ChemRRV 814.81
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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung<br />
<strong>814.81</strong><br />
b. Asbest nur in kleinen Mengen und nur in gebundener Form enthalten.<br />
3 Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag Ausnahmen<br />
vom Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe c für Geräte und Einrichtungen, die<br />
asbesthaltige Bestandteile aufweisen, zulassen, wenn sie Asbest nur in kleinen<br />
Mengen und nur in gebundener Form enthalten.<br />
4 Besondere Kennzeichnung<br />
1 Asbest darf von der Herstellerin nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verpackung<br />
versehen ist mit:<br />
a. dem Namen der Herstellerin;<br />
b. einem Hinweis auf die Gefahren für Mensch und Umwelt und die Schutzmassnahmen<br />
in mindestens zwei Amtssprachen und nach folgendem Muster:<br />
Kopf<br />
Feld<br />
H = mindestens 5 cm<br />
B = mindestens 2,5 cm<br />
h 1 = 40 Prozent von H<br />
h 2 = 60 Prozent von H<br />
Kopf: «a» weiss auf<br />
schwarzem<br />
Grund<br />
Feld: Text schwarz<br />
oder weiss auf<br />
rotem Grund<br />
2 Mit den Angaben nach Absatz 1 müssen auch asbesthaltige Zubereitungen und<br />
Gegenstände versehen sein. Werden die Angaben direkt auf die Zubereitung oder<br />
den Gegenstand aufgedruckt, so genügt für Kopf und Feld eine einzige Farbe, die<br />
sich deutlich von der Unterlage abhebt. Die Textfelder können in diesem Fall auch<br />
unter einem einzigen Kopf direkt neben- oder untereinander angebracht werden.<br />
3 Bei Zubereitungen und Gegenständen, die asbesthaltige Bestandteile enthalten,<br />
sind diese Bestandteile gut sichtbar mit den Angaben nach Absatz 1 zu versehen.<br />
4 Kann eine Zubereitung oder ein Gegenstand aus wichtigen Gründen nicht nach den<br />
Bestimmungen der Absätze 1–3 gekennzeichnet werden, so gewährt das BAFU im<br />
Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme. Es<br />
verlangt, dass der Abnehmerin die erforderlichen Angaben in einer gleichwertigen<br />
Form vermittelt werden.<br />
5 Gebrauchsanweisung<br />
Werden asbesthaltige Zubereitungen oder Gegenstände im Rahmen ihrer bestimmungsgemässen<br />
Verwendung so bearbeitet, dass dabei Feinstaub entstehen kann, so<br />
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