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ChemRRV 814.81

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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung<br />

<strong>814.81</strong><br />

Kontakt, einschließlich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden. – Das Produkt<br />

nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem<br />

Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.»<br />

4 Die Information nach Absatz 1 und die Aufschriften nach den Absätzen 2–3 müssen<br />

in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar<br />

sein.<br />

4 bis Besondere Verpackung<br />

Die Verpackung einer Zubereitung, deren Massengehalt an Methylendiphenyl-<br />

Diisocyanat 0,1 Prozent oder mehr beträgt, und die für die Abgabe an die breite<br />

Öffentlichkeit bestimmt ist, muss Schutzhandschuhe enthalten, die den Anforderungen<br />

der Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit 12 Absatz 2 der Produktesicherheitsverordnung<br />

vom 19. Mai 2010 137 genügen. Dies gilt nicht für Verpackungen von<br />

Heissklebstoffen.<br />

5 Meldepflicht<br />

Herstellerinnen von Schaumstoffen, bei deren Herstellung in der Luft stabile Stoffe<br />

verwendet werden, müssen dem BAFU auf Anfrage melden:<br />

a. Art und Menge der in den vergangenen drei Jahren in der Schweiz abgegebenen<br />

Schaumstoffe, aufgeschlüsselt nach Einfuhr und Herstellung in der<br />

Schweiz;<br />

b. Art und Menge der in der Luft stabilen Stoffe, die in den abgegebenen<br />

Schaumstoffen enthalten sind.<br />

6 Übergangsbestimmungen<br />

1 Das Einfuhrverbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Einfuhr<br />

von:<br />

a. Kühlgeräten, Wassererwärmern und Warmwasserspeichern mit Schaumstoffen,<br />

die teilweise halogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (Anhang 1.4)<br />

enthalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2000 hergestellt worden sind;<br />

b. Motorfahrzeugen mit Schaumstoffen, die mit vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen<br />

(Anhang 1.4) hergestellt worden sind, sowie von<br />

dazugehörigen Ersatz- und Zubehörteilen mit solchen Schaumstoffen, wenn<br />

sie vor dem 1. Oktober 1994 hergestellt worden sind;<br />

c. Integralschaumstoffen, die mit teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen<br />

hergestellt worden sind und Sicherheitszwecken dienen, wenn<br />

sie vor dem 1. Januar 2000 hergestellt worden sind.<br />

137 SR 930.111<br />

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