ChemRRV 814.81
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<strong>814.81</strong><br />
Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />
b. wenn die Empfängerin der Exporteurin bestätigt hat, dass sie die Löschmittel<br />
ausschliesslich für eine in Ziffer 3.2 Absatz 1 genannte Verwendung einsetzt,<br />
für die im Empfängerstaat nach dem Stand der Technik der Brandverhütung<br />
kein Ersatz verfügbar ist. Die Bestätigung muss Angaben enthalten<br />
über Standort, Art und Verwendungszweck der Anlage, in der das Löschmittel<br />
eingesetzt werden soll.<br />
4 Das BAFU kann weitere Angaben über Herkunft und Bestimmung der ozonschichtabbauenden<br />
Löschmittel verlangen. Es entscheidet über das vollständige Gesuch<br />
innerhalb von zwei Monaten.<br />
5 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss die Ausfuhrbewilligung<br />
anlässlich der Zollanmeldung vorweisen.<br />
6 Die Exporteurin muss die Ausfuhrbewilligung über einen Zeitpunkt von fünf<br />
Jahren ab der Ausfuhr des ozonschichtabbauenden Löschmittels aufbewahren.<br />
4 Verwendung<br />
Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Löschmittel dürfen nicht in die Umwelt<br />
gelangen, ausser bei der Bekämpfung von Bränden. Verboten ist insbesondere<br />
die Verwendung bei Übungen und Tests.<br />
5 Empfehlungen<br />
Das BAFU erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen über die Ausfuhr und<br />
die sachgerechte Entsorgung ozonschichtabbauender Löschmittel.<br />
6 Geräte und Anlagen mit ozonschichtabbauenden<br />
oder in der Luft stabilen Löschmitteln<br />
6.1 Information des BAFU<br />
Die Inhaberinnen von Geräten, die mehr als 8 kg ozonschichtabbauende oder in der<br />
Luft stabile Löschmittel enthalten, oder von Anlagen mit solchen Löschmitteln<br />
müssen dem BAFU melden:<br />
a. die Art und den Standort der Geräte und Anlagen;<br />
b. das Datum der Beschaffung oder der Installation;<br />
c. die Art und Menge des Löschmittels;<br />
d. die Art des geschützten Objektes;<br />
e. bei Ausserbetriebnahme der Geräte oder Anlagen: das Datum der Ausserbetriebnahme<br />
und die Empfängerin des Löschmittels.<br />
6.2 Wartung<br />
1 Die Inhaberinnen von Geräten, die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile<br />
Löschmittel enthalten, müssen ihre Geräte alle drei Jahre fachgerecht warten.<br />
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