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600 | BÄDERTECHNIK | Wasseraufbereitung <strong>AB</strong> 09/2022<br />
Bezüglich der Betrachtung von Normen führt das VG<br />
Würzburg aus:<br />
„Bei den DIN-Normen und den UBA-Empfehlungen<br />
handele es sich um unterschiedliche Regelungsgegenstände<br />
mit unterschiedlichen Zielrichtungen.<br />
Der Betreiber solle sich an die DIN halten. Die Empfehlung<br />
des Umweltbundesamtes diene der Gefahrenabwehr<br />
und beziehe sich im Wesentlichen auf<br />
das Beckenwasser, um der Vorschrift des § 37 IfSG<br />
zu genügen, dass das Beckenwasser so beschaffen<br />
sein müsse, dass eine Gefährdung nicht mehr<br />
zu besorgen sei. Bei der amtlichen Überwachung<br />
müsse mindestens das Beckenwasser den Anforderungen<br />
der Empfehlung des Umweltbundesamtes<br />
entsprechen.“<br />
VG Würzburg, 12.06.2013 - W 6 K 13.37 openjur 36)<br />
gend sind die Änderungen im Bereich von Trinkwasser<br />
auf Grund der EU-Trinkwasserrichtlinie 38) notwendig.<br />
Verwendete Begriffe sollen zudem vereinfacht und harmonisiert<br />
werden. Die Klarstellung des Schutzniveaus<br />
der Wasseraufbereitung in Schwimm- und Badebecken<br />
(§ 37 Absatz 2 Satz 2 IfSG) wurde durch den Verweis auf die<br />
a. a. R. d. T. für Schwimm- und Badebecken in Parallelität<br />
zum § 37 Absatz 2 Satz 3 IfSG für Schwimm- oder Badeteiche<br />
hergestellt. Weiter ist die Einführung des Begriffs<br />
„zuständige Behörde“ (§ 37 Absatz 3 IfSG) anstelle von<br />
Gesundheitsamt vorgesehen, da im Einzelfall eine andere<br />
Behörde als das Gesundheitsamt für die Überwachung<br />
spezieller Aspekte bei den Wasseraufbereitungsanlagen<br />
zuständig sein kann. Die Änderung der Überschrift in<br />
§ 38 von „Erlass von Rechtsverordnungen“ in das Wort<br />
„Verordnungsermächtigung“ führt zu keiner inhaltlichen<br />
Änderung bezüglich der Aufgabenstellung zu einer<br />
Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung.<br />
Nun stellt sich die Frage, ob Normen und andere geeignete<br />
Regelwerke wie die UBA-Empfehlung oder auch<br />
die Regelwerke der DGfdB, erstellt von verschiedenen<br />
Expert:innen aller sog. interessierten Kreise, geeignet<br />
sind, die gesetzlichen Schutzniveaus des IfSG ausreichend<br />
zu bedienen oder ob dies dringend durch eine<br />
Verordnung konkretisiert werden muss. Wie umfassend<br />
müsste so eine Verordnung sein? Heute kann man si cher<br />
sagen, dass die technische Selbstverwaltung über die<br />
DIN 19643 und weitere ca. 150 DIN- und EN-Normen sowie<br />
die Regelwerke der Fachverbände gut funktioniert.<br />
Zu diesem Schluss kann man kommen, wenn man<br />
Gerichtsentscheide sucht und feststellt, dass sehr<br />
wenige strittige Fragen von einem Gericht<br />
entschieden werden müssen. Auch sonst<br />
ist die Bäderlandschaft nicht durch<br />
ständige negative Schlagzeilen<br />
in der Presse und genießt bei der<br />
Bevölkerung ein gutes Ansehen.<br />
Referentenentwurf des IfSG 37)<br />
Derzeit ist das IfSG in Bearbeitung und<br />
ein Referentenentwurf zum Abschnitt 7<br />
„Wasser“ wurde am 9. März<br />
2022 veröffentlicht. Überwie-<br />
Was bedeutet nun die Aufnahme<br />
der a. a. R. d. T. in das IfSG?<br />
Grundsätzlich ändert sich gar nicht so viel, bei Einhaltung<br />
der a. a. R. d. T. ist davon auszugehen, dass die im<br />
IfSG gestellten Anforderungen und Schutzziele erfüllt<br />
sind. Wendet ein/e Betreiber/in diese Regeln nicht an,<br />
so muss er/sie durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit<br />
und den gleichen Schutz erreichen, und eine<br />
Schädigung der menschlichen Gesundheit muss unwahrscheinlich<br />
sein.<br />
Eine Gesundheitsschädigung ist nur dann nicht zu<br />
besorgen, und ein behördliches Einschreiten<br />
zur Sicherstellung der Einhaltung des § 37<br />
Abs. 2 IfSG nicht geboten, wenn hierfür<br />
keine auch noch so wenig naheliegende<br />
Wahrscheinlichkeit<br />
einer Gesundheitsschädigung<br />
besteht. Das bedeutet, dass<br />
nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit<br />
eines Schadenseintritts erforderlich<br />
ist, sondern dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit<br />
geradezu ausgeschlossen<br />
sein muss. Wenn man also bei<br />
Nichteinhaltung der a. a. R. d. T.<br />
aufgrund von menschlicher Er-