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ChemRRV 814.81

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<strong>814.81</strong><br />

Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />

b. wenn die Empfängerin der Exporteurin bestätigt hat, dass sie die Löschmittel<br />

ausschliesslich für eine in Ziffer 3.2 Absatz 1 genannte Verwendung einsetzt,<br />

für die im Empfängerstaat nach dem Stand der Technik der Brandverhütung<br />

kein Ersatz verfügbar ist. Die Bestätigung muss Angaben enthalten<br />

über Standort, Art und Verwendungszweck der Anlage, in der das Löschmittel<br />

eingesetzt werden soll.<br />

4 Das BAFU kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der ozonschichtabbauenden<br />

Löschmittel verlangen. Es entscheidet über das vollständige Gesuch<br />

innerhalb von zwei Monaten.<br />

5 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss die Ausfuhrbewilligung<br />

anlässlich der Zollanmeldung vorweisen.<br />

6 Die Exporteurin muss die Ausfuhrbewilligung über einen Zeitpunkt von fünf<br />

Jahren ab der Ausfuhr des ozonschichtabbauenden Löschmittels aufbewahren.<br />

4 Verwendung<br />

Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Löschmittel dürfen nicht in die Umwelt<br />

gelangen, ausser bei der Bekämpfung von Bränden. Verboten ist insbesondere<br />

die Verwendung bei Übungen und Tests.<br />

5 Empfehlungen<br />

Das BAFU erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen über die Ausfuhr und<br />

die sachgerechte Entsorgung ozonschichtabbauender Löschmittel.<br />

6 Geräte und Anlagen mit ozonschichtabbauenden<br />

oder in der Luft stabilen Löschmitteln<br />

6.1 Information des BAFU<br />

Die Inhaberinnen von Geräten, die mehr als 8 kg ozonschichtabbauende oder in der<br />

Luft stabile Löschmittel enthalten, oder von Anlagen mit solchen Löschmitteln<br />

müssen dem BAFU melden:<br />

a. die Art und den Standort der Geräte und Anlagen;<br />

b. das Datum der Beschaffung oder der Installation;<br />

c. die Art und Menge des Löschmittels;<br />

d. die Art des geschützten Objektes;<br />

e. bei Ausserbetriebnahme der Geräte oder Anlagen: das Datum der Ausserbetriebnahme<br />

und die Empfängerin des Löschmittels.<br />

6.2 Wartung<br />

1 Die Inhaberinnen von Geräten, die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile<br />

Löschmittel enthalten, müssen ihre Geräte alle drei Jahre fachgerecht warten.<br />

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