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<strong>AB</strong> 09/2022<br />
Wasseraufbereitung | BÄDERTECHNIK | 585<br />
Europäische Norm für<br />
Elektrolyseanlagen EN 17818<br />
– Fluch oder Segen?<br />
Entwickelt sich mit Elektrolyseanlagen ein neuer (alter) Trend, und was spielen die Normen als allgemein anerkannte<br />
Regeln der Technik für eine Rolle? Und hatten wir nicht gerade erst eine nationale DIN-Norm für<br />
Elektrolyseanlagen? Dieser Beitrag soll die Entstehung und Notwendigkeit der europäischen Norm aufzeigen<br />
und Fragen beantworten.<br />
Autoren:<br />
Alexander Reuß, Ospa Schwimmbadtechnik, Mutlangen, Obmann des CEN TC 164 / WG 16<br />
„In-situ hergestellte Biozide“, und Thomas Beutel, Lutz-Jesco GmbH, Wedemark, Arbeitskreisleiter<br />
des NA 119-07-13-01 AK EN für Anlagen zur In-situ-Erzeugung und Dosierung<br />
von Bioziden zur Wasserbehandlung<br />
Die im Text vorkommenden Gender-Formen sind auf Wunsch<br />
der Redaktion nachträglich eingefügt worden.<br />
Zur Sicherung der Hygiene von Schwimm- und Badebeckenwasser<br />
werden seit Jahrzehnten – auch durch<br />
das Infektionsschutzgesetz geboten – Desinfektionsmittel<br />
(vor allem Chlorprodukte und Chlorungsverfahren,<br />
aber auch Ozon oder Brom oder Kombinationen der vorgenannten)<br />
eingesetzt. Da der Prozess eine Desinfektion<br />
beinhaltet, bei der lebendes Material abgetötet wird, also<br />
eine abtötende (biozide) Wirkung entfaltet wird, handelt<br />
es sich bei den eingesetzten Desinfektionsmitteln entsprechend<br />
um Biozide.<br />
Als solche unterliegen sie der EU-Biozidverordnung<br />
528/2012 1)2) und sind als Wirkstoffe bzw. Biozidprodukte<br />
seit dem 1. September 2013 genehmigungs- und zulassungspflichtig.<br />
Dabei sieht die Verordnung Zulassungspflichten<br />
nicht nur für fertig konfektioniert bezogene<br />
Desinfektionsmittel vor, sondern auch für vor Ort hergestellte,<br />
sog. in-situ erzeugte Wirkstoffe bzw. deren Vorläufersubstanzen<br />
(sog. Präkursoren). Durch das Inkrafttreten<br />
dieser Verordnung haben sich für das <strong>Badewesen</strong><br />
einige gravierende Änderungen für die Bereitstellung auf<br />
dem Markt und die Verwendung von Desinfektionsmitteln<br />
in der EU ergeben, denn u. a. wurden die Definition<br />
eines Biozidprodukts und der Regelungsrahmen des Biozidrechts<br />
in der Form erweitert, dass vormals wenig bis<br />
gar nicht betroffene Desinfektionsmittel und/oder deren<br />
Vorläuferstoffe nun unter den Rahmen der Biozidverordnung<br />
fallen.<br />
DIN 19693 als Vorläufer zur europäischen Norm<br />
Das Inkrafttreten der EU-Biozidverordnung 528/2012<br />
hat alle Branchen, in denen die Desinfektion mit unterschiedlichen<br />
Desinfektionsmitteln, so eben auch Chlor,<br />
zur Anwendung kommen, stark in Aufruhr versetzt, gar in<br />
Bedrängnis gebracht. Jahrzehntelang bewährte Desinfektionsverfahren<br />
und -stoffe wurden und werden<br />
durch sie bezüglich Wirksamkeit sowie Öko- und Humantoxizität<br />
auf den Prüfstand gestellt. So ist auch die Aufbereitung<br />
von Schwimm- und Badebeckenwasser mit<br />
den hier eingesetzten Desinfektionsmitteln Chlor (sowohl<br />
vor Ort erzeugt als auch in fertigen Gebinden geliefert),<br />
Ozon sowie Ozon-Brom betroffen.<br />
Als besondere Herausforderung des zweistufigen Verfahrens<br />
der Wirkstoffgenehmigung und der Biozidproduktzulassung<br />
hat sich bei in-situ erzeugten Produkten