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600 | BÄDERTECHNIK | Wasseraufbereitung <strong>AB</strong> 09/2022<br />

Bezüglich der Betrachtung von Normen führt das VG<br />

Würzburg aus:<br />

„Bei den DIN-Normen und den UBA-Empfehlungen<br />

handele es sich um unterschiedliche Regelungsgegenstände<br />

mit unterschiedlichen Zielrichtungen.<br />

Der Betreiber solle sich an die DIN halten. Die Empfehlung<br />

des Umweltbundesamtes diene der Gefahrenabwehr<br />

und beziehe sich im Wesentlichen auf<br />

das Beckenwasser, um der Vorschrift des § 37 IfSG<br />

zu genügen, dass das Beckenwasser so beschaffen<br />

sein müsse, dass eine Gefährdung nicht mehr<br />

zu besorgen sei. Bei der amtlichen Überwachung<br />

müsse mindestens das Beckenwasser den Anforderungen<br />

der Empfehlung des Umweltbundesamtes<br />

entsprechen.“<br />

VG Würzburg, 12.06.2013 - W 6 K 13.37 openjur 36)<br />

gend sind die Änderungen im Bereich von Trinkwasser<br />

auf Grund der EU-Trinkwasserrichtlinie 38) notwendig.<br />

Verwendete Begriffe sollen zudem vereinfacht und harmonisiert<br />

werden. Die Klarstellung des Schutzniveaus<br />

der Wasseraufbereitung in Schwimm- und Badebecken<br />

(§ 37 Absatz 2 Satz 2 IfSG) wurde durch den Verweis auf die<br />

a. a. R. d. T. für Schwimm- und Badebecken in Parallelität<br />

zum § 37 Absatz 2 Satz 3 IfSG für Schwimm- oder Badeteiche<br />

hergestellt. Weiter ist die Einführung des Begriffs<br />

„zuständige Behörde“ (§ 37 Absatz 3 IfSG) anstelle von<br />

Gesundheitsamt vorgesehen, da im Einzelfall eine andere<br />

Behörde als das Gesundheitsamt für die Überwachung<br />

spezieller Aspekte bei den Wasseraufbereitungsanlagen<br />

zuständig sein kann. Die Änderung der Überschrift in<br />

§ 38 von „Erlass von Rechtsverordnungen“ in das Wort<br />

„Verordnungsermächtigung“ führt zu keiner inhaltlichen<br />

Änderung bezüglich der Aufgabenstellung zu einer<br />

Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung.<br />

Nun stellt sich die Frage, ob Normen und andere geeignete<br />

Regelwerke wie die UBA-Empfehlung oder auch<br />

die Regelwerke der DGfdB, erstellt von verschiedenen<br />

Expert:innen aller sog. interessierten Kreise, geeignet<br />

sind, die gesetzlichen Schutzniveaus des IfSG ausreichend<br />

zu bedienen oder ob dies dringend durch eine<br />

Verordnung konkretisiert werden muss. Wie umfassend<br />

müsste so eine Verordnung sein? Heute kann man si cher<br />

sagen, dass die technische Selbstverwaltung über die<br />

DIN 19643 und weitere ca. 150 DIN- und EN-Normen sowie<br />

die Regelwerke der Fachverbände gut funktioniert.<br />

Zu diesem Schluss kann man kommen, wenn man<br />

Gerichtsentscheide sucht und feststellt, dass sehr<br />

wenige strittige Fragen von einem Gericht<br />

entschieden werden müssen. Auch sonst<br />

ist die Bäderlandschaft nicht durch<br />

ständige negative Schlagzeilen<br />

in der Presse und genießt bei der<br />

Bevölkerung ein gutes Ansehen.<br />

Referentenentwurf des IfSG 37)<br />

Derzeit ist das IfSG in Bearbeitung und<br />

ein Referentenentwurf zum Abschnitt 7<br />

„Wasser“ wurde am 9. März<br />

2022 veröffentlicht. Überwie-<br />

Was bedeutet nun die Aufnahme<br />

der a. a. R. d. T. in das IfSG?<br />

Grundsätzlich ändert sich gar nicht so viel, bei Einhaltung<br />

der a. a. R. d. T. ist davon auszugehen, dass die im<br />

IfSG gestellten Anforderungen und Schutzziele erfüllt<br />

sind. Wendet ein/e Betreiber/in diese Regeln nicht an,<br />

so muss er/sie durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit<br />

und den gleichen Schutz erreichen, und eine<br />

Schädigung der menschlichen Gesundheit muss unwahrscheinlich<br />

sein.<br />

Eine Gesundheitsschädigung ist nur dann nicht zu<br />

besorgen, und ein behördliches Einschreiten<br />

zur Sicherstellung der Einhaltung des § 37<br />

Abs. 2 IfSG nicht geboten, wenn hierfür<br />

keine auch noch so wenig naheliegende<br />

Wahrscheinlichkeit<br />

einer Gesundheitsschädigung<br />

besteht. Das bedeutet, dass<br />

nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit<br />

eines Schadenseintritts erforderlich<br />

ist, sondern dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit<br />

geradezu ausgeschlossen<br />

sein muss. Wenn man also bei<br />

Nichteinhaltung der a. a. R. d. T.<br />

aufgrund von menschlicher Er-

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