17.09.2019 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln Ausgabe 06 / 2019

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

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Sonderthema Recht & Steuern | Geld & Geschäft |<br />

abzugeben. Denn: Der private Rahmen<br />

der Vermögensverwaltung wird<br />

nicht überschritten, wenn sich aufgrund<br />

der bei Beginn der Vermietung<br />

vorhersehbaren Werbungskosten (AfA,<br />

Zinsen, laufende Kosten) auch ohne<br />

Veräußerung voraussichtlich ein Totalüberschuss<br />

ergibt. <strong>Die</strong>s gilt es frühzeitig<br />

festzustellen und zu dokumentieren.<br />

Das BFH-Urteil sollte also bei zukünftigen<br />

Strukturierungen von Immobilieninvestments<br />

beachtet werden, damit man sich<br />

nicht dem Risiko auszusetzt, aufgrund einer<br />

Unachtsamkeit unerwartete Steuerbelastungen<br />

auszulösen. W<br />

Gastautor: Dipl.-Kfm. Matthias Klein,<br />

Steuerberater <strong>Wirtschaft</strong>sprüfer bei<br />

HMK Dipl.-Kfm. Hans M. Klein + Partner mbB<br />

Foto:HMK<br />

AKTUELLES AUS<br />

DEM ARBEITSRECHT<br />

Einige aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht informieren<br />

u. a. über Yoga als Bildungsurlaub<br />

Abwerbeversuche seitens Personalvermittler, sogenannter Headhunter, sind nicht<br />

erlaubt, wenn diese die Arbeitnehmer an deren Arbeitsplatz anrufen. Das hat das<br />

Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main entschieden.<br />

Zwar ist das Abwerben per Handy durchaus<br />

legitim. Klingelt es jedoch ständig am<br />

Arbeitsplatz des Umworbenen, stört das<br />

die Betriebsabläufe. Im verhandelten Fall<br />

hatte ein Personaler innerhalb von fünf<br />

Tagen siebenmal bei einem potenziellen<br />

Kandidaten angerufen. <strong>Die</strong> Richter sahen<br />

darin eine gezielte Behinderung des Arbeitgebers.<br />

Der genaue Wortlaut des Gerichts:<br />

„Ein Personalberater, der einen Mitarbeiter<br />

am Arbeitsplatz telefonisch zum<br />

Zwecke der Abwerbung anspricht, betreibt<br />

im Betrieb des Arbeitgebers eine gegen diesen<br />

gerichtete Werbung zu Gunsten eines<br />

Wettbewerbers.“ (Urteil des OLG Frankfurt<br />

am Main vom 9. August 2018, Az. 6 U<br />

51/18) Das Urteil ist bereits rechtskräftig.<br />

Kein Anspruch auf<br />

halbe Urlaubstage<br />

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf<br />

halbe Urlaubstage, so das LAG Baden-Württemberg<br />

in einem Urteil vom 6. März <strong>2019</strong>.<br />

Ein Arbeitnehmer wollte im Weingut der<br />

Familie aushelfen. Das je nach Wetterlage<br />

und stets halbe Tage. Dem schob der<br />

Arbeitgeber einen Riegel vor. Zwar gilt,<br />

dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs<br />

die Wünsche des Arbeitnehmers zu<br />

berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall<br />

jedoch greift jedoch der Grundsatz, dass<br />

Urlaubstage zusammenhängend genommen<br />

werden sollten, um den damit verbundenen<br />

Erholungszweck zu gewährleisten.<br />

In diesem Zusammenhang sprach das<br />

Gericht von einer „Atomisierung“ des Urlaubsanspruchs,<br />

der nicht hingenommen<br />

werden muss.<br />

Keine Beschäftigungsgarantie<br />

für schwerbehinderte<br />

Menschen<br />

Schwerbehinderte Menschen genießen in<br />

Sachen Kündigung besondere Rechte. So<br />

der allgemeine Glaube. Gegenüber ihren<br />

Arbeitgebern haben sie Anspruch auf eine<br />

Beschäftigung, bei der sie ihre Fertigkeiten<br />

und Kenntnisse möglichst voll verwerten<br />

und weiterentwickeln können. Daraus<br />

folgt jedoch kein absoluter Schutz vor einer<br />

betriebsbedingten Kündigung, wenn der<br />

Arbeitgeber eine Organisationsänderung<br />

durchführt, die den bisherigen Arbeitsplatz<br />

des Schwerbehinderten entfallen<br />

lässt. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet,<br />

Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten,<br />

die sie nach ihrem Organisationskonzept<br />

nicht mehr benötigen. Das hat das BAG in<br />

einem Urteil vom 16. Mai <strong>2019</strong> klargestellt.<br />

Yogakurs als berufliche<br />

Weiterbildung<br />

Nach dem Berliner Bildungsurlaubsgesetz<br />

haben Arbeitnehmer Anspruch auf<br />

bezahlten Urlaub für die Teilnahme an<br />

einer anerkannten Bildungsveranstaltung,<br />

die der beruflichen Weiterbildung<br />

dient. Das kann auch ein Yogakurs der<br />

Volkshochschule sein. Ein Arbeitnehmer<br />

musste diesen Bildungsurlaub vor<br />

Gericht erstreiten und bekam recht. Das<br />

Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil<br />

vom 17. Oktober 2018 entsprochen. <strong>Die</strong><br />

gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt.<br />

Der Kläger habe die 6-monatige<br />

Wartezeit nach § 3 BiUrlG erfüllt. <strong>Die</strong><br />

5-tägige Kursdauer überschreite nicht<br />

die Anzahl der maximalen Bildungsurlaubstage<br />

nach § 2 Abs. 1 Nr.1 BiUrlG.<br />

Der Kläger habe den Antrag unter Beachtung<br />

der Frist des § 4 Abs. 1 Satz 2 BiUrlG<br />

mehr als 6 Wochen vor Beginn der begehrten<br />

Freistellung gestellt. Es handele<br />

sich um eine berufliche Bildungsveranstaltung.<br />

<strong>Die</strong> Veranstaltung werde von einer<br />

öffentlichen Volkshochschule durchgeführt<br />

und gelte daher nach § 11 Abs. 1<br />

Satz 1 BiUrlG als anerkannt.<br />

<strong>Die</strong> Berufung hatte vor dem Landesarbeitsgericht<br />

Berlin-Brandenburg (Urteil,<br />

Az. 10 Sa 2076/1) keinen Erfolg. Zur Begründung<br />

hat das Landesarbeitsgericht<br />

ausgeführt, der Kurs erfülle die Voraussetzungen<br />

gemäß § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz.<br />

Es reiche aus, dass eine<br />

Veranstaltung entweder der politischen<br />

Bildung oder der beruflichen Weiterbildung<br />

diene. Der Begriff der beruflichen<br />

Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung<br />

weit zu verstehen. Hiernach<br />

sollten unter anderem Anpassungsfähigkeit<br />

und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmern unter<br />

den Bedingungen fortwährenden und<br />

sich beschleunigenden technischen und<br />

sozialen Wandels gefördert werden. Auch<br />

ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen<br />

Konzept könne diese Voraussetzungen<br />

erfüllen. W<br />

Heribert Eiden<br />

www.diewirtschaft-koeln.de 35

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