ChemRRV 814.81
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<strong>814.81</strong><br />
Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />
b. wenn durch einen Verarbeitungsprozess Gegenstände mit einem Massengehalt<br />
von weniger als 0,1 Prozent DBB entstehen.<br />
4 Übergangsbestimmungen<br />
1 Das Verbot nach Ziffer 1.2 Buchstabe a gilt nicht für Dibutylzinnverbindungen<br />
enthaltende Gegenstände, die vor dem 1. Juni 2013 erstmals in Verkehr gebracht<br />
worden sind.<br />
2 Folgende Dibutylzinnverbindungen enthaltende Zubereitungen und Gegenstände<br />
dürfen noch bis zum 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden:<br />
a. Ein- und Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Dichtungsmittel<br />
(RTV-1- und RTV-2-Dichtungsmittel);<br />
b. Klebstoffe;<br />
c. Farben und Beschichtungen, die Dibutylzinnverbindungen als Katalysatoren<br />
enthalten, wenn diese auf Gegenständen aufgetragen sind;<br />
d. weiche Polyvinylchlorid-(PVC)-Profile mit Hart-PVC koextrudiert oder<br />
nicht;<br />
e. Gewebe, die mit PVC beschichtet sind, das Dibutylzinnverbindungen als<br />
Stabilisatoren enthält, wenn sie für die Verwendung im Freien vorgesehen<br />
sind;<br />
f. im Freien befindliche Regenwasserleitungen, Regenrinnen und Anschlussteile<br />
sowie Dach- und Fassadenverkleidungsmaterial.<br />
3 Das Verbot nach Ziffer 1.2 Buchstabe b gilt nicht für Dioctylzinnverbindungen<br />
enthaltende RTV-2-Abform-Sets und Wand- und Bodenverkleidungen, die vor dem<br />
1. Juni 2013 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.<br />
4 Das Verbot für das Inverkehrbringen nach Ziffer 2.2 Buchstabe c gilt nicht für<br />
trisubstituierte zinnorganische Verbindungen enthaltende Gegenstände, die vor dem<br />
1. Juni 2013 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.<br />
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