ChemRRV 814.81
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<strong>814.81</strong><br />
Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />
a. Gegenstände mit einer Cadmium-Beschichtung auf Metalloberflächen;<br />
b. Gegenstände, die Bestandteile mit einer Cadmium-Beschichtung auf Metalloberflächen<br />
enthalten.<br />
2.2 Verbote<br />
1 Die Herstellung und das Inverkehrbringen cadmierter Gegenstände durch eine<br />
Herstellerin sind verboten.<br />
2 Für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten gilt Anhang 2.18.<br />
2.3 Ausnahmen<br />
1 Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 2.2 gilt nicht für:<br />
a. Antiquitäten;<br />
b. die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders<br />
verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.<br />
1bis Die Verbote der Herstellung und des Inverkehrbringens nach Ziffer 2.2 gelten<br />
nicht für Bauteile für Elektro- und Elektronikgeräte, für die Anhang 2.18 Ziffern 3<br />
und 8 festlegt, dass sie Cadmium enthalten dürfen.<br />
2 Fehlt nach dem Stand der Technik ein nicht cadmierter Ersatz und ist die aufgebrachte<br />
Menge Cadmium nicht höher als für die bestimmungsgemässe Verwendung<br />
des Gegenstandes nötig, so gelten die Verbote nach Ziffer 2.2 nicht für:<br />
a. Luftfahrzeuge, Lenkwaffen, Schiffsmotoren und deren Bestandteile;<br />
b. Gegenstände, die aus Gründen ihrer Funktionssicherheit gleichzeitig einen<br />
Korrosionsschutz und besondere Gleiteigenschaften aufweisen müssen;<br />
c. Ersatzteile für cadmierte Gegenstände.<br />
3 Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag Ausnahmen<br />
für weitere Gegenstände zulassen, wenn:<br />
a. nach dem Stand der Technik ein nicht cadmierter Ersatz fehlt; und<br />
b. die aufgebrachte Menge Cadmium nicht höher ist als für die bestimmungsgemässe<br />
Verwendung des Gegenstandes nötig.<br />
3 Cadmium in verzinkten Gegenständen<br />
1 Herstellerinnen, die Gegenstände verzinken, müssen dafür sorgen, dass der Massengehalt<br />
von Cadmium im aufgebrachten Zink 0,025 Prozent nicht überschreitet.<br />
2 Der Wert nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn er durch den Cadmiumgehalt<br />
der beim Verzinken verwendeten Lösung oder Schmelze nicht überschritten wird.<br />
3 Verzinkte Gegenstände dürfen nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken<br />
eingeführt werden, wenn der Cadmiumgehalt des aufgebrachten Zinks den Höchstwert<br />
nach Absatz 1 überschreitet.<br />
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