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RECHT + RAT<br />

56 w.<strong>news</strong> JANUAR 2011<br />

URTEIL <strong>–</strong> Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rundfunkgebührenpflicht für<br />

internetfähige PC.<br />

Gebühr ist rechtens<br />

Andreas Blatt<br />

Das BVerwG bestätigte in drei aktuellen<br />

Entscheidungen die Rundfunkgebührenpflicht<br />

für internet -<br />

fähige PC. Der Besitz von internet -<br />

fähigen PC sei gebührenpflichtig,<br />

weil sich mit diesen Geräten Sendungen<br />

empfangen lassen, die mit<br />

sogenannten Livestreams in das<br />

Internet eingespeist werden.<br />

Internetfähiger PC ist Rundfunk -<br />

empfangsgerät<br />

Kläger waren zwei Rechtsanwälte<br />

und ein Student, die in ihren Büros<br />

bzw. in der Wohnung kein angemeldetes<br />

Rundfunkgerät bereit hielten,<br />

aber dort jeweils internetfähige PC<br />

betrieben. Das Bundesverwaltungsgericht<br />

bestätigt in seinen Entscheidungen,<br />

dass es sich bei internetfähigen<br />

PC um Rundfunkempfangsgeräte<br />

im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages<br />

handelt.<br />

Empfangsbereitschaft reicht aus<br />

Für die Gebührenpflicht komme es<br />

nach dessen Regelungen lediglich<br />

darauf an, ob die Geräte zum Empfang<br />

geeignet sind, nicht aber darauf,<br />

ob der Inhaber tatsächlich Radiobzw.<br />

Fernsehsendungen mit dem<br />

Rechner empfängt. Ebensowenig<br />

sei es erheblich, ob der PC mit dem<br />

Internet verbunden ist, wenn er<br />

technisch nur überhaupt dazu in<br />

der Lage ist. Diese sich aus dem<br />

Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende<br />

Rechtslage verstoße auch<br />

nicht gegen höherrangiges Recht.<br />

Zwar greife die Erhebung von Rundfunkgebühren<br />

für internetfähige PC<br />

in die Grundrechte der Kläger aus<br />

Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG<br />

ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht<br />

an die <strong>–</strong> jedenfalls auch <strong>–</strong><br />

beruflichen und informatorischen<br />

Zwecken dienende Nutzung oder<br />

auch nur den Besitz der Rechner<br />

knüpft.<br />

Eingriff gerechtfertigt<br />

Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt<br />

durch die <strong>–</strong> ebenfalls verfassungsrechtlich<br />

begründete <strong>–</strong> Finanzierungsfunktion<br />

der Rundfunkgebühren<br />

für die öffentlich<strong>–</strong>rechtlichen<br />

Rundfunkanstalten. Der Eingriff sei<br />

auch nicht unverhältnismäßig, sondern<br />

von der Typisierungsbefugnis<br />

des Gebührengesetzgebers gedeckt.<br />

(BVerwG, Urteile vom 27.10.2010,<br />

Az.: 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C<br />

21.09)<br />

Bild: ProjektPhotos<br />

Weitere Hinweise zur Gebührenpflicht<br />

bei neuartigen Rundfunk -<br />

empfangsgeräten gibt es im Internet<br />

unter der Dok. Nr.: RUS002707<br />

www.heilbronn.ihk.de

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