(193-256) (2,0 MB) - Anwaltsblatt - Deutscher Anwaltverein
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AnwBl 4/2004 235<br />
Aus der Arbeit des DAV MN<br />
DAV-Rednerwettstreit auf<br />
dem Deutschen Anwaltstag<br />
Anwältinnen und Anwälte<br />
mit Rhetorik – wieder<br />
DAV-Rednerwettstreit<br />
Auch beim 55. Deutschen Anwaltstag,<br />
der vom 20. bis 22. Mai 2004 in<br />
Hamburg stattfindet, gibt es wieder<br />
den DAV-Rednerwettstreit.<br />
Anwaltliche Tätigkeit lebt nicht zuletzt<br />
von dem Umgang mit der Sprache.<br />
Als der DAV den Rednerwettstreit<br />
aus der Taufe gehoben hat, musste<br />
festgestellt werden, dass der Sprache<br />
und dem Umgang mit ihr in Deutschland<br />
kein angemessener Stellenwert<br />
zukommt. So gibt es auch noch Nachholbedarf<br />
im Vergleich zu anderen<br />
Ländern. In Frankreich gibt es mehrere<br />
Rednerwettstreite und Rednerwettbewerbe<br />
für Juristen und für<br />
Nichtjuristen. Das Fach Rhetorik spielt<br />
in Deutschland an den Universitäten<br />
so gut wie keine Rolle. In der Ausbildung<br />
zur Anwaltschaft kommt sie bisher<br />
nicht vor.<br />
Dieser Wettbewerb dient dazu das<br />
Bewusstsein für dieses Problem zu<br />
schaffen. Ein weiterer Zweck ist es,<br />
auch Talente zu finden, die vielleicht<br />
bisher kein Forum hatten.<br />
Teilnehmen können alle Anwältinnen<br />
und Anwälte, die Mitglied eines<br />
örtlichen <strong>Anwaltverein</strong>s sind, die Mitglieder<br />
des Forums Junge Anwaltschaft<br />
und die Teilnehmer der DAV-<br />
Anwaltausbildung. Sie dürfen zum<br />
Zeitpunkt des Vortrages am 20. Mai<br />
2004 in Hamburg nicht älter als 39<br />
Jahre sein. In diesem Jahr werden, anders<br />
als in den vergangenen Jahren,<br />
nicht drei, sondern nur zwei Themen<br />
vorgegeben. Allerdings haben die Teilnehmer<br />
auch die Möglichkeit ein eigenes<br />
Thema ihrer Wahl festzulegen.<br />
Die vorgegebenen Themen lauten:<br />
9 Das Kreuz mit dem Kopftuch<br />
9 Sind Anwälte wirklich „Edel und<br />
Star(c)k“?<br />
Die Themen sind dabei bewusst<br />
auch so gesetzt, dass man außerhalb<br />
der engen Berufstätigkeit auch in ironischer<br />
oder künstlerischer Weise auf<br />
den Anwaltsbereich übergreifen kann.<br />
Der Jury ist daran gelegen, dass durchaus<br />
Themenbereiche aufgearbeitet werden,<br />
die nicht direkt die anwaltliche<br />
Arbeit wiederspiegeln. Einen rhetorisch<br />
geschlagenen Anwalt muss es<br />
auch auszeichnen, dass er mit nicht<br />
sehr fachgebundenen Themenbereichen<br />
sprachlich gut umgehen kann. Die Teil-<br />
nehmerinnen und Teilnehmer müssen<br />
ihre Rednerbeiträge bis zum 25. April<br />
2004 beim DAV einreichen. Die Jury<br />
ist hochkarätig besetzt. Neben dem<br />
Vorsitzenden der Jury, Rechtsanwalt<br />
Georg Prasser, Vizepräsident des DAV,<br />
gehören Präsident des Verbandes Redenschreiber,<br />
Dr. Thilo von Trotha,<br />
der Inhaber des einzigen Lehrstuhls in<br />
Tübingen für allgemeine Rhetorik,<br />
Prof. Dr. Gert Ueding, und die Justizsenatorin<br />
a. D., Dr. Lore Peschel-Gutzeit<br />
dazu. Daneben als anwaltliche<br />
Vertreter noch den Vizepräsidenten<br />
der Bundesrechtsanwaltskammer, Dr.<br />
Ulrich Scharf und Rechtsanwalt Dr.<br />
Bernd Hirtz.<br />
Als Preise werden vergeben:<br />
2.500 E (1.Preis), 1.000 E (2.Preis)<br />
und 500 E (3.Preis).<br />
Die Ausschreibung und die Teilnehmerbedingungen<br />
finden Sie im Internet<br />
unter www.anwaltverein.de/<br />
DAT/index.html.<br />
Rechtsanwalt Swen Walentowski,<br />
Berlin<br />
Pressemitteilungen<br />
Lob und Tadel für<br />
Bundesverfassungsgericht<br />
DAV fordert Politik bei Sicherungsverwahrung<br />
zu Augenmaß auf<br />
Auf die beiden Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen<br />
vom 5.2 und<br />
10.2.2004 zur nachträglichen bzw. vorbehaltenen<br />
(zeitlich nicht befristeten)<br />
Sicherungsverwahrung hat der Deutsche<br />
<strong>Anwaltverein</strong> (DAV) unterschiedlich<br />
reagiert. Besorgnis erregend sei die<br />
Reaktion der Politik, schnellstmöglich<br />
handeln zu wollen und damit unter<br />
Druck setzt. „Dabei darf es für die Bundesregierung<br />
und die Opposition nicht<br />
darum gehen, die Lufthoheit über die<br />
Stammtische zu gewinnen“, so Rechtsanwalt<br />
Georg Prasser, Vize-Präsident<br />
des DAV. Vielmehr müsste ein Diskussionsentwurf<br />
erarbeitet werden, der mit<br />
Augenmaß alle Interessen berücksichtigt<br />
und gerichtliche Überprüfungen der<br />
Entscheidungen ermöglicht.<br />
Zunächst sei es erfreulich und beruhigend,<br />
dass das Bundesverfassungsgericht<br />
zum einen deutlich gemacht<br />
habe, Sicherungsverwahrung dürfe<br />
nicht einfach lebenslanges Wegsperren<br />
bedeuten. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht<br />
klargestellt, dass<br />
die Hoffnung auf Besserung nie aufgegeben<br />
werden dürfe und dazu einige<br />
Vorgaben formuliert, an denen sich die<br />
Praxis orientieren wird. So muss beispielsweise<br />
regelmäßig überprüft werden,<br />
ob die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung<br />
im konkreten Fall<br />
noch gegeben sind. Auch bezüglich<br />
der praktischen Ausgestaltung des Verwahrvollzugs<br />
wurden Vorgaben erteilt,<br />
die letztlich sicherstellen sollen, dass<br />
auch bei Sicherungsverwahrung das<br />
Recht auf ein menschenwürdiges Leben<br />
gewährleistet ist.<br />
Auch sei die Entscheidung vom<br />
10.2.2004, mit der das Bundesverfassungsgericht<br />
die von einigen Bundesländern<br />
geschaffene Möglichkeit, gefährliche<br />
Straftäter nach Verbüßung<br />
ihrer Haft weiterhin in Gewahrsam zu<br />
halten, für verfassungswidrig erklärt<br />
hat, so erwartet worden. Der DAV hatte<br />
bereits vor Erlass seiner (verfassungswidrigen)<br />
Ländergesetze im Zuge von<br />
Anhörungsverfahren zu den Gesetzesvorhaben<br />
darauf hingewiesen, dass<br />
diese u. a. wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz<br />
der Länder massiven<br />
Bedenken begegneten. Irritierend<br />
und unverständlich sei jedoch, dass das<br />
Bundesverfassungsgericht die verfassungswidrigen<br />
Gesetze bis zum<br />
30.9.2004 fortgelten lasse. Dies unter<br />
zwei Aspekten: Erstens gälten damit<br />
Gesetze, die der zuständige Gesetzgeber<br />
– der Bund – gerade nicht habe erlassen<br />
wollen. Zweitens habe der Bund<br />
jetzt politisch keine andere Wahl, als<br />
diese Gesetze eben doch zu erlassen.<br />
Könnten in Zukunft kleine Einheiten<br />
Vorschriften aufstellen, für die sie nicht<br />
zuständig sind? Was mache das Bundesverfassungsgericht,<br />
wenn demnächst<br />
eine Kommune etwa auf Grund ihrer<br />
Satzung zur Gefahrenabwehr (und zur<br />
Aufrechterhaltung von Sicherheit und<br />
Ordnung) als gefährlich eingeschätzte<br />
Menschen kurzerhand inhaftiere? Blieben<br />
diese dann ebenfalls in Haft, bis das<br />
insoweit gesetzgebungskompetente Organ<br />
(Landes- oder Bundesgesetzgeber)<br />
die Gelegenheit hatte, selbst eine entsprechende<br />
gesetzliche Grundlage für<br />
die Inhaftierung zu schaffen?<br />
Weil das Gericht aus Respekt vor<br />
den guten Absichten des unzuständigen<br />
Gesetzgebers auf klare Konsequenzen<br />
verzichte, entwerte es wichtige<br />
Schutzmechanismen.<br />
(DAV-Pressemitt. 06/04)