576 | BÄDERBETRIEB | Personal <strong>AB</strong> 09/2022 Es bleibt zu unterstreichen: Daniel hat korrekt gehandelt, die vorläufige Festnahme des Mannes war rechtmäßig. Durch die Inanspruchnahme des § 127 (1) StPO liegt ein Rechtfertigungsgrund für die (kurzfristige!) Freiheitsberaubung und die (leichte!) Körperverletzung vor. Und das gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass das Mädchen sich das Tatgeschehen nur ausgedacht hat. Zum Zeitpunkt der Festnahme war der Festnehmende, Daniel, davon überzeugt, dass die Tat genau so geschehen ist, wie die 15-Jährige es dargestellt hat, es gab keine vernünftigen Zweifel an dieser Darstellung. Die Drohung des Mannes, er werde wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung Anzeige erstatten, kann Daniel gelassen hinnehmen. Umgang mit dem Handy Und was ist mit dem Mobiltelefon und den Fotos von Michelle, die mit großer Wahrscheinlichkeit darauf zu finden sind? Dazu ist grundsätzlich Folgendes zu sagen: Das Mädchen hat wegen des Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht einen Herausgabeanspruch des oder der Fotos gegen den Mann, das Recht auf endgültige Löschung und, sollte eine Verbreitung bereits stattgefunden haben, das Recht auf Mitteilung, in welchen Medien die Dateien veröffentlicht wurden. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz wäre denkbar. Zu beachten ist, dass nicht selten Fotos automatisch in entsprechende Clouds geladen werden, die zum Teil auch öffentlich zugänglich sind. Das bloße Löschen auf dem Mobiltelefon reicht nicht aus, da beim Löschen dem Foto einfach nur die Information gegeben wird, dass es überschrieben werden darf. Die Fotos sind nach wie vor auf der Festplatte oder der SD- Karte oder in der Cloud vorhanden und können problemlos wieder hergestellt werden. Das Handy muss also zwecks Löschens in professionelle Hände gegeben werden. Zur Durchsetzung des Rechts hätte das Mädchen nun die Möglichkeit, dem Mann das Mobiltelefon (mit der Kamera) wegzunehmen, damit die Fotos nachhaltig von einem professionellen Dienst gelöscht werden können (Selbsthilfe, § 229 BB). Das würde das Mädchen allerdings schwerlich schaffen. Da sie in ihrer Not bereits Daniel gebeten hat, ihr zu helfen, inkludiert ihre Bitte um Hilfe auch die Bitte um Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer privaten Rechte: Zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche darf die Anspruchsberechtigte sich der Unterstützung Dritter (das ist hier der Fachangestellte Daniel) bedienen. Eine gesetzliche Verpflichtung, bei der Selbsthilfe zu unterstützen, besteht allerdings nicht. Im Ergebnis darf Daniel also das Mobiltelefon für das Mädchen an sich nehmen, um ihr bei der Durchsetzung des Rechtsanspruchs (endgültige Löschung der Fotos, Verhinderung der Verbreitung der Fotos etc., s. o.) zu helfen. Eine Durchsuchung der Person oder der mitgeführten Sachen nach dem Mobiltelefon scheidet aus. Im Ergebnis muss man dann alle weiteren Schritte zur Durchsetzung des Rechtsanspruchs der Polizei überlassen. Anmerkungen 1) Es gibt Rechtsmeinungen, die darstellen, dass Kommunikation Ausblick auf Teil 3: ein „dringender Tatverdacht“ für eine vorläufige In der nächsten Folge wird erörtert, wie Daniel kommunika- Festnahme durch jedermann nicht ausreicht – tiv vorgegangen ist und was er die Straftat müsse dieser Rechtsauffassung tun kann, damit er persönlich folgend tatsächlich und so sicher wie möglich, ohne unumstößlich begangen Gefahr, verletzt zu werden, worden sein. Dem folgend dürfte man „eigentlich“ durch die Situation kommt. nur dann einschreiten, wenn man genau weiß (und nicht nur dringend vermutet), dass die Straftat begangen wurde. Dann müsste man Tatzeuge sein. Das wäre aber lebensfremd – häufig ist es ja so, dass man aufgrund der Hinweise und Aussagen von Opfern und Zeugen letztendlich recht sicher schlussfolgern kann, dass eine Tat geschehen ist – auch wenn man nicht unmittelbar Tatzeuge geworden ist. Im vorliegenden Sachverhalt weiß Daniel abschließend nicht, ob die Straftat tatsächlich passiert ist – aufgrund der äußeren Umstände liegt die Vermutung aber sehr nahe – es liegt ein dringender Tatverdacht vor. Im Juristendeutsch heißt das dann so: „Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn die erkennbaren äußeren Umstände nach der Lebenserfahrung ohne vernünftigen Zweifel den Schluss auf eine rechtswidrige Tat zulassen (BGH, 6. Zivilsenat, NJW 1981, 745 ff.; BayObLG MDR 1986, 956 f.; OLG Stuttgart Justiz 1990, 372; OLG Koblenz VR 2009, 32; OLG Zweibrücken NJW 1981, 2016; OLG Hamm, NStZ 1998, 370; KK-Schultheis, § 127 Rn. 9).
feinste Bauchemie Der Funke mehr Sicherheit! Für zementäre und reaktionsharzgebundene Verbundabdichtungen. Schnelle, effiziente und zerstörungsfreie Fehlstellenprüfung der Verbundabdichtung (AIV) Einfache Anwendung für zementäre und reaktionsharzgebundene Verbundabdichtungen Qualitätsmanagement-Tool für mehr Sicherheit bei der Abdichtung in Großobjekten www.sopro.com