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ChemRRV 814.81

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<strong>814.81</strong><br />

Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />

Anhang 2.14 154<br />

(Art. 3)<br />

Kondensatoren und Transformatoren<br />

1 Begriffe<br />

1 Schadstoffhaltige Kondensatoren und Transformatoren sind Kondensatoren und<br />

Transformatoren, die:<br />

a. halogenierte aromatische Stoffe wie polychlorierte Biphenyle (PCB), halogenierte<br />

Diarylalkane oder halogenierte Benzole enthalten; oder<br />

b. Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die mit mehr als 500 ppm monohalogenierten<br />

oder mehr als 50 ppm polyhalogenierten aromatischen Stoffen<br />

verunreinigt sind.<br />

2 Kondensatoren mit Baujahr 1982 oder älter gelten als schadstoffhaltig, solange die<br />

Inhaberin das Gegenteil nicht glaubhaft machen kann.<br />

2 Verbote<br />

1 Schadstoffhaltige Kondensatoren und Transformatoren dürfen weder in Verkehr<br />

gebracht noch zu privaten Zwecken eingeführt werden.<br />

2 Verboten ist zudem die Verwendung von:<br />

a. schadstoffhaltigen Kondensatoren mit mehr als 1 kg Gesamtgewicht;<br />

b. schadstoffhaltigen Transformatoren.<br />

3 Überwachung<br />

1 Die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 2001 155 über elektrische<br />

Niederspannungsinstallationen bezeichneten Kontrollorgane überprüfen im<br />

Rahmen der ihnen zugewiesenen Vollzugsaufgaben auch, ob schadstoffhaltige<br />

Kondensatoren mit mehr als 1 kg Gesamtgewicht verwendet werden.<br />

2 Haben die Kontrollorgane den Verdacht oder stellen sie fest, dass solche Kondensatoren<br />

verwendet werden, so informieren sie den Eigentümer der Installation und<br />

die Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet sich die Installation befindet.<br />

3 Die nach Absatz 2 informierte Behörde ordnet erforderlichenfalls die Ausserbetriebnahme<br />

oder den Ersatz der in Absatz 1 genannten Kondensatoren und deren<br />

Entsorgung an.<br />

4 Die Kosten der in Absatz 1 genannten Überprüfung sind vom Eigentümer der<br />

Installation zu tragen.<br />

154 Bereinigt gemäss Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011<br />

(AS 2011 113).<br />

155 SR 734.27<br />

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