ChemRRV 814.81
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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung<br />
<strong>814.81</strong><br />
b. für die übrigen Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Schweiz oder einem<br />
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation<br />
(EFTA) vor dem 1. Juli 2006 erstmals in Verkehr gebracht<br />
worden sind.<br />
2 Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Nummern 7–10 gelten nicht:<br />
a. für medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, In-vitro-<br />
Diagnostika sowie industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die<br />
in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder<br />
der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 22. Juli 2021<br />
erstmals in Verkehr gebracht worden sind;<br />
b. für die übrigen Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Schweiz oder einem<br />
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation<br />
(EFTA) vor dem 22. Juli 2019 erstmals in Verkehr gebracht<br />
worden sind.<br />
3 Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht für Kabel und Ersatzteile für Elektro- und<br />
Elektronikgeräte, die:<br />
a. nach den Absätzen 1 und 2 in Verkehr gebracht worden sind; oder<br />
b. Stoffe in Verwendungen enthalten, für die eine Ausnahme nach den Anhängen<br />
III und IV der Richtlinie 2011/65/EU galt, und die vor Auslaufen dieser<br />
Ausnahme in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union<br />
(EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) erstmals in<br />
Verkehr gebracht worden sind, wenn bei diesen Geräten die Bestandteile,<br />
die von der Ausnahme betroffen waren, ersetzt werden.<br />
4 Die Verbote nach Ziffer 2 gelten auch nicht für die Wiederverwendung von Ersatzteilen,<br />
die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli<br />
2006 in Verkehr gebracht wurden und in Geräten verwendet werden, die in der<br />
Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen<br />
Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 1. Juli 2016 erstmals in Verkehr<br />
gebracht werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen<br />
zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird,<br />
dass Teile wiederverwendet wurden.<br />
5 Wenn Elektro- und Elektronikgeräte, Kabel oder Ersatzteile Hexabrombiphenyl<br />
oder polybromierte Diphenylether, mit Ausnahme von Decabromdiphenylether,<br />
enthalten, gelten die Absätze 1 Buchstabe a, 3 und 4 nicht.<br />
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