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586 | BÄDERTECHNIK | Wasseraufbereitung <strong>AB</strong> 09/2022<br />
nicht nur die Definition der Wirkstoffe und Biozidprodukte<br />
herausgestellt (Ist der Wirkstoff Chlorgas, Natriumhypochlorit<br />
oder die Hypochlorige Säure?), sondern auch<br />
die Frage, was das eigentliche Biozidprodukt ist. Das<br />
hängt nämlich nicht nur davon ab, wie man den Gesetzestext<br />
juristisch interpretiert, sondern auch davon, ob<br />
der Vorläuferstoff, aus dem das Desinfektionsmittel hergestellt<br />
wird, zum einen gezielt für diesen Zweck auf den<br />
Markt gebracht wird oder nicht (z. B. Salz für die Elektrolyse<br />
oder für die Enthärtung), zum anderen ob er überhaupt<br />
auf den Markt gebracht werden kann (z. B. Luftsauerstoff<br />
für die Ozonerzeugung). Des Weiteren muss<br />
– obwohl Biozid-Erzeugungsanlagen selbst nicht Gegenstand<br />
der Verordnung sind – im Zulassungsprozess auch<br />
der Herstellungsprozess als solcher berücksichtigt werden,<br />
denn es existieren z. B. unzählige Elektrolyseanlagen<br />
unterschiedlichen Typs mit unterschiedlichen Verfahrensweisen<br />
und daher auch verschiedene Produkte<br />
mit – zumindest formal – potenziell unterschiedlicher<br />
Wirkungsweise und unterschiedlichem toxikologischem<br />
Gefährdungspotenzial, was die Erzeugung möglicher<br />
Synthese- und Desinfektionsnebenprodukte angeht.<br />
In diesem Konglomerat aus unterschiedlichen Lesarten<br />
der Verordnung, mangelnden konkreten bzw. widersprüchlichen<br />
Umsetzungsanweisungen seitens der Behörden,<br />
den jahrelangen Verzögerungen bei den Wirkstoffgenehmigungen<br />
sowie dem Umstand, dass der<br />
ganze Prozess wenig öffentlich transparent, sondern<br />
mehr oder weniger hinter verschlossenen Türen ausdiskutiert<br />
wird, bestand immer die Gefahr, dass<br />
schlimmstenfalls jedes einzelne Gerät, zumindest aber<br />
jeder Gerätetyp einer eigenen Zulassung bedurft hätte.<br />
Dies hätte den meisten Anlagen (und auch manchem<br />
Hersteller oder auch Betreiber) den ökonomischen Todesstoß<br />
versetzt. Als Kompromisslösung aus dem jahrelangen<br />
Wirken der Vertreter:innen der figawa, der Deutschen<br />
Gesellschaft für das <strong>Badewesen</strong> (DGfdB) sowie des<br />
Bundesverbandes Schwimmbad & Wellness (bsw) und<br />
anderer Verbände 3) konnte u. a. erreicht werden, dass die<br />
Behörden dem Vorschlag folgten, Normen in dem Zulassungsprozess<br />
zu berücksichtigen. Das Erfüllen einer<br />
technischen Norm mit speziellen Prüfanforderungen an<br />
die Geräte ist als Grundvoraussetzung der Zulassung<br />
einzustufen und vermeidet somit Einzelzulassungen für<br />
diese Geräte.<br />
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Zu diesem Zweck wurde zunächst national die DIN<br />
19693 „Anlagen zur Wasserbehandlung – In-situ-Erzeugung<br />
von Bioziden – Aktives Chlor hergestellt aus<br />
Natriumchlorid durch Elektrolyse“ 4) mit Mindestanforderungen<br />
an Anlagen und Geräte, die zur Desinfektion<br />
und Oxidation von Inhaltsstoffen in Wasser und/oder<br />
wasserberührenden Oberflächen dienen und mittels<br />
elektrochemischer Verfahren vor Ort (in-situ) erzeugt<br />
und in Lösung gebracht werden, erstellt. Diese Norm<br />
gilt neben der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser<br />
auch für die Aufbereitung von Wasser<br />
für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) sowie für<br />
weitere Anwendungen wie z. B. Kühlwasser, Tränke und<br />
Gießwasser, Prozesswasser, Abwasser, Oberflächendesinfektion<br />
und Anlagendesinfektion von Enthärtern<br />
entsprechend der Produktarten 1 bis 5, 11 und 12 der<br />
Biozidverordnung. Die DIN 19693 soll somit Hersteller,<br />
Betreiber und zuständige Behörden im Rahmen der an-