ChemRRV 814.81
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<strong>814.81</strong><br />
Schutz des ökologischen Gleichgewichts<br />
Anhang 2.14 154<br />
(Art. 3)<br />
Kondensatoren und Transformatoren<br />
1 Begriffe<br />
1 Schadstoffhaltige Kondensatoren und Transformatoren sind Kondensatoren und<br />
Transformatoren, die:<br />
a. halogenierte aromatische Stoffe wie polychlorierte Biphenyle (PCB), halogenierte<br />
Diarylalkane oder halogenierte Benzole enthalten; oder<br />
b. Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die mit mehr als 500 ppm monohalogenierten<br />
oder mehr als 50 ppm polyhalogenierten aromatischen Stoffen<br />
verunreinigt sind.<br />
2 Kondensatoren mit Baujahr 1982 oder älter gelten als schadstoffhaltig, solange die<br />
Inhaberin das Gegenteil nicht glaubhaft machen kann.<br />
2 Verbote<br />
1 Schadstoffhaltige Kondensatoren und Transformatoren dürfen weder in Verkehr<br />
gebracht noch zu privaten Zwecken eingeführt werden.<br />
2 Verboten ist zudem die Verwendung von:<br />
a. schadstoffhaltigen Kondensatoren mit mehr als 1 kg Gesamtgewicht;<br />
b. schadstoffhaltigen Transformatoren.<br />
3 Überwachung<br />
1 Die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 2001 155 über elektrische<br />
Niederspannungsinstallationen bezeichneten Kontrollorgane überprüfen im<br />
Rahmen der ihnen zugewiesenen Vollzugsaufgaben auch, ob schadstoffhaltige<br />
Kondensatoren mit mehr als 1 kg Gesamtgewicht verwendet werden.<br />
2 Haben die Kontrollorgane den Verdacht oder stellen sie fest, dass solche Kondensatoren<br />
verwendet werden, so informieren sie den Eigentümer der Installation und<br />
die Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet sich die Installation befindet.<br />
3 Die nach Absatz 2 informierte Behörde ordnet erforderlichenfalls die Ausserbetriebnahme<br />
oder den Ersatz der in Absatz 1 genannten Kondensatoren und deren<br />
Entsorgung an.<br />
4 Die Kosten der in Absatz 1 genannten Überprüfung sind vom Eigentümer der<br />
Installation zu tragen.<br />
154 Bereinigt gemäss Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011<br />
(AS 2011 113).<br />
155 SR 734.27<br />
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