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<strong>AB</strong> 09/2022<br />

Wasseraufbereitung | BÄDERTECHNIK | 585<br />

Europäische Norm für<br />

Elektrolyseanlagen EN 17818<br />

– Fluch oder Segen?<br />

Entwickelt sich mit Elektrolyseanlagen ein neuer (alter) Trend, und was spielen die Normen als allgemein anerkannte<br />

Regeln der Technik für eine Rolle? Und hatten wir nicht gerade erst eine nationale DIN-Norm für<br />

Elektrolyseanlagen? Dieser Beitrag soll die Entstehung und Notwendigkeit der europäischen Norm aufzeigen<br />

und Fragen beantworten.<br />

Autoren:<br />

Alexander Reuß, Ospa Schwimmbadtechnik, Mutlangen, Obmann des CEN TC 164 / WG 16<br />

„In-situ hergestellte Biozide“, und Thomas Beutel, Lutz-Jesco GmbH, Wedemark, Arbeitskreisleiter<br />

des NA 119-07-13-01 AK EN für Anlagen zur In-situ-Erzeugung und Dosierung<br />

von Bioziden zur Wasserbehandlung<br />

Die im Text vorkommenden Gender-Formen sind auf Wunsch<br />

der Redaktion nachträglich eingefügt worden.<br />

Zur Sicherung der Hygiene von Schwimm- und Badebeckenwasser<br />

werden seit Jahrzehnten – auch durch<br />

das Infektionsschutzgesetz geboten – Desinfektionsmittel<br />

(vor allem Chlorprodukte und Chlorungsverfahren,<br />

aber auch Ozon oder Brom oder Kombinationen der vorgenannten)<br />

eingesetzt. Da der Prozess eine Desinfektion<br />

beinhaltet, bei der lebendes Material abgetötet wird, also<br />

eine abtötende (biozide) Wirkung entfaltet wird, handelt<br />

es sich bei den eingesetzten Desinfektionsmitteln entsprechend<br />

um Biozide.<br />

Als solche unterliegen sie der EU-Biozidverordnung<br />

528/2012 1)2) und sind als Wirkstoffe bzw. Biozidprodukte<br />

seit dem 1. September 2013 genehmigungs- und zulassungspflichtig.<br />

Dabei sieht die Verordnung Zulassungspflichten<br />

nicht nur für fertig konfektioniert bezogene<br />

Desinfektionsmittel vor, sondern auch für vor Ort hergestellte,<br />

sog. in-situ erzeugte Wirkstoffe bzw. deren Vorläufersubstanzen<br />

(sog. Präkursoren). Durch das Inkrafttreten<br />

dieser Verordnung haben sich für das <strong>Badewesen</strong><br />

einige gravierende Änderungen für die Bereitstellung auf<br />

dem Markt und die Verwendung von Desinfektionsmitteln<br />

in der EU ergeben, denn u. a. wurden die Definition<br />

eines Biozidprodukts und der Regelungsrahmen des Biozidrechts<br />

in der Form erweitert, dass vormals wenig bis<br />

gar nicht betroffene Desinfektionsmittel und/oder deren<br />

Vorläuferstoffe nun unter den Rahmen der Biozidverordnung<br />

fallen.<br />

DIN 19693 als Vorläufer zur europäischen Norm<br />

Das Inkrafttreten der EU-Biozidverordnung 528/2012<br />

hat alle Branchen, in denen die Desinfektion mit unterschiedlichen<br />

Desinfektionsmitteln, so eben auch Chlor,<br />

zur Anwendung kommen, stark in Aufruhr versetzt, gar in<br />

Bedrängnis gebracht. Jahrzehntelang bewährte Desinfektionsverfahren<br />

und -stoffe wurden und werden<br />

durch sie bezüglich Wirksamkeit sowie Öko- und Humantoxizität<br />

auf den Prüfstand gestellt. So ist auch die Aufbereitung<br />

von Schwimm- und Badebeckenwasser mit<br />

den hier eingesetzten Desinfektionsmitteln Chlor (sowohl<br />

vor Ort erzeugt als auch in fertigen Gebinden geliefert),<br />

Ozon sowie Ozon-Brom betroffen.<br />

Als besondere Herausforderung des zweistufigen Verfahrens<br />

der Wirkstoffgenehmigung und der Biozidproduktzulassung<br />

hat sich bei in-situ erzeugten Produkten

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