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Buch_Pflege f. Angehörige

Pflegehandbuch von Pflegeschulungen für Angehörigen und Migranten mit kranken Familienmitgliedern.

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<strong>Buch</strong>_<strong>Pflege</strong> f. <strong>Angehörige</strong>_<strong>Pflege</strong> für <strong>Angehörige</strong> 17.01.2018 18:05 Seite 87<br />

14 - Betreuungsrecht/ Testament u. Vorsorge<br />

Voraussetzungen<br />

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen<br />

oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt<br />

das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag<br />

kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung<br />

seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen<br />

bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.<br />

Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden<br />

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten<br />

ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. So können Familienangehörige, Bekannte oder<br />

soziale Dienste die betroffene Person bei praktischen Angelegenheiten des Alltags unterstützen.<br />

Sie können beim Ausfüllen von Anträgen (Rente, Sozialleistungen) oder der Steuererklärung helfen.<br />

Schuldnerberatungsstellen können Vermögensfragen klären.<br />

Solche Hilfen sind vorrangig, reichen aber nicht aus, wenn auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung<br />

der betroffenen Person erforderlich ist.<br />

Umfang der Betreuung<br />

Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich<br />

erforderlich ist. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern<br />

nicht übertragen werden.<br />

Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen,<br />

wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.<br />

Dauer der Betreuung<br />

Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als<br />

notwendig dauern. § 1908d Absatz 1 BGB schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung<br />

aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.<br />

Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die<br />

Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden<br />

Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. Ferner wird<br />

bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages<br />

aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss. Spätestens<br />

nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden.<br />

Auswahl des Betreuers<br />

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit eine einzelne Person<br />

ausgewählt werden (§ 1897 Absatz 1 BGB). Dies kann eine dem betroffenen Menschen nahestehende<br />

Person, ein Mitglied eines Betreuungsvereins, ein selbständiger Berufsbetreuer, aber<br />

auch eine bei einem Betreuungsverein angestellte oder bei der zuständigen Behörde beschäftigte<br />

Person sein.<br />

Bei der Auswahl sind die vom Betroffenen geäußerten Wünsche, wer die Betreuung übernehmen<br />

soll, zu berücksichtigen.<br />

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