach der <strong>Pflege</strong> an den Bund zurückgezahlt werden muss.<br />

Während der Inanspruchnahme der <strong>Pflege</strong>zeit besteht ein Sonderkündigungsschutz.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Familienpflegezeit nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber<br />

auch vorzeitig beendet werden.<br />

<strong>Pflege</strong>zeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Allerdings darf die Gesamtdauer<br />

der Befreiung 24 Monate nicht überschreiten und die Zeiten müssen nahtlos ineinander<br />

übergehen.<br />

Nach Beendigung der <strong>Pflege</strong>zeit kann das Arbeitsverhältnis uneingeschränkt wieder aufgenommen<br />

werden.<br />

Wer gehört zum Personenkreis der pflegenden <strong>Angehörige</strong>n?<br />

Es ist genau definiert, wer pflegender <strong>Angehörige</strong>r ist. Seit 2015 wurde der Familienbereich erweitert.<br />

Nahe pflegende <strong>Angehörige</strong><br />

sind deshalb:<br />

Bruder / Schwester - Ehepartner<br />

- Eltern - Enkel Großeltern - Kinder<br />

/ Adoptivkinder / <strong>Pflege</strong>kinder<br />

(eigene oder die des Ehepartners/Lebenspartners)<br />

Lebenspartner - Partner in eheähnlichen<br />

/ lebenspartnerschaftsähnlichen<br />

Gemeinschaften<br />

Schwager/Schwägerin - Schwiegereltern<br />

- Schwiegertochter /<br />

Schwiegersohn - Stiefeltern<br />

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