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590 | BÄDERTECHNIK | Wasseraufbereitung <strong>AB</strong> 09/2022<br />

einer neuen Arbeitsgruppe beschlossen wurde, die sich mit<br />

der Erstellung von Normen für In-situ-Geräte unter Einbeziehung<br />

sämtlicher Anwendungen beschäftigen sollte.<br />

Es war also von Anfang an klar gewesen, dass Geräte zur<br />

Unterstützung der BPR-Zulassung genormt werden, die<br />

zwar hauptsächlich zur Wasseraufbereitung (Schwimmbad<br />

und Trinkwasser) eingesetzt werden, aber nicht auf<br />

diese Anwendungsbereiche beschränkt sein sollten. Diese<br />

vorhergehenden Entscheidungen waren auch durch UNI und<br />

BSI unterstützt oder zumindest nicht abgelehnt worden.<br />

Die Vor- und Nachteile der Anwendung der Geräte in<br />

verschiedenen Bereichen sind nicht Teil der Norm. Aber<br />

generell sind die „Türen“ für verschiedene Anwendungsbereiche<br />

immer „offen“. Diese Norm verpflichtet in keiner<br />

Weise dazu, Elektrolysegeräte in Enthärtern vorzusehen.<br />

Der Normentwurf beschreibt lediglich die Elektrolysetechnologie<br />

und schränkt die Anwendungsbereiche<br />

nicht ein, sodass die Möglichkeit besteht, sie in Enthärtern<br />

oder anderen Anwendungen einzusetzen.<br />

Da die Argumentation der britischen und italienischen<br />

Repräsentanten, die Norm dürfe nur Themen der Wasseraufbereitung<br />

berühren, nicht griff, bemängelte man nun,<br />

dass keine spezifischen Qualitätsanforderungen an das<br />

hergestellte Chlor und keine sonstigen Anwendungsparameter<br />

(z. B. maximale oder minimale Konzentrationen)<br />

genannt würden und versuchte so, die Norm für den<br />

Anwendungsbereich „Enthärter“ zu verhindern. Aber<br />

ebenso wie spezifische Anwendungen in dem Normentwurf<br />

nicht behandelt werden, war es auch nicht Aufgabe<br />

des Normenausschusses, spezifische Maximal- oder<br />

Minimalparameter, Nennleistungen, Toleranzen, Reinheiten<br />

u. ä. zu behandeln oder zu definieren. Der Chlor- oder<br />

Ozonbedarf in verschiedenen Anwendungen kann sehr<br />

unterschiedlich sein, sodass es schwierig bis unmöglich<br />

ist, allgemein akzeptable und anwendbare Parameter für<br />

alle Anwendungen zu definieren.<br />

Der Kompromiss, auf den wir uns einigen konnten, war<br />

folgender:<br />

In Anbetracht der Tatsache, dass der Hintergrund der<br />

BPR die Notwendigkeit erzwingt, alle möglichen Anwendungen<br />

von Elektrolysegeräten in einer einzigen Norm<br />

zusammenzufassen, aus Gründen der Einfachheit, der<br />

zeitlichen Beschränkung (Stichtag für die Einreichung<br />

des Dossiers war am 1. Juli dieses Jahres) und um nicht<br />

die Tür für spezifische Normen für jede mögliche Anwendung<br />

für genau dieselben Geräte zu öffnen (dies würde<br />

zu einem völligen Chaos bei der Bewertung des Zulassungsdossiers<br />

für Biozidprodukte gemäß BPR führen),<br />

wurde bei der Entscheidung, diese Norm im TC 164 zu erstellen,<br />

berücksichtigt, dass die meisten Anwendungen<br />

von Elektrolysegeräten tatsächlich unter die Wasseraufbereitung<br />

fallen und dass die meisten an der Ausarbeitung<br />

des vorliegenden Normentwurfs beteiligten Expert:innen<br />

auch Expert:innen für<br />

Anwendungen außerhalb<br />

der Wasseraufbereitung<br />

sind<br />

(z. B. Luftdesinfektion<br />

oder Oberflächendesinfektion).<br />

1<br />

Ein Kompromiss wurde gefunden<br />

Im Lichte dieser Diskussionen und in dem Bestreben, den<br />

von den BSI- und UNI-Experten geäußerten Bedenken<br />

Rechnung zu tragen, wurden separate Sitzungen mit<br />

BSI-Experten abgehalten, um die Unterschiede im Ansatz<br />

unserer gemeinsam erarbeiteten Norm zu klären.<br />

1 | Elektrolyse nach E DIN 19643-1;2022-06 Kapitel 11.2.3.2,<br />

Quelle OSPA<br />

2 | Elektrolyse nach E DIN 19643-1;2022-06 Kapitel 11.2.3.4,<br />

3 | Elektrolyse nach E DIN 19643-1;2022-06 Kapitel 11.2.3.4,<br />

Quelle Lutz-Jesco

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