Flensburg Journal - 233 Februar 2022
Flensburg Journal Februar 2022
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Titelfoto:
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(Grenzübergang
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Satz- und
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Auflage:
48.000 Exemplare
Vertrieb:
In alle Haushalte per Verteiler,
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Redaktion:
Horst Dieter Adler, Hrsg.
Peter Feuerschütz,
Benjamin Nolte, Jan Kirschner,
Tel.: (04 61) 67 00 00 1
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Lektorat:
Peter Feuerschütz
Redaktionsschluss
nächste Ausgabe:
15. Februar 2022
Erscheinungstermin
nächste Ausgabe:
Ende Februar 2022
Druck:
PerCom
Vertriebsgesellschaft mbH
Printed in Germany
Rechtsanwälte
Fachanwälte
Notare
Expertentipp vom Notar:
Checkliste für Immobilienkäufer
Wenn man sich einmal für den Kauf
seiner Traumimmobilie entschieden
hat, soll alles ganz schnell gehen.
Dabei darf man nicht vergessen, dass
ein Hauskauf kein Kinderspiel ist. Man
nimmt viel Geld in die Hand, um seinen
Traum vom Haus wahr werden zu
lassen. Dann sollte auch wirklich alles
passen. Immobilienkäufer finden hier
ein paar wichtige Tipps vom Notar,
damit es später kein böses Erwachen
gibt.
1. Hausunterlagen anfordern
Hauskäufer sollten sich Grundrisse,
Ansichten und Schnitte vorlegen lassen.
Nicht nur für die Finanzierung
sind diese Unterlagen wichtig. Auch
für eventuelle spätere Um- oder Anbaumaßnahmen
können Zeichnungen
eine erhebliche Erleichterung darstellen.
2. Gewährleistungsansprüche abtreten
lassen
Nach dem Hauskauf kann sich herausstellen,
dass Sanierungs- oder
Umbaumaßnahmen, die der Verkäufer
beauftragt hatte, mangelhaft waren.
Davon weiß der Verkäufer häufig
selbst nichts. Damit der Käufer die
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche,
die noch nicht verjährt sind, gegen
Bauunternehmer oder Handwerker
geltend machen kann, sollte er sich
diese unbedingt vom Verkäufer abtreten
lassen. Versierte Notare sehen
entsprechende Klauseln in ihren Immobilienkaufverträgen
vor.
3. Energieausweis
Verkäufer müssen potentiellen Käufern
spätestens bei der Besichtigung
einen Energieausweis oder eine Kopie
davon vorlegen. Wenn keine Besichtigung
stattfindet, hat der Verkäufer
den Energieausweis bzw. dessen Kopie
dem Kaufinteressenten unverzüglich
nach Verlangen vorzulegen. Spätestens
nach Abschluss des Immobilienkaufvertrages
müssen der Energieausweis
oder dessen Kopie ausgehändigt
werden.
4. Nachrüstpflichten
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass
Hauseigentümer bestimmte – teilweise
teure – Maßnahmen zur energetischen
Gebäudesanierung durchführen
müssen. Teilweise ausgenommen sind
Hauseigentümer, die ein Einfamilienhaus
seit 2002 bisher selbst bewohnen.
Wer aber ein Einfamilienhaus
– ggf. mit Einliegerwohnung – gebraucht
kauft von einem Verkäufer,
der das Haus bereits 2002 selbst
bewohnt hat, muss damit rechnen,
dass er selbst umfangreiche Nachrüstungsmaßnahmen
binnen zwei Jahren
durchführen muss. Dabei kann z. B.
ein Heizkesselaustausch erforderlich
sein, eine nachträgliche Dämmung
Ihr gutes Recht.
von ungedämmten Heizungs- und
Warmwasserleitungen oder auch eine
nachträgliche Dämmung zugänglicher
oberster Geschossdecken beheizter
Räume. Käufer von Gebrauchtimmobilien
sollten sich also vergewissern,
z. B. durch Nachfrage beim Bezirksschornsteinfeger,
ob möglicherweise
teure Nachrüstungen anstehen. Die
Nachrüstung muss ggf. binnen zwei
Jahren nach Eigentumsübergang,
also Eintragung neuer Eigentümer im
Grundbuch, erfolgen. Ansonsten drohen
Bußgelder.
5. Baulastenverzeichnis
Aus dem Baulastenverzeichnis können
sich Beschränkungen bei der Grundstücksnutzung
ergeben. Das Baulastenverzeichnis
prüft der Notar für den
Kaufvertrag in der Regel nicht. Eine
Nachfrage beim Baulastenkataster der
Stadt kann für Gewissheit sorgen, ob
irgendwelche relevanten Belastungen
bestehen.
6. Anliegerbeiträge
Um sich über eventuell offene Anliegerbeiträge
zu informieren, kann über
den Eigentümer eine gebührenpflichtige
Anliegerbescheinigung von der
Stadt eingeholt werden.
7. Sanierungsbeiträge
Befindet die Immobilie sich in einem
Sanierungsgebiet, sollte geklärt werden,
ob mit Ausgleichszahlungen zu
rechnen ist.
Dietrich Schenke, LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
in der Kanzlei KH&S
Dr. Kruse, Hansen & Sielaff
Rechtsanwälte, Fachanwälte,
Notare
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel. 0461-520770
(Diesen Beitrag sowie alle früheren
Beiträge können Sie unter
www.khs-flensburg.de nachlesen)
www.flensburgjournal.de
60 FLENSBURG JOURNAL • 02/2022