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ChemRRV 814.81

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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung<br />

<strong>814.81</strong><br />

3. Abschnitt: Fachbewilligungen<br />

Art. 7<br />

Bewilligungspflichtiger Umgang mit Stoffen und Zubereitungen<br />

1 Die folgenden Tätigkeiten dürfen beruflich oder gewerblich nur von natürlichen<br />

Personen mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkannten<br />

Qualifikation oder unter Anleitung solcher Personen ausgeübt werden:<br />

a. die Verwendung von:<br />

1. Pflanzenschutzmitteln,<br />

2. Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter,<br />

3. Mitteln zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern,<br />

4. Holzschutzmitteln;<br />

b. 20 der Umgang mit Kältemitteln beim:<br />

1. Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen,<br />

die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen,<br />

2. Entsorgen von Kältemitteln.<br />

2 Die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln darf nur von natürlichen Personen<br />

mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkannten<br />

Qualifikation durchgeführt werden.<br />

3 Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten der Fachbewilligungen. Es<br />

kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht und für Fachbewilligungen für die<br />

Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln eine Befristung vorsehen. Bei seiner<br />

Regelung berücksichtigt es die Schutzziele.<br />

Art. 8<br />

Nachweis der Fachkenntnisse<br />

1 Eine Fachbewilligung wird der Person ausgestellt, die in einer Fachprüfung die für<br />

ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse nachgewiesen hat über:<br />

a. Grundlagen der Ökologie und Toxikologie;<br />

b. Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz;<br />

c. Massnahmen zum Schutze der Umwelt und der Gesundheit;<br />

d. Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung der Stoffe,<br />

Zubereitungen und Gegenstände;<br />

e. Geräte und deren sachgerechte Handhabung.<br />

2 Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind schweizerischen<br />

Fachbewilligungen gleichgestellt.<br />

3 Das zuständige Departement oder die von ihm bezeichnete Stelle entscheidet auf<br />

Antrag einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung, ob ein bestimmter Ausbildungsabschluss<br />

als einer Fachbewilligung gleichwertig gilt.<br />

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012<br />

(AS 2012 6161).<br />

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