ChemRRV 814.81
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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung<br />
<strong>814.81</strong><br />
4 Werden allergene Duftstoffe, die im Stoffverzeichnis von Anhang III der Verordnung<br />
(EG) Nr. 1223/2009 111 in Spalte a mit den Referenznummern 45, 67, oder 69<br />
bis 92 aufgeführt sind, in einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent<br />
beigefügt, so sind sie nach der in dieser Verordnung verwendeten Nomenklatur<br />
anzugeben.<br />
4bis Bei Reinigungsmitteln müssen Name sowie der Name, die Adresse und die<br />
Telefonnummer der Herstellerin angegeben werden. Bei Einfuhr des Reinigungsmittels<br />
aus einem EWR-Mitgliedstaat können Name, Adresse und Telefonnummer des<br />
für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers<br />
angegeben werden. Dies gilt nicht für die Einfuhr von gefährlichen Reinigungsmitteln<br />
im Sinne von Artikel 3 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni<br />
2015 112 (ChemV), die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.<br />
5 Bei Reinigungsmitteln müssen Anschrift, E-Mail-Adresse, soweit vorhanden, und<br />
Telefonnummer, unter denen das Datenblatt über Inhaltsstoffe nach Ziffer 5 erhältlich<br />
ist, angegeben sein.<br />
6 Die Angaben sind auf der Verpackung anzubringen. Wird das Reinigungsmittel zur<br />
beruflichen oder gewerblichen Verwendung abgegeben, so dürfen die Angaben in<br />
einer anderen zweckmässigen Form (z.B. technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter)<br />
vermittelt werden.<br />
7 Die Aufschrift muss in mindestens einer Amtssprache abgefasst, gut lesbar und<br />
dauerhaft sein.<br />
4 Gebrauchsanweisung<br />
1 Bei Geschirrspülmitteln für Maschinen, die im Haushalt verwendet werden, muss<br />
in der Gebrauchsanweisung die Standarddosierung in Gramm oder Millilitern oder<br />
die Anzahl der Tabs, die für den Hauptwaschgang bei normal verschmutztem Geschirr<br />
in einer voll beladenen Geschirrspülmaschine für 12 Gedecke erforderlich ist,<br />
angegeben werden; ist die Dosierung von der Wasserhärte abhängig, so müssen<br />
diese Angaben um Angaben zur Dosierung bei den Gesamthärtegraden weich, mittel<br />
und hart ergänzt werden.<br />
2 Die Angaben nach Absatz 1 sind in mindestens einer Amtssprache abgefasst, gut<br />
lesbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen.<br />
5 Datenblatt über Inhaltsstoffe<br />
1 Herstellerinnen, welche Reinigungsmittel in Verkehr bringen, stellen der Anmeldestelle<br />
(Art. 77 ChemV) und der für den Vollzug nach Artikel 13 zuständigen<br />
kantonalen Behörde auf Anfrage ein Datenblatt über Inhaltsstoffe zur Verfügung.<br />
111 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; zuletzt<br />
geändert durch Verordnung (EU) Nr. 358/2014, ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5.<br />
112 SR 813.11<br />
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