ChemRRV 814.81
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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung<br />
<strong>814.81</strong><br />
Kontakt, einschließlich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden. – Das Produkt<br />
nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem<br />
Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.»<br />
4 Die Information nach Absatz 1 und die Aufschriften nach den Absätzen 2–3 müssen<br />
in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar<br />
sein.<br />
4 bis Besondere Verpackung<br />
Die Verpackung einer Zubereitung, deren Massengehalt an Methylendiphenyl-<br />
Diisocyanat 0,1 Prozent oder mehr beträgt, und die für die Abgabe an die breite<br />
Öffentlichkeit bestimmt ist, muss Schutzhandschuhe enthalten, die den Anforderungen<br />
der Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit 12 Absatz 2 der Produktesicherheitsverordnung<br />
vom 19. Mai 2010 137 genügen. Dies gilt nicht für Verpackungen von<br />
Heissklebstoffen.<br />
5 Meldepflicht<br />
Herstellerinnen von Schaumstoffen, bei deren Herstellung in der Luft stabile Stoffe<br />
verwendet werden, müssen dem BAFU auf Anfrage melden:<br />
a. Art und Menge der in den vergangenen drei Jahren in der Schweiz abgegebenen<br />
Schaumstoffe, aufgeschlüsselt nach Einfuhr und Herstellung in der<br />
Schweiz;<br />
b. Art und Menge der in der Luft stabilen Stoffe, die in den abgegebenen<br />
Schaumstoffen enthalten sind.<br />
6 Übergangsbestimmungen<br />
1 Das Einfuhrverbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Einfuhr<br />
von:<br />
a. Kühlgeräten, Wassererwärmern und Warmwasserspeichern mit Schaumstoffen,<br />
die teilweise halogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Anhang 1.4)<br />
enthalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2000 hergestellt worden sind;<br />
b. Motorfahrzeugen mit Schaumstoffen, die mit vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen<br />
(Anhang 1.4) hergestellt worden sind, sowie von<br />
dazugehörigen Ersatz- und Zubehörteilen mit solchen Schaumstoffen, wenn<br />
sie vor dem 1. Oktober 1994 hergestellt worden sind;<br />
c. Integralschaumstoffen, die mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen<br />
hergestellt worden sind und Sicherheitszwecken dienen, wenn<br />
sie vor dem 1. Januar 2000 hergestellt worden sind.<br />
137 SR 930.111<br />
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