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590 | BÄDERTECHNIK | Wasseraufbereitung <strong>AB</strong> 09/2022<br />
einer neuen Arbeitsgruppe beschlossen wurde, die sich mit<br />
der Erstellung von Normen für In-situ-Geräte unter Einbeziehung<br />
sämtlicher Anwendungen beschäftigen sollte.<br />
Es war also von Anfang an klar gewesen, dass Geräte zur<br />
Unterstützung der BPR-Zulassung genormt werden, die<br />
zwar hauptsächlich zur Wasseraufbereitung (Schwimmbad<br />
und Trinkwasser) eingesetzt werden, aber nicht auf<br />
diese Anwendungsbereiche beschränkt sein sollten. Diese<br />
vorhergehenden Entscheidungen waren auch durch UNI und<br />
BSI unterstützt oder zumindest nicht abgelehnt worden.<br />
Die Vor- und Nachteile der Anwendung der Geräte in<br />
verschiedenen Bereichen sind nicht Teil der Norm. Aber<br />
generell sind die „Türen“ für verschiedene Anwendungsbereiche<br />
immer „offen“. Diese Norm verpflichtet in keiner<br />
Weise dazu, Elektrolysegeräte in Enthärtern vorzusehen.<br />
Der Normentwurf beschreibt lediglich die Elektrolysetechnologie<br />
und schränkt die Anwendungsbereiche<br />
nicht ein, sodass die Möglichkeit besteht, sie in Enthärtern<br />
oder anderen Anwendungen einzusetzen.<br />
Da die Argumentation der britischen und italienischen<br />
Repräsentanten, die Norm dürfe nur Themen der Wasseraufbereitung<br />
berühren, nicht griff, bemängelte man nun,<br />
dass keine spezifischen Qualitätsanforderungen an das<br />
hergestellte Chlor und keine sonstigen Anwendungsparameter<br />
(z. B. maximale oder minimale Konzentrationen)<br />
genannt würden und versuchte so, die Norm für den<br />
Anwendungsbereich „Enthärter“ zu verhindern. Aber<br />
ebenso wie spezifische Anwendungen in dem Normentwurf<br />
nicht behandelt werden, war es auch nicht Aufgabe<br />
des Normenausschusses, spezifische Maximal- oder<br />
Minimalparameter, Nennleistungen, Toleranzen, Reinheiten<br />
u. ä. zu behandeln oder zu definieren. Der Chlor- oder<br />
Ozonbedarf in verschiedenen Anwendungen kann sehr<br />
unterschiedlich sein, sodass es schwierig bis unmöglich<br />
ist, allgemein akzeptable und anwendbare Parameter für<br />
alle Anwendungen zu definieren.<br />
Der Kompromiss, auf den wir uns einigen konnten, war<br />
folgender:<br />
In Anbetracht der Tatsache, dass der Hintergrund der<br />
BPR die Notwendigkeit erzwingt, alle möglichen Anwendungen<br />
von Elektrolysegeräten in einer einzigen Norm<br />
zusammenzufassen, aus Gründen der Einfachheit, der<br />
zeitlichen Beschränkung (Stichtag für die Einreichung<br />
des Dossiers war am 1. Juli dieses Jahres) und um nicht<br />
die Tür für spezifische Normen für jede mögliche Anwendung<br />
für genau dieselben Geräte zu öffnen (dies würde<br />
zu einem völligen Chaos bei der Bewertung des Zulassungsdossiers<br />
für Biozidprodukte gemäß BPR führen),<br />
wurde bei der Entscheidung, diese Norm im TC 164 zu erstellen,<br />
berücksichtigt, dass die meisten Anwendungen<br />
von Elektrolysegeräten tatsächlich unter die Wasseraufbereitung<br />
fallen und dass die meisten an der Ausarbeitung<br />
des vorliegenden Normentwurfs beteiligten Expert:innen<br />
auch Expert:innen für<br />
Anwendungen außerhalb<br />
der Wasseraufbereitung<br />
sind<br />
(z. B. Luftdesinfektion<br />
oder Oberflächendesinfektion).<br />
1<br />
Ein Kompromiss wurde gefunden<br />
Im Lichte dieser Diskussionen und in dem Bestreben, den<br />
von den BSI- und UNI-Experten geäußerten Bedenken<br />
Rechnung zu tragen, wurden separate Sitzungen mit<br />
BSI-Experten abgehalten, um die Unterschiede im Ansatz<br />
unserer gemeinsam erarbeiteten Norm zu klären.<br />
1 | Elektrolyse nach E DIN 19643-1;2022-06 Kapitel 11.2.3.2,<br />
Quelle OSPA<br />
2 | Elektrolyse nach E DIN 19643-1;2022-06 Kapitel 11.2.3.4,<br />
3 | Elektrolyse nach E DIN 19643-1;2022-06 Kapitel 11.2.3.4,<br />
Quelle Lutz-Jesco