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ChemRRV 814.81

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<strong>814.81</strong><br />

Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />

1.3 Ausnahmen<br />

1 Vom Verbot nach Ziffer 1.2 Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen sind Teeröl<br />

haltige Holzschutzmittel, wenn sie:<br />

a. so wenig wasserlösliche Phenole oder Benzo[a]pyren enthalten, als nach<br />

dem Stand der Technik möglich ist, höchstens aber:<br />

1. 30 g wasserlösliche Phenole je Kilogramm,<br />

2. 50 mg Benzo[a]pyren je Kilogramm; und<br />

b. an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen in Verpackungen mit mindestens<br />

20 Litern Inhalt abgegeben werden.<br />

2 Vom Abgabeverbot nach Ziffer 1.2 Absatz 2 ausgenommen sind Bahnschwellen,<br />

die von einer Eisenbahnunternehmung einer anderen zur Verwendung für Gleisanlagen<br />

abgegeben werden.<br />

3 Die Verbote nach Ziffer 1.2 Absatz 2 gelten nicht für Holz, das:<br />

a. mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 behandelt worden ist; und<br />

b. verwendet wird für:<br />

1. Gleisanlagen,<br />

2. Hang- und Lawinenverbauungen ausserhalb von Wohnsiedlungen,<br />

3. Lärmschutzwände ausserhalb von Wohnsiedlungen,<br />

4. Weg- und Strassenbefestigungen ausserhalb von Wohnsiedlungen,<br />

5. Sockelbereiche von Leitungsmasten,<br />

6. andere Anlagen, die einen den Anlagen nach den Ziffern 1–5 vergleichbaren<br />

Zweck haben und die ausserhalb von Wohnsiedlungen errichtet<br />

werden; das BAFU erlässt nach Anhörung der betroffenen Bundesämter<br />

für die Vollzugsbehörden Empfehlungen.<br />

4 Das Verbot nach Ziffer 1.2 Absatz 3 gilt nicht für die Einfuhr von Holz, wenn es<br />

im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt<br />

wird.<br />

5 Die Anmeldestelle (Art. 77 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 120 ) kann<br />

Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 1.2 Absatz 3 gewähren. Sie trifft ihren Entscheid<br />

im Einvernehmen mit den nach Artikel 52 VBP fachlich zuständigen Beurteilungsstellen.<br />

1.4 Verwendung in Grundwasserschutzzonen<br />

1 In den Zonen S1, S2 und S h von Grundwasserschutzzonen ist verboten:<br />

a. die Verwendung von Holzschutzmitteln;<br />

b. die Lagerung von Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist.<br />

2 Wer in den Zonen S3 und S m von Grundwasserschutzzonen und in der Nähe von<br />

Gewässern Holzschutzmittel verwenden oder damit behandeltes Holz lagern will,<br />

120 SR 813.11<br />

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