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ChemRRV 814.81

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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung<br />

<strong>814.81</strong><br />

b. Asbest nur in kleinen Mengen und nur in gebundener Form enthalten.<br />

3 Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag Ausnahmen<br />

vom Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe c für Geräte und Einrichtungen, die<br />

asbesthaltige Bestandteile aufweisen, zulassen, wenn sie Asbest nur in kleinen<br />

Mengen und nur in gebundener Form enthalten.<br />

4 Besondere Kennzeichnung<br />

1 Asbest darf von der Herstellerin nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verpackung<br />

versehen ist mit:<br />

a. dem Namen der Herstellerin;<br />

b. einem Hinweis auf die Gefahren für Mensch und Umwelt und die Schutzmassnahmen<br />

in mindestens zwei Amtssprachen und nach folgendem Muster:<br />

Kopf<br />

Feld<br />

H = mindestens 5 cm<br />

B = mindestens 2,5 cm<br />

h 1 = 40 Prozent von H<br />

h 2 = 60 Prozent von H<br />

Kopf: «a» weiss auf<br />

schwarzem<br />

Grund<br />

Feld: Text schwarz<br />

oder weiss auf<br />

rotem Grund<br />

2 Mit den Angaben nach Absatz 1 müssen auch asbesthaltige Zubereitungen und<br />

Gegenstände versehen sein. Werden die Angaben direkt auf die Zubereitung oder<br />

den Gegenstand aufgedruckt, so genügt für Kopf und Feld eine einzige Farbe, die<br />

sich deutlich von der Unterlage abhebt. Die Textfelder können in diesem Fall auch<br />

unter einem einzigen Kopf direkt neben- oder untereinander angebracht werden.<br />

3 Bei Zubereitungen und Gegenständen, die asbesthaltige Bestandteile enthalten,<br />

sind diese Bestandteile gut sichtbar mit den Angaben nach Absatz 1 zu versehen.<br />

4 Kann eine Zubereitung oder ein Gegenstand aus wichtigen Gründen nicht nach den<br />

Bestimmungen der Absätze 1–3 gekennzeichnet werden, so gewährt das BAFU im<br />

Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme. Es<br />

verlangt, dass der Abnehmerin die erforderlichen Angaben in einer gleichwertigen<br />

Form vermittelt werden.<br />

5 Gebrauchsanweisung<br />

Werden asbesthaltige Zubereitungen oder Gegenstände im Rahmen ihrer bestimmungsgemässen<br />

Verwendung so bearbeitet, dass dabei Feinstaub entstehen kann, so<br />

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