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ChemRRV 814.81

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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung<br />

<strong>814.81</strong><br />

b. für die übrigen Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Schweiz oder einem<br />

Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation<br />

(EFTA) vor dem 1. Juli 2006 erstmals in Verkehr gebracht<br />

worden sind.<br />

2 Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Nummern 7–10 gelten nicht:<br />

a. für medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, In-vitro-<br />

Diagnostika sowie industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die<br />

in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder<br />

der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 22. Juli 2021<br />

erstmals in Verkehr gebracht worden sind;<br />

b. für die übrigen Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Schweiz oder einem<br />

Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation<br />

(EFTA) vor dem 22. Juli 2019 erstmals in Verkehr gebracht<br />

worden sind.<br />

3 Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht für Kabel und Ersatzteile für Elektro- und<br />

Elektronikgeräte, die:<br />

a. nach den Absätzen 1 und 2 in Verkehr gebracht worden sind; oder<br />

b. Stoffe in Verwendungen enthalten, für die eine Ausnahme nach den Anhängen<br />

III und IV der Richtlinie 2011/65/EU galt, und die vor Auslaufen dieser<br />

Ausnahme in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union<br />

(EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) erstmals in<br />

Verkehr gebracht worden sind, wenn bei diesen Geräten die Bestandteile,<br />

die von der Ausnahme betroffen waren, ersetzt werden.<br />

4 Die Verbote nach Ziffer 2 gelten auch nicht für die Wiederverwendung von Ersatzteilen,<br />

die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli<br />

2006 in Verkehr gebracht wurden und in Geräten verwendet werden, die in der<br />

Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen<br />

Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 1. Juli 2016 erstmals in Verkehr<br />

gebracht werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen<br />

zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird,<br />

dass Teile wiederverwendet wurden.<br />

5 Wenn Elektro- und Elektronikgeräte, Kabel oder Ersatzteile Hexabrombiphenyl<br />

oder polybromierte Diphenylether, mit Ausnahme von Decabromdiphenylether,<br />

enthalten, gelten die Absätze 1 Buchstabe a, 3 und 4 nicht.<br />

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