AB_Badewesen_September2022_Screen_2-1
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608 | VERBÄNDE | DGfdB <strong>AB</strong> 09/2022<br />
2003 bis 2015 Blaudruck 2018 Blaudruck 2022<br />
Rettungsschwimmer:in 1 Rettungsschwimmer:in WRO Rettungsschwimmer:in WRO<br />
Rettungsschwimmer:in 2 Wasseraufsichtsassistent:in Personal für die Wasseraufsicht<br />
Rettungsschwimmer:in 3 Badebetriebsassistent:in Personal für die Beaufsichtigung<br />
des Badebetriebs<br />
Namen in der DGfdB R 94.05<br />
von 2003 bis heute<br />
der Betriebsaufsicht muss durch<br />
Fachkräfte erfolgen“ allein in der<br />
Richtlinie stehen würde. Aber genau<br />
dieser Satz lässt die andere Lösung ja<br />
zu, deshalb beschreibt der nachfolgende<br />
Halbsatz „Sie kann auch durch andere<br />
Personen übernommen werden,<br />
…“ lediglich eine Selbstverständlichkeit.<br />
Betreiber:innen können also machen,<br />
was sie wollen, sie können die Organisation<br />
der Betriebsaufsicht also dem<br />
Surflehrer, der Schwiegermutter oder<br />
ihrem Friseur übertragen, und solange<br />
kein Unfall passiert, würde sich daran<br />
noch nicht einmal jemand stören. Damit<br />
es keine abenteuerlichen Auswüchse<br />
gibt, hat die DGfdB dieses „anders machen“<br />
schon 2003 an eine knallharte<br />
Bedingung geknüpft. Die Organisation<br />
der Betriebsaufsicht darf durch andere<br />
Personen nur dann vorgenommen<br />
werden, „wenn sie aufgrund ihrer Ausund<br />
Fortbildung in der Lage sind, die<br />
Aufgaben, Verantwortlichkeiten und<br />
Befugnisse in gleicher Weise wie eine<br />
Fachkraft wahrzunehmen.“.<br />
Diese Hürde müssen Badbetreiber:innen<br />
also erst einmal nehmen, und<br />
damit ist nicht nur die Sicherheit des<br />
Bades gewährleistet, nein, diese Regelung<br />
schützt das Berufsbild ausdrücklich.<br />
Eine klarere Struktur<br />
war erforderlich geworden<br />
Der Werdegang der DGfdB R 94.05<br />
vom Ende der 1990er-Jahre bis zur<br />
Fassung 2015 war von zunehmender<br />
Verwirrung gekennzeichnet. Im<br />
Merkblatt 94.05 aus dem Jahr 1997<br />
gab es die „Wasseraufsicht“ und die<br />
„Beckenaufsicht“. Erstere bezeichnete<br />
die Aufsicht über alle Bereiche,<br />
die den Badegästen zugänglich sind,<br />
also z. B. Beckenumgänge, Treppen,<br />
WC-Anlagen und Umkleidebereiche,<br />
die „Beckenaufsicht“ den Blick auf<br />
das Wasser. Dumm war nur, dass dieser<br />
Blick damals überall als Wasseraufsicht<br />
bezeichnet wurde. In der<br />
Richtlinie in der Fassung 2003 wurde<br />
das bereinigt, der Begriff der „Beaufsichtigung<br />
des Badebetriebs“ eingeführt,<br />
deren wichtigster Bestandteil<br />
die „Wasseraufsicht“ ist.<br />
In der Praxis gibt es aber genug Fälle,<br />
in denen die Beaufsichtigung des<br />
Badebetriebs ohne die Wasseraufsicht<br />
geführt wird, und dann gelten<br />
an das Personal auch ganz andere<br />
Anforderungen. Die Abgrenzung dieser<br />
beiden Aufsichtsarten war aber<br />
sehr schwierig, deshalb schlug<br />
Rechtsanwalt Hermann Schumacher,<br />
langjähriger Berater der DGfdB,<br />
vor, beide Aufsichtsarten voneinander<br />
zu trennen. Dies ist im Blaudruck<br />
2022 nun geschehen und nun gibt es<br />
zwei qualitativ unterschiedliche Aufsichtsarten<br />
und für beide spezielles<br />
Personal und für dieses auch spezifische<br />
Einweisungen.<br />
Namen sind Schall und Rauch<br />
Rettungsschwimmer:innen gab es<br />
auch schon in den Merkblättern B 64<br />
und 94.05, sie waren Hilfskräfte in<br />
der Beckenaufsicht. Seit der Richtlinie<br />
2003 gibt es nun verschiedene<br />
Rettungsschwimmer:innen. Da sind<br />
diejenigen, die von einer Wasserrettungsorganisation<br />
kommen und<br />
das DRSA Silber haben (Rettungsschwimmer:in<br />
1). Und es gibt die, die<br />
bei Betreiber:innen fest angestellt<br />
sind und das DRSA Silber haben. Von<br />
denen gibt es wiederum zwei verschiedene:<br />
diejenigen, die die Beaufsichtigung<br />
des Badebetriebs und<br />
die Wasseraufsicht in Anwesenheit<br />
der Fachkraft machen dürfen (Rettungsschwimmer:in<br />
2) und diejenigen,<br />
die unter Leitung und Aufsicht<br />
einer Fachkraft allein im Bad bleiben<br />
dürfen (Rettungsschwimmer:in 3).<br />
So weit, so kompliziert. Aber es<br />
schien weitgehend verstanden worden<br />
zu sein. Dann kam die Fassung<br />
der DGfdB R 94.05 des Jahres 2015<br />
und die kombinierte Rettungsübung<br />
erblickte das Licht der normativen<br />
Welt. Und auf einmal war alles anders,<br />
viele Fragen tauchten auf. Sind<br />
die mit der kombinierten Rettungsübung<br />
nun auch Rettungsschwimmer:innen?<br />
Was ist, wenn die fest im<br />
Bad angestellt sind? Dürfen die dann<br />
unter Leitung und Aufsicht auch allein<br />
bleiben? Kann man sich jetzt eine<br />
Aufsicht von der Straße holen? Das<br />
waren alles Fragen, die beim genauen<br />
Lesen der Richtlinie beantwortet<br />
waren, und es gab zahlreiche Erklärungsversuche,<br />
aber die Verwirrung<br />
nahm zu.