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ChemRRV 814.81

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<strong>814.81</strong><br />

Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />

Anhang 2.11 141<br />

(Art. 3)<br />

Löschmittel<br />

1 Begriffe<br />

1 Als ozonschichtabbauende Löschmittel gelten Löschmittel, die ozonschichtabbauende<br />

Stoffe (Anhang 1.4) enthalten.<br />

2 Als in der Luft stabile Löschmittel gelten Löschmittel, die in der Luft stabile Stoffe<br />

(Anhang 1.5) enthalten.<br />

3 Der Umbau bestehender Anlagen ist dem Inverkehrbringen von Anlagen gleichgestellt.<br />

1 bis Löschmittel, die PFOS enthalten<br />

Für Löschmittel, die PFOS enthalten, gilt Anhang 1.16.<br />

2 Inverkehrbringen und Einfuhr zu privaten Zwecken<br />

2.1 Verbot<br />

Das Inverkehrbringen und die Einfuhr zu privaten Zwecken von ozonschichtabbauenden<br />

oder in der Luft stabilen Löschmitteln sowie von Geräten oder Anlagen,<br />

die solche Löschmittel enthalten, sind verboten.<br />

2.2 Ausnahmen<br />

Die Verbote nach Ziffer 2.1 gelten nicht:<br />

a. für die Abgabe zum Zwecke der Verwertung;<br />

b. für die Einfuhr von Handfeuerlöschern zum Gebrauch im eigenen Fahrzeug;<br />

c. für die Wiedereinfuhr von Löschmitteln, die nachweislich für die Verwertung<br />

ausgeführt worden sind;<br />

d. wenn die Sicherheit von Personen in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der<br />

Armee oder in Atomanlagen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung<br />

ohne den Einsatz ozonschichtabbauender oder in der Luft stabiler<br />

Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet ist; das BAFU kann in weiteren,<br />

vergleichbaren Fällen den Inhaberinnen von Einzelobjekten befristete Ausnahmen<br />

gewähren.<br />

3 Ausfuhr<br />

3.1 Verbote<br />

Verboten ist die Ausfuhr von:<br />

141 Bereinigt gemäss Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2011 113) und Ziff. II Abs. 2 der<br />

V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2016 (AS 2015 2367).<br />

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