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Welt des Vergessens - Demenz-Ratgeber Hildesheim

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MENSCHEN MIT DEMENZ: Finanzielle Leistungen<br />

Lassen Sie sich beraten<br />

Die Bestimmungen der Pflegeversicherung<br />

und die Beantragung von Leistungen<br />

sind zum Teil recht kompliziert. Deshalb<br />

sollten Sie sich ausführlich informieren<br />

oder eine Beratung aufsuchen, zum<br />

Beispiel bei Pflegestützpunkten, Pflege -<br />

kassen oder der Alzheimer Gesellschaft.<br />

Ausführliche Informationen enthält der<br />

von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft<br />

herausgegebene „Leitfaden<br />

zur Pflegeversicherung“. Mit<br />

dem Pflegeleistungs-Helfer<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesundheits -<br />

ministeriums können Sie sich<br />

im Internet die individuellen<br />

Leistungsansprüche zusammenstellen:<br />

www.bun<strong>des</strong>gesundheitsministerium.de/<br />

service/pflegeleistungs-helfer.html. Weitere<br />

Informationen zum Pflegestärkungsgesetz<br />

finden Sie unter:<br />

www.pflegestaerkungsgesetz.de.<br />

Informationen über das Begutachtungsverfahren<br />

geben die Medizinischen Dienste<br />

unter: www.pflegebegutachtung.de.<br />

Zusätzlich stehen Leistungen für teil -<br />

stationäre Tages- oder Nacht-Pflegeeinrichtungen<br />

zur Verfügung.<br />

Jeder Pflegebedürftige hat unabhängig<br />

vom Pflegegrad Anspruch auf einen<br />

sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe<br />

von 125 Euro pro Monat. Dieser Betrag<br />

ist zweckgebunden und wird nicht bar<br />

ausgezahlt. Damit können beispielsweise<br />

Tages- und Nachtpflege finanziert<br />

werden, Einsätze von Pflegediensten<br />

(außer zur Unterstützung bei der<br />

Körperpflege) oder Kurzzeitpflege, aber<br />

auch der Besuch von ehrenamtlichen<br />

Helferinnen und Helfern sowie in<br />

Betreuungsgruppen, Unterstützung im<br />

Haushalt und weitere Entlastungshilfen.<br />

Auch für die stationäre Pflege im Heim<br />

werden monatliche Leistungen zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

Jährliche Leistungen<br />

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen<br />

für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt<br />

bis 1612 Euro pro Kalenderjahr zu. Für<br />

die Verhinderungspflege im häuslichen<br />

oder im stationären Bereich wird bei<br />

Verhinderung <strong>des</strong> pflegenden Angehörigen<br />

oder einer ehrenamtlichen Pflegeperson<br />

die gleiche Leistung gewährt.<br />

Wird eine der Leistungen nur teilweise<br />

in Anspruch genommen, können bis zu<br />

806 Euro der Kurzzeitpflegeleistung für<br />

Verhinderungspflege genutzt werden<br />

oder umgekehrt die gesamte Verhinderungspflegeleistung<br />

von 1612 Euro für<br />

Kurzzeitpflege. Eine Pflegeperson kann<br />

auch stundenweise verhindert sein,<br />

etwa um einzukaufen, private Termine<br />

wahrzunehmen oder sich zu erholen.<br />

Weitere Leistungen<br />

Pflegebedürftige haben Anspruch auf<br />

technische Hilfsmittel. Wenn die Pflegekasse<br />

zum Beispiel den Bedarf für ein<br />

Pflegebett anerkennt, wird es finanziert.<br />

Für Verbesserungen <strong>des</strong> Wohnumfel<strong>des</strong><br />

können Zuschüsse von bis zu 4000<br />

Euro je Maßnahme gezahlt werden. Bei<br />

Bedarf übernehmen die Pflegekassen<br />

auch die Kosten für Hilfsmittel zum<br />

Verbrauch wie Einmalhandschuhe von<br />

bis zu 40 Euro pro Monat.<br />

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