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Stahlreport 2020.01/02

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Betriebliche Altersvorsorge:<br />

Erhöhung des<br />

Förderrahmens<br />

Philip Spies, Direktionsbevollmächtigter Industrie-Pensions-Verein e.V.<br />

Der Förderrahmen<br />

der betrieblichen<br />

Altersvorsorge ist<br />

von 4 auf 8 % der<br />

Beitragsbemessungsgrenze<br />

(BBG) West der<br />

Deutschen Rentenversicherung<br />

erhöht<br />

worden. Parallel<br />

wurde der zusätzliche<br />

steuerfreie<br />

Rahmen von jährlich<br />

1.800 € gestrichen.<br />

240 € und maximal 480 € im Jahr in eine Direktversicherung,<br />

Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen,<br />

erhalten hiervon 30 % (max. 144 € p. a.) über<br />

die Lohnsteuer zurück. Voraussetzung für den bAV-Förderbeitrag<br />

für Arbeitgeber nach § 100 EStG ist, dass das<br />

laufende Gehalt der begünstigten Arbeitnehmer 2.200 €<br />

im Monat der Beitragszahlung nicht übersteigt, unabhängig<br />

vom Grad der Beschäftigung.<br />

Welche Handlungsempfehlung haben Sie für unsere Mitglieder<br />

zu den Neuerungen?<br />

Wir raten den Mitgliedsunternehmen, die gesetzlichen<br />

Rahmenbedingungen in einer Versorgungsordnung,<br />

bzw. Betriebsvereinbarung für ihr Unternehmen umzusetzen.<br />

Die Versorgungsordnung hat zahlreiche Vorteile<br />

für den Arbeitgeber. Sie vereinheitlicht, schafft Rechtsklarheit<br />

und begrenzt die Haftung des Arbeitgebers<br />

durch zahlreiche Informationen. Das bringt auch eine<br />

Entlastung der Personalabteilung und die Vereinfachung<br />

der Lohnbuchhaltung mit sich.<br />

Klärungsbedarf besteht regelmäßig zu folgenden<br />

Fragen: Sollen für Entgeltumwandlungen jenseits der<br />

4 % BBG oder auch für Vermögenswirksamen Leistungen<br />

Zuschüsse gezahlt werden? Wie soll mit bestehenden<br />

Entgeltumwandlungen oder mit vom Arbeitnehmer „mitgebrachten“<br />

Verträgen umgegangen werden? Schließlich<br />

sind Arbeitgeber auch gut beraten, Zuschüsse, die bereits<br />

in der Vergangenheit gewährt wurden, überprüfen zu<br />

lassen und BRSG-konform auszugestalten.<br />

Welche Vorteile kann die bAV für Unternehmen haben?<br />

Arbeitgeber sollten sich nicht scheuen, einen zusätzlichen<br />

Beitrag in Form eines weiteren bzw. höheren Zuschusses<br />

an Arbeitnehmer zu leisten. Sie fördern damit jene verantwortungsvollen<br />

Arbeitnehmer, die sich durch Entgeltumwandlung<br />

bereits jetzt um Ihre Altersversorgung<br />

bemühen. Auch kann der Leistungsbaustein bAV als<br />

Instrument zur Mitarbeiterbindung dienen. Beispielsweise<br />

können Arbeitgeber in ihrer Versorgungsordnung<br />

eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Zuschussregelung<br />

einbinden oder eine rein arbeitgeberfinanzierte<br />

bAV.<br />

Wie erhalten unsere Mitgliedsunternehmen genauere<br />

Informationen zu den Änderungen? Kann der IPV bei der<br />

Umsetzung von Maßnahmen helfen?<br />

Der IPV hat für Verbände und Mitglieder eigens das<br />

Kompetenzzentrum BRSG gegründet. Das Spektrum der<br />

Beratung reicht von einfachen Anwendungsfragen der<br />

Kategorie „steht im Gesetz“ bis zu richtig komplizierten<br />

Rechtsfragen, geeignet für eine Doktorarbeit. Mitgliedern<br />

des IPV steht das Kompetenzzentrum BRSG exklusiv<br />

und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung. Der jährliche<br />

Mitgliedsbeitrag beträgt 30 €.<br />

Vielen Dank für das Gespräch, Herr Spies.<br />

Über den IPV<br />

Der Verbands- und Unternehmens-Service des Industrie-Pensions-Vereins<br />

e.V. (IPV) hat seinen Aufgabenschwerpunkt in der neutralen Beratung von<br />

Verbänden und deren angeschlossenen Unternehmen zur betrieblichen<br />

Altersversorgung (bAV). Der IPV ist Partner des Bundesverbandes der<br />

Deutschen Industrie (BDI) und der Bundesvereinigung der Deutschen<br />

Arbeitgeberverbände (BDA). Der IPV hat zur Beratung zum neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz<br />

eigens das „Kompetenzzentrum BRSG“ gegründet.<br />

<strong>Stahlreport</strong> 1/2|20<br />

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