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608 | VERBÄNDE | DGfdB <strong>AB</strong> 09/2022<br />

2003 bis 2015 Blaudruck 2018 Blaudruck 2022<br />

Rettungsschwimmer:in 1 Rettungsschwimmer:in WRO Rettungsschwimmer:in WRO<br />

Rettungsschwimmer:in 2 Wasseraufsichtsassistent:in Personal für die Wasseraufsicht<br />

Rettungsschwimmer:in 3 Badebetriebsassistent:in Personal für die Beaufsichtigung<br />

des Badebetriebs<br />

Namen in der DGfdB R 94.05<br />

von 2003 bis heute<br />

der Betriebsaufsicht muss durch<br />

Fachkräfte erfolgen“ allein in der<br />

Richtlinie stehen würde. Aber genau<br />

dieser Satz lässt die andere Lösung ja<br />

zu, deshalb beschreibt der nachfolgende<br />

Halbsatz „Sie kann auch durch andere<br />

Personen übernommen werden,<br />

…“ lediglich eine Selbstverständlichkeit.<br />

Betreiber:innen können also machen,<br />

was sie wollen, sie können die Organisation<br />

der Betriebsaufsicht also dem<br />

Surflehrer, der Schwiegermutter oder<br />

ihrem Friseur übertragen, und solange<br />

kein Unfall passiert, würde sich daran<br />

noch nicht einmal jemand stören. Damit<br />

es keine abenteuerlichen Auswüchse<br />

gibt, hat die DGfdB dieses „anders machen“<br />

schon 2003 an eine knallharte<br />

Bedingung geknüpft. Die Organisation<br />

der Betriebsaufsicht darf durch andere<br />

Personen nur dann vorgenommen<br />

werden, „wenn sie aufgrund ihrer Ausund<br />

Fortbildung in der Lage sind, die<br />

Aufgaben, Verantwortlichkeiten und<br />

Befugnisse in gleicher Weise wie eine<br />

Fachkraft wahrzunehmen.“.<br />

Diese Hürde müssen Badbetreiber:innen<br />

also erst einmal nehmen, und<br />

damit ist nicht nur die Sicherheit des<br />

Bades gewährleistet, nein, diese Regelung<br />

schützt das Berufsbild ausdrücklich.<br />

Eine klarere Struktur<br />

war erforderlich geworden<br />

Der Werdegang der DGfdB R 94.05<br />

vom Ende der 1990er-Jahre bis zur<br />

Fassung 2015 war von zunehmender<br />

Verwirrung gekennzeichnet. Im<br />

Merkblatt 94.05 aus dem Jahr 1997<br />

gab es die „Wasseraufsicht“ und die<br />

„Beckenaufsicht“. Erstere bezeichnete<br />

die Aufsicht über alle Bereiche,<br />

die den Badegästen zugänglich sind,<br />

also z. B. Beckenumgänge, Treppen,<br />

WC-Anlagen und Umkleidebereiche,<br />

die „Beckenaufsicht“ den Blick auf<br />

das Wasser. Dumm war nur, dass dieser<br />

Blick damals überall als Wasseraufsicht<br />

bezeichnet wurde. In der<br />

Richtlinie in der Fassung 2003 wurde<br />

das bereinigt, der Begriff der „Beaufsichtigung<br />

des Badebetriebs“ eingeführt,<br />

deren wichtigster Bestandteil<br />

die „Wasseraufsicht“ ist.<br />

In der Praxis gibt es aber genug Fälle,<br />

in denen die Beaufsichtigung des<br />

Badebetriebs ohne die Wasseraufsicht<br />

geführt wird, und dann gelten<br />

an das Personal auch ganz andere<br />

Anforderungen. Die Abgrenzung dieser<br />

beiden Aufsichtsarten war aber<br />

sehr schwierig, deshalb schlug<br />

Rechtsanwalt Hermann Schumacher,<br />

langjähriger Berater der DGfdB,<br />

vor, beide Aufsichtsarten voneinander<br />

zu trennen. Dies ist im Blaudruck<br />

2022 nun geschehen und nun gibt es<br />

zwei qualitativ unterschiedliche Aufsichtsarten<br />

und für beide spezielles<br />

Personal und für dieses auch spezifische<br />

Einweisungen.<br />

Namen sind Schall und Rauch<br />

Rettungsschwimmer:innen gab es<br />

auch schon in den Merkblättern B 64<br />

und 94.05, sie waren Hilfskräfte in<br />

der Beckenaufsicht. Seit der Richtlinie<br />

2003 gibt es nun verschiedene<br />

Rettungsschwimmer:innen. Da sind<br />

diejenigen, die von einer Wasserrettungsorganisation<br />

kommen und<br />

das DRSA Silber haben (Rettungsschwimmer:in<br />

1). Und es gibt die, die<br />

bei Betreiber:innen fest angestellt<br />

sind und das DRSA Silber haben. Von<br />

denen gibt es wiederum zwei verschiedene:<br />

diejenigen, die die Beaufsichtigung<br />

des Badebetriebs und<br />

die Wasseraufsicht in Anwesenheit<br />

der Fachkraft machen dürfen (Rettungsschwimmer:in<br />

2) und diejenigen,<br />

die unter Leitung und Aufsicht<br />

einer Fachkraft allein im Bad bleiben<br />

dürfen (Rettungsschwimmer:in 3).<br />

So weit, so kompliziert. Aber es<br />

schien weitgehend verstanden worden<br />

zu sein. Dann kam die Fassung<br />

der DGfdB R 94.05 des Jahres 2015<br />

und die kombinierte Rettungsübung<br />

erblickte das Licht der normativen<br />

Welt. Und auf einmal war alles anders,<br />

viele Fragen tauchten auf. Sind<br />

die mit der kombinierten Rettungsübung<br />

nun auch Rettungsschwimmer:innen?<br />

Was ist, wenn die fest im<br />

Bad angestellt sind? Dürfen die dann<br />

unter Leitung und Aufsicht auch allein<br />

bleiben? Kann man sich jetzt eine<br />

Aufsicht von der Straße holen? Das<br />

waren alles Fragen, die beim genauen<br />

Lesen der Richtlinie beantwortet<br />

waren, und es gab zahlreiche Erklärungsversuche,<br />

aber die Verwirrung<br />

nahm zu.

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