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ChemRRV 814.81

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<strong>814.81</strong><br />

Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />

a. Gegenstände mit einer Cadmium-Beschichtung auf Metalloberflächen;<br />

b. Gegenstände, die Bestandteile mit einer Cadmium-Beschichtung auf Metalloberflächen<br />

enthalten.<br />

2.2 Verbote<br />

1 Die Herstellung und das Inverkehrbringen cadmierter Gegenstände durch eine<br />

Herstellerin sind verboten.<br />

2 Für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten gilt Anhang 2.18.<br />

2.3 Ausnahmen<br />

1 Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 2.2 gilt nicht für:<br />

a. Antiquitäten;<br />

b. die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders<br />

verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.<br />

1bis Die Verbote der Herstellung und des Inverkehrbringens nach Ziffer 2.2 gelten<br />

nicht für Bauteile für Elektro- und Elektronikgeräte, für die Anhang 2.18 Ziffern 3<br />

und 8 festlegt, dass sie Cadmium enthalten dürfen.<br />

2 Fehlt nach dem Stand der Technik ein nicht cadmierter Ersatz und ist die aufgebrachte<br />

Menge Cadmium nicht höher als für die bestimmungsgemässe Verwendung<br />

des Gegenstandes nötig, so gelten die Verbote nach Ziffer 2.2 nicht für:<br />

a. Luftfahrzeuge, Lenkwaffen, Schiffsmotoren und deren Bestandteile;<br />

b. Gegenstände, die aus Gründen ihrer Funktionssicherheit gleichzeitig einen<br />

Korrosionsschutz und besondere Gleiteigenschaften aufweisen müssen;<br />

c. Ersatzteile für cadmierte Gegenstände.<br />

3 Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag Ausnahmen<br />

für weitere Gegenstände zulassen, wenn:<br />

a. nach dem Stand der Technik ein nicht cadmierter Ersatz fehlt; und<br />

b. die aufgebrachte Menge Cadmium nicht höher ist als für die bestimmungsgemässe<br />

Verwendung des Gegenstandes nötig.<br />

3 Cadmium in verzinkten Gegenständen<br />

1 Herstellerinnen, die Gegenstände verzinken, müssen dafür sorgen, dass der Massengehalt<br />

von Cadmium im aufgebrachten Zink 0,025 Prozent nicht überschreitet.<br />

2 Der Wert nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn er durch den Cadmiumgehalt<br />

der beim Verzinken verwendeten Lösung oder Schmelze nicht überschritten wird.<br />

3 Verzinkte Gegenstände dürfen nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken<br />

eingeführt werden, wenn der Cadmiumgehalt des aufgebrachten Zinks den Höchstwert<br />

nach Absatz 1 überschreitet.<br />

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