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Flensburg Journal - 233 Februar 2022

Flensburg Journal Februar 2022

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A. B & M

Art. Books & Magazines –

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Herausgeber:

Horst Dieter Adler

Sünderup 46 · 24943 Flensburg

Tel.: (04 61) 6 70 00 00

Fax: (04 61) 6 70 00 08

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Horst Dieter Adler

Fotos:

Bildarchiv Verlagskontor

Horst Dieter Adler und

A. B & M Art. Books & Magazines

– International – GmbH und Co KG,

Bodo Nitsch,

Benjamin Nolte

Titelfoto:

Sven Geißler

(Grenzübergang

Schusterkate, Harrislee)

Satz- und

Lithografieherstellung:

dialogkontor Werbeagentur

Auflage:

48.000 Exemplare

Vertrieb:

In alle Haushalte per Verteiler,

Post und Auslegestellen

Redaktion:

Horst Dieter Adler, Hrsg.

Peter Feuerschütz,

Benjamin Nolte, Jan Kirschner,

Tel.: (04 61) 67 00 00 1

Namentlich gekennzeichnete Artikel

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des Herausgebers wieder. Alle Fotos,

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Veranstaltungshinweise sind kostenlos,

jedoch keine Veröffentlichungsgarantie.

Für unverlangt eingesandte

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Veranstaltungstermine:

Keine Gewähr für die Richtigkeit

Lektorat:

Peter Feuerschütz

Redaktionsschluss

nächste Ausgabe:

15. Februar 2022

Erscheinungstermin

nächste Ausgabe:

Ende Februar 2022

Druck:

PerCom

Vertriebsgesellschaft mbH

Printed in Germany

Rechtsanwälte

Fachanwälte

Notare

Expertentipp vom Notar:

Checkliste für Immobilienkäufer

Wenn man sich einmal für den Kauf

seiner Traumimmobilie entschieden

hat, soll alles ganz schnell gehen.

Dabei darf man nicht vergessen, dass

ein Hauskauf kein Kinderspiel ist. Man

nimmt viel Geld in die Hand, um seinen

Traum vom Haus wahr werden zu

lassen. Dann sollte auch wirklich alles

passen. Immobilienkäufer finden hier

ein paar wichtige Tipps vom Notar,

damit es später kein böses Erwachen

gibt.

1. Hausunterlagen anfordern

Hauskäufer sollten sich Grundrisse,

Ansichten und Schnitte vorlegen lassen.

Nicht nur für die Finanzierung

sind diese Unterlagen wichtig. Auch

für eventuelle spätere Um- oder Anbaumaßnahmen

können Zeichnungen

eine erhebliche Erleichterung darstellen.

2. Gewährleistungsansprüche abtreten

lassen

Nach dem Hauskauf kann sich herausstellen,

dass Sanierungs- oder

Umbaumaßnahmen, die der Verkäufer

beauftragt hatte, mangelhaft waren.

Davon weiß der Verkäufer häufig

selbst nichts. Damit der Käufer die

gesetzlichen Gewährleistungsansprüche,

die noch nicht verjährt sind, gegen

Bauunternehmer oder Handwerker

geltend machen kann, sollte er sich

diese unbedingt vom Verkäufer abtreten

lassen. Versierte Notare sehen

entsprechende Klauseln in ihren Immobilienkaufverträgen

vor.

3. Energieausweis

Verkäufer müssen potentiellen Käufern

spätestens bei der Besichtigung

einen Energieausweis oder eine Kopie

davon vorlegen. Wenn keine Besichtigung

stattfindet, hat der Verkäufer

den Energieausweis bzw. dessen Kopie

dem Kaufinteressenten unverzüglich

nach Verlangen vorzulegen. Spätestens

nach Abschluss des Immobilienkaufvertrages

müssen der Energieausweis

oder dessen Kopie ausgehändigt

werden.

4. Nachrüstpflichten

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass

Hauseigentümer bestimmte – teilweise

teure – Maßnahmen zur energetischen

Gebäudesanierung durchführen

müssen. Teilweise ausgenommen sind

Hauseigentümer, die ein Einfamilienhaus

seit 2002 bisher selbst bewohnen.

Wer aber ein Einfamilienhaus

– ggf. mit Einliegerwohnung – gebraucht

kauft von einem Verkäufer,

der das Haus bereits 2002 selbst

bewohnt hat, muss damit rechnen,

dass er selbst umfangreiche Nachrüstungsmaßnahmen

binnen zwei Jahren

durchführen muss. Dabei kann z. B.

ein Heizkesselaustausch erforderlich

sein, eine nachträgliche Dämmung

Ihr gutes Recht.

von ungedämmten Heizungs- und

Warmwasserleitungen oder auch eine

nachträgliche Dämmung zugänglicher

oberster Geschossdecken beheizter

Räume. Käufer von Gebrauchtimmobilien

sollten sich also vergewissern,

z. B. durch Nachfrage beim Bezirksschornsteinfeger,

ob möglicherweise

teure Nachrüstungen anstehen. Die

Nachrüstung muss ggf. binnen zwei

Jahren nach Eigentumsübergang,

also Eintragung neuer Eigentümer im

Grundbuch, erfolgen. Ansonsten drohen

Bußgelder.

5. Baulastenverzeichnis

Aus dem Baulastenverzeichnis können

sich Beschränkungen bei der Grundstücksnutzung

ergeben. Das Baulastenverzeichnis

prüft der Notar für den

Kaufvertrag in der Regel nicht. Eine

Nachfrage beim Baulastenkataster der

Stadt kann für Gewissheit sorgen, ob

irgendwelche relevanten Belastungen

bestehen.

6. Anliegerbeiträge

Um sich über eventuell offene Anliegerbeiträge

zu informieren, kann über

den Eigentümer eine gebührenpflichtige

Anliegerbescheinigung von der

Stadt eingeholt werden.

7. Sanierungsbeiträge

Befindet die Immobilie sich in einem

Sanierungsgebiet, sollte geklärt werden,

ob mit Ausgleichszahlungen zu

rechnen ist.

Dietrich Schenke, LL.M.

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für

Bau- und Architektenrecht

in der Kanzlei KH&S

Dr. Kruse, Hansen & Sielaff

Rechtsanwälte, Fachanwälte,

Notare

Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg

Tel. 0461-520770

(Diesen Beitrag sowie alle früheren

Beiträge können Sie unter

www.khs-flensburg.de nachlesen)

www.flensburgjournal.de

60 FLENSBURG JOURNAL • 02/2022

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