ChemRRV 814.81
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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung<br />
<strong>814.81</strong><br />
3. Abschnitt: Fachbewilligungen<br />
Art. 7<br />
Bewilligungspflichtiger Umgang mit Stoffen und Zubereitungen<br />
1 Die folgenden Tätigkeiten dürfen beruflich oder gewerblich nur von natürlichen<br />
Personen mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkannten<br />
Qualifikation oder unter Anleitung solcher Personen ausgeübt werden:<br />
a. die Verwendung von:<br />
1. Pflanzenschutzmitteln,<br />
2. Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter,<br />
3. Mitteln zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern,<br />
4. Holzschutzmitteln;<br />
b. 20 der Umgang mit Kältemitteln beim:<br />
1. Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen,<br />
die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen,<br />
2. Entsorgen von Kältemitteln.<br />
2 Die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln darf nur von natürlichen Personen<br />
mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkannten<br />
Qualifikation durchgeführt werden.<br />
3 Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten der Fachbewilligungen. Es<br />
kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht und für Fachbewilligungen für die<br />
Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln eine Befristung vorsehen. Bei seiner<br />
Regelung berücksichtigt es die Schutzziele.<br />
Art. 8<br />
Nachweis der Fachkenntnisse<br />
1 Eine Fachbewilligung wird der Person ausgestellt, die in einer Fachprüfung die für<br />
ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse nachgewiesen hat über:<br />
a. Grundlagen der Ökologie und Toxikologie;<br />
b. Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz;<br />
c. Massnahmen zum Schutze der Umwelt und der Gesundheit;<br />
d. Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung der Stoffe,<br />
Zubereitungen und Gegenstände;<br />
e. Geräte und deren sachgerechte Handhabung.<br />
2 Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind schweizerischen<br />
Fachbewilligungen gleichgestellt.<br />
3 Das zuständige Departement oder die von ihm bezeichnete Stelle entscheidet auf<br />
Antrag einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung, ob ein bestimmter Ausbildungsabschluss<br />
als einer Fachbewilligung gleichwertig gilt.<br />
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012<br />
(AS 2012 6161).<br />
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