ChemRRV 814.81
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<strong>814.81</strong><br />
Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />
c. das Inverkehrbringen von Anstrichfarben und Lacken für die Behandlung<br />
der in Absatz 3 genannten Gegenstände.<br />
3 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt vorbehältlich Anhang 2.16 Ziffern 5 und 7<br />
Absätze 2 und 3 sowie Anhang 2.18 Ziffern 3 und 8 auch nicht für das Inverkehrbringen<br />
von mit Anstrichfarben oder Lacken behandelten Fahrzeugen, Elektro- und<br />
Elektronikgeräten sowie Bauteilen solcher Geräte und Fahrzeuge.<br />
4 Übergangsbestimmungen<br />
Bleihaltige Anstrichfarben und Lacke sowie damit behandelte Gegenstände dürfen<br />
durch die Herstellerin noch bis zum 31. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.<br />
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