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(193-256) (2,0 MB) - Anwaltsblatt - Deutscher Anwaltverein

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204<br />

MN<br />

Anlehnung an die in der Geldwäscheverlautbarung des<br />

Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (s. o.) dargestellten<br />

Sicherungssysteme und Kontrollen kommen folgende<br />

Maßnahmen in Betracht:<br />

9 Durch die Erstellung von Arbeits- und Organisationsanweisungen<br />

ist sicherzustellen, dass alle Verdachtsfälle<br />

(auch die angetragenen, aber abgelehnten Mandate bzw.<br />

alle unter Geldwäschegesichtspunkten ungewöhnlichen<br />

Transaktionen) dem Geldwäschebeauftragten in schriftlicher<br />

Form zur weiteren Verdachtsprüfung und Entscheidung<br />

vorgelegt und dort auch dokumentiert werden. Die<br />

Verdachtsmeldungen der Berufsträger sind sechs Jahre<br />

lang vom Geldwäschebeauftragten aufzubewahren.<br />

9 Soweit von einer Verdachtsanzeige gemäß § 11 GwG abgesehen<br />

wird, sind die Gründe hierfür schriftlich niederzulegen.<br />

Die Gründe sollen auch dem meldenden Berufsträger<br />

bekannt gegeben werden, um dem einzelnen<br />

Mitarbeiter ggf. die Erstattung einer eigenen Verdachtsanzeige<br />

zu ermöglichen.<br />

9 Die Berufsträger der Sozietät sind anzuweisen, die Identifizierungspflichten<br />

des GwG zu befolgen. Der Geldwäschebeauftragte<br />

hat sich regelmäßig durch Stichproben<br />

davon zu überzeugen, dass die<br />

Identifizierungspflichten erfüllt werden.<br />

9 Die Berufsträger und Mitarbeiter der Buchhaltung sind<br />

regelmäßig und zeitnah über die neu bekannt gewordenen<br />

Erscheinungsformen (Methoden und Techniken) der<br />

Geldwäsche zu unterrichten. Neben sozietätsinternen Erkenntnissen<br />

sind aktuelle Informationen der Strafverfolgungsbehörden,<br />

der Berufskammern und der BAFin zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

c) Buchhaltung<br />

Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten, die<br />

befugt sind, bare und unbare Finanztransaktionen durchzuführen<br />

(letztlich also die Angestellten der Buchhaltung) zuverlässig<br />

sind und diese über die Erscheinungsformen der<br />

Geldwäsche regelmäßig unterrichtet werden.<br />

Zuverlässig in diesem Sinne ist, wer die Gewähr dafür<br />

bietet, dass er/sie die Pflichten nach dem GwG und die in<br />

der Sozietät eingeführten Grundsätze, Verfahren, Kontrollen<br />

und Verhaltensrichtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche<br />

sorgfältig beachtet, Sachverhalte, die auf Geldwäsche hindeuten,<br />

dem Geldwäschebeauftragten meldet, und sich<br />

selbst nicht an zweifelhaften Transaktionen aktiv oder passiv<br />

beteiligt. Bei Begründung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses<br />

sind durch Heranziehung des Lebenslaufes, der<br />

Zeugnisse und Referenzen die Zuverlässigkeit des Mitarbeiters<br />

zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung und die<br />

wesentlichen dieses Ergebnis stützenden Erwägungen dem<br />

Geldwäschebeauftragten mitzuteilen. In Zweifelsfällen<br />

muss der Geldwäschebeauftragte die vorliegenden Dokumente<br />

selbst prüfen.<br />

Zudem muss der Geldwäschebeauftragten unverzüglich<br />

schriftlich über Tatsachen unterrichtet werden, aus denen<br />

sich die Unzuverlässigkeit eines Angestellten der Buchhaltung<br />

ergibt.<br />

d) Zuständigkeit<br />

Für Vorkehrungen nach § 14 Abs. 2 GwG ist bei Sozietäten<br />

von Rechtsanwälten diese anstelle des einzelnen Anwalts<br />

zuständig, § 14 Abs. 3 Satz 1 GwG 34 . Die Sozietät<br />

kann sich nach Zustimmung der Kammer Dritter bedienen,<br />

AnwBl 4/2004<br />

Aufsätze<br />

§ 14 Abs. 3 Satz 2 GwG lässt das Outsourcing ausdrücklich<br />

zu35 . Dies dürfte namentlich für Mitarbeiterschulungen<br />

praktische Bedeutung erlangen. Erfüllt ein Verpflichteter<br />

seine Pflicht zur Entwicklung interner<br />

Grundsätze (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG) nicht, kann die Aufsichtsbehörde<br />

die im Einzelfall geeigneten und erforderlichen<br />

Anordnungen treffen, § 14 Abs. 4 Satz 1 GwG.<br />

Die BRAK hat jüngst von ihrer Befugnis nach § 14<br />

Abs. 4 Satz 2 und 3 GwG Gebrauch und diejenigen Berufsangehörigen<br />

von den Verpflichtungen befreit, die in beruflichen<br />

Einheiten tätig sind, die nicht mehr als zehn Berufsangehörige<br />

oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe gemäß<br />

§ 59 a BRAO erfassen. Als Grund hierfür wird angegeben,<br />

dass die Gefahr eines Verlustes geldwäscherelevanter Informationen,<br />

die durch ein arbeitsteiliges Vorgehen in größeren<br />

Unternehmensstrukturen vorhanden sein kann, bei einer<br />

Anzahl von bis zu zehn Berufsträgern bzw. Gleichgestellten<br />

nicht besteht36 .<br />

Verstöße gegen die Pflichten aus § 14 GwG sind nicht<br />

als Ordnungswidrigkeiten nach § 17 GwG sanktionierbar.<br />

5. Schlussfolgerungen<br />

a) Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz<br />

bestehen im Regelfall der wirtschaftsanwaltlichen Beratungstätigkeit<br />

nur, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen<br />

vorliegen:<br />

9 Es handelt sich um einen neuen Mandanten, d. h. die juristische<br />

Person und die natürlichen Personen, die für<br />

Rechnung des Unternehmens handeln, sind nicht schon<br />

„identifiziert“ i. S. d. § 1 Abs. 5 GwG bzw. persönlich bekannt.<br />

Alte Mandanten, die nicht in einer den Anforderungen<br />

nach § 1 Abs. 5 GwG genügenden Weise identifiziert<br />

wurden, müssen erneut identifiziert werden.<br />

9 Mit dem Mandanten soll eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung<br />

eingegangen werden. Dies kann auch<br />

schon bei einer Einzelfallberatung zutreffen.<br />

9 Gegenstand ist eine Unternehmens- oder Immobilientransaktion<br />

(„Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben“),<br />

die Umstrukturierung von Unternehmen<br />

im weitesten Sinne (Mitwirkung bei „Gründung von<br />

Gesellschaften“), eine Private Equity/Venture Capital-<br />

Transaktion oder ein Börsengang/IPO oder die Emission<br />

von Anleihen („Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb<br />

oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen<br />

Mittel“) oder ein anderes unter § 3 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 GwG zu subsumierendes Geschäft.<br />

b) In Verdachtsfällen, insbesondere wenn der Verdacht besteht,<br />

die beabsichtigte Vermögensverschiebung diene einer<br />

Geldwäsche i. S. d. § 261 StGB, besteht die allgemeine<br />

Pflicht zur Anzeige an die BRAK nicht, wenn dem Geldwäscheverdacht<br />

im Rahmen der Rechtsberatung oder der<br />

Prozessvertretung erlangte Informationen zugrunde liegen<br />

und keine Anhaltspunkte für die dolose Inanspruchnahme<br />

der Beratung durch den Mandanten vorliegen. Die Transaktion<br />

darf nicht durchgeführt werden. Bei positiver Kenntnis<br />

der (beabsichtigten) Geldwäsche würde eine Mitwirkung<br />

an der Transaktion die Strafbarkeit wegen Beihilfe zur<br />

Geldwäsche begründen.<br />

34 „Unternehmen“ i. S. d. Vorschrift sind auch Berufsausübungsgemeinschaften<br />

von Freiberuflern, siehe BT-Drs. 14/8379, S. 17.<br />

35 Siehe dazu Findeisen, WM 2000, 1234 ff.<br />

36 Anordnung des Präsidiums der BRAK vom 26.7.2003, BRAK-Mitt. 5/2003,<br />

229 f.

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