Welt des Vergessens - Demenz-Ratgeber Hildesheim
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MENSCHEN MIT DEMENZ: Finanzielle Leistungen<br />
Lassen Sie sich beraten<br />
Die Bestimmungen der Pflegeversicherung<br />
und die Beantragung von Leistungen<br />
sind zum Teil recht kompliziert. Deshalb<br />
sollten Sie sich ausführlich informieren<br />
oder eine Beratung aufsuchen, zum<br />
Beispiel bei Pflegestützpunkten, Pflege -<br />
kassen oder der Alzheimer Gesellschaft.<br />
Ausführliche Informationen enthält der<br />
von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft<br />
herausgegebene „Leitfaden<br />
zur Pflegeversicherung“. Mit<br />
dem Pflegeleistungs-Helfer<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesundheits -<br />
ministeriums können Sie sich<br />
im Internet die individuellen<br />
Leistungsansprüche zusammenstellen:<br />
www.bun<strong>des</strong>gesundheitsministerium.de/<br />
service/pflegeleistungs-helfer.html. Weitere<br />
Informationen zum Pflegestärkungsgesetz<br />
finden Sie unter:<br />
www.pflegestaerkungsgesetz.de.<br />
Informationen über das Begutachtungsverfahren<br />
geben die Medizinischen Dienste<br />
unter: www.pflegebegutachtung.de.<br />
Zusätzlich stehen Leistungen für teil -<br />
stationäre Tages- oder Nacht-Pflegeeinrichtungen<br />
zur Verfügung.<br />
Jeder Pflegebedürftige hat unabhängig<br />
vom Pflegegrad Anspruch auf einen<br />
sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe<br />
von 125 Euro pro Monat. Dieser Betrag<br />
ist zweckgebunden und wird nicht bar<br />
ausgezahlt. Damit können beispielsweise<br />
Tages- und Nachtpflege finanziert<br />
werden, Einsätze von Pflegediensten<br />
(außer zur Unterstützung bei der<br />
Körperpflege) oder Kurzzeitpflege, aber<br />
auch der Besuch von ehrenamtlichen<br />
Helferinnen und Helfern sowie in<br />
Betreuungsgruppen, Unterstützung im<br />
Haushalt und weitere Entlastungshilfen.<br />
Auch für die stationäre Pflege im Heim<br />
werden monatliche Leistungen zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
Jährliche Leistungen<br />
Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen<br />
für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt<br />
bis 1612 Euro pro Kalenderjahr zu. Für<br />
die Verhinderungspflege im häuslichen<br />
oder im stationären Bereich wird bei<br />
Verhinderung <strong>des</strong> pflegenden Angehörigen<br />
oder einer ehrenamtlichen Pflegeperson<br />
die gleiche Leistung gewährt.<br />
Wird eine der Leistungen nur teilweise<br />
in Anspruch genommen, können bis zu<br />
806 Euro der Kurzzeitpflegeleistung für<br />
Verhinderungspflege genutzt werden<br />
oder umgekehrt die gesamte Verhinderungspflegeleistung<br />
von 1612 Euro für<br />
Kurzzeitpflege. Eine Pflegeperson kann<br />
auch stundenweise verhindert sein,<br />
etwa um einzukaufen, private Termine<br />
wahrzunehmen oder sich zu erholen.<br />
Weitere Leistungen<br />
Pflegebedürftige haben Anspruch auf<br />
technische Hilfsmittel. Wenn die Pflegekasse<br />
zum Beispiel den Bedarf für ein<br />
Pflegebett anerkennt, wird es finanziert.<br />
Für Verbesserungen <strong>des</strong> Wohnumfel<strong>des</strong><br />
können Zuschüsse von bis zu 4000<br />
Euro je Maßnahme gezahlt werden. Bei<br />
Bedarf übernehmen die Pflegekassen<br />
auch die Kosten für Hilfsmittel zum<br />
Verbrauch wie Einmalhandschuhe von<br />
bis zu 40 Euro pro Monat.<br />
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