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RECHT + RAT<br />
56 w.<strong>news</strong> JANUAR 2011<br />
URTEIL <strong>–</strong> Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rundfunkgebührenpflicht für<br />
internetfähige PC.<br />
Gebühr ist rechtens<br />
Andreas Blatt<br />
Das BVerwG bestätigte in drei aktuellen<br />
Entscheidungen die Rundfunkgebührenpflicht<br />
für internet -<br />
fähige PC. Der Besitz von internet -<br />
fähigen PC sei gebührenpflichtig,<br />
weil sich mit diesen Geräten Sendungen<br />
empfangen lassen, die mit<br />
sogenannten Livestreams in das<br />
Internet eingespeist werden.<br />
Internetfähiger PC ist Rundfunk -<br />
empfangsgerät<br />
Kläger waren zwei Rechtsanwälte<br />
und ein Student, die in ihren Büros<br />
bzw. in der Wohnung kein angemeldetes<br />
Rundfunkgerät bereit hielten,<br />
aber dort jeweils internetfähige PC<br />
betrieben. Das Bundesverwaltungsgericht<br />
bestätigt in seinen Entscheidungen,<br />
dass es sich bei internetfähigen<br />
PC um Rundfunkempfangsgeräte<br />
im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages<br />
handelt.<br />
Empfangsbereitschaft reicht aus<br />
Für die Gebührenpflicht komme es<br />
nach dessen Regelungen lediglich<br />
darauf an, ob die Geräte zum Empfang<br />
geeignet sind, nicht aber darauf,<br />
ob der Inhaber tatsächlich Radiobzw.<br />
Fernsehsendungen mit dem<br />
Rechner empfängt. Ebensowenig<br />
sei es erheblich, ob der PC mit dem<br />
Internet verbunden ist, wenn er<br />
technisch nur überhaupt dazu in<br />
der Lage ist. Diese sich aus dem<br />
Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende<br />
Rechtslage verstoße auch<br />
nicht gegen höherrangiges Recht.<br />
Zwar greife die Erhebung von Rundfunkgebühren<br />
für internetfähige PC<br />
in die Grundrechte der Kläger aus<br />
Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG<br />
ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht<br />
an die <strong>–</strong> jedenfalls auch <strong>–</strong><br />
beruflichen und informatorischen<br />
Zwecken dienende Nutzung oder<br />
auch nur den Besitz der Rechner<br />
knüpft.<br />
Eingriff gerechtfertigt<br />
Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt<br />
durch die <strong>–</strong> ebenfalls verfassungsrechtlich<br />
begründete <strong>–</strong> Finanzierungsfunktion<br />
der Rundfunkgebühren<br />
für die öffentlich<strong>–</strong>rechtlichen<br />
Rundfunkanstalten. Der Eingriff sei<br />
auch nicht unverhältnismäßig, sondern<br />
von der Typisierungsbefugnis<br />
des Gebührengesetzgebers gedeckt.<br />
(BVerwG, Urteile vom 27.10.2010,<br />
Az.: 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C<br />
21.09)<br />
Bild: ProjektPhotos<br />
Weitere Hinweise zur Gebührenpflicht<br />
bei neuartigen Rundfunk -<br />
empfangsgeräten gibt es im Internet<br />
unter der Dok. Nr.: RUS002707<br />
www.heilbronn.ihk.de