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SHE works! - Das Wirtschafts- und Karrieremagazin für Frauen

Unsere Novemberausgabe dreht sich um das Thema Scheitern und darum, wie aus einem Scheitern etwas Neues und Gutes entstehen kann. Hinfallen ist gar nicht so schlimm.

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Recht<br />

Aus der öffentlichen Wahrnehmung kennt man<br />

Entlassungen von Führungskräften mit hohen<br />

Abfindungssummen. Sind das tatsächlich<br />

Abfindungen <strong>und</strong> ist die Abfindungshöhe<br />

Verhandlungssache?<br />

Es sind natürlich Abfindungen <strong>für</strong> den Verlust des<br />

Arbeitsplatzes. Zu beachten ist aber, dass ein<br />

arbeitgeberseitig gekündigter Arbeitnehmer nur<br />

einen Anspruch auf Abfindung hat, wenn sie Teil<br />

eines Sozialplanes oder im Tarifvertrag verankert<br />

ist. Daneben kann sich ein Anspruch auf Zahlung<br />

einer Abfindung auch als Folge eines<br />

Auflösungsantrages im Rahmen eines<br />

Klageverfahrens ergeben.<br />

Ansonsten hat der gekündigte Arbeitnehmer<br />

keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.<br />

In der Praxis werden aber in den meisten Fällen<br />

arbeitgeberseitiger Kündigungen Abfindungen im<br />

Vergleichswege vereinbart. So erkauft sich der<br />

Arbeitgeber eine rechtssichere Beendigung des<br />

Arbeits- verhältnisses. Dabei ist die<br />

Abfindungszahlung Verhandlungssache.<br />

Die Höhe der Abfindung richtet sich normalerweise<br />

nach Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit <strong>und</strong><br />

der Höhe des Bruttomonatsgehalts. Als Faustregel<br />

gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der<br />

Betriebszugehörigkeit.<br />

Bei Führungskräften sind die Abfindungen schon<br />

deshalb höher, weil sie höhere Bezüge haben.<br />

Die Abfindungshöhe ist auch hier<br />

Verhandlungssache <strong>und</strong> hängt vom Einzelfall ab.<br />

Bei einer Führungskraft wird in der Praxis häufig ein<br />

Gehalt pro Beschäftigungsjahr gezahlt, teilweise<br />

auch mehr. Abzustellen ist immer auf den Einzelfall.<br />

Dabei ist die tatsächliche Sach- <strong>und</strong> Rechtslage<br />

von Bedeutung, insbesondere welche Aussichten<br />

die Führungskraft hat, eine Klage gegen die<br />

Kündigung zu gewinnen, je höher die<br />

Erfolgsaussichten sind, desto höher ist im Regelfall<br />

auch die Abfindung.<br />

Die fristlose Kündigung ist eine ziemlich<br />

drastische Maßnahme. Kann man sich denn gar<br />

nicht dagegen wehren?<br />

Natürlich ist eine fristlose Kündigung angreifbar.<br />

Der Arbeitnehmer kann die Rechts- unwirksamkeit<br />

einer außerordentlichen Kündigung durch eine<br />

Klage auf Feststellung geltend machen, dass das<br />

Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht<br />

aufgelöst worden ist. Zu beachten ist, dass eine<br />

solche Klage nach § 13 Abs. 1 S. i.v.m. § 4 KSchG<br />

auch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der<br />

Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht<br />

erhoben werden muss.<br />

Eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB<br />

erfordert einen wichtigen Kündigungsgr<strong>und</strong>. Ein<br />

solcher wichtiger Kündigungsgr<strong>und</strong> ist gegeben,<br />

wenn Tatsachen vorliegen, aufgr<strong>und</strong> derer dem<br />

Kündigenden unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände des Einzelfalls <strong>und</strong> unter Abwägung der<br />

Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutete<br />

werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.<br />

Als wichtige Gründe kommen <strong>für</strong> eine<br />

außerordentliche Kündigung beispielsweise<br />

in Betracht Anstellungsbetrug <strong>und</strong> Straftaten<br />

jeglicher Art, Tätlichkeiten oder erhebliche<br />

Ehrverletzungen gegenüber dem Arbeitgeber,<br />

Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, beharrliche<br />

Arbeitsverweigerung, grobe Verletzung der<br />

Treuepflicht, etc..<br />

Der wichtige Kündigungsgr<strong>und</strong> erfordert eine<br />

erhebliche Vertragsverletzung. Für die Praxis ist<br />

wichtig, dass die außerordentliche Kündigung nach<br />

§ 626 Abs. 2 BGB von dem<br />

Kündigungsberechtigten nur innerhalb einer Frist<br />

von zwei Wochen ab Kenntnis von den <strong>für</strong> die<br />

Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen<br />

kann. Es handelt sich dabei um eine<br />

Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zur<br />

Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung<br />

führt.<br />

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