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DB 1-23 ePaper

Dental Barometer Fachzeitschrift für Zahnmedizin und Zahntechnik

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STEUERN<br />

© 300194473 - stock.adobe.com<br />

Steuerreform für Photovoltaikanlagen:<br />

Rückwirkende Steuerbefreiung ab 2022<br />

Bei Photovoltaikanlagen gibt es aus steuerlicher Sicht seit einigen Jahren viel Unruhe.<br />

So gut es auch aus ideologischen Gründen sein mag, Strom durch erneuerbare Energien<br />

in das Stromnetz einzuspeisen, so kostenintensiv ist das Vorhaben auch.<br />

Text Daniel Lüdtke, Steuerberater<br />

Wirtschaftlich lohnte sich das in der Vergangenheit oft nur<br />

durch die hohen vom Staat garantierten Einspeisevergütungen.<br />

Diese wurden jedoch immer weiter abgeschmolzen,<br />

sodass sich die Einspeisung oftmals nur durch steuerliche<br />

Vergünstigungen rechnete. Durch Investitionsabzugsbeträge<br />

und Sonderabschreibungen ließen sich einkommensteuerpflichtige<br />

Gewinne in der Anfangsphase meist vermeiden<br />

und stattdessen steuerliche Verluste aus Gewerbebetrieb realisieren.<br />

Diese konnten dann mit den übrigen positiven Einkünften<br />

steuerlich verrechnet werden, um dadurch die eigene<br />

Einkommensteuerlast zu mindern.<br />

Erwirtschaftete die Anlage später dann immer noch keine<br />

Gewinne, musste jedoch eine positive Totalüberschussprognose<br />

her, damit das Finanzamt nachhaltige Verluste überhaupt<br />

steuermindernd anerkannte. Sinn und Zweck einer<br />

solchen Prognose war es zu beweisen, dass mit der Anlage<br />

grundsätzlich überhaupt Gewinne erzielt werden sollen und<br />

das Ganze nicht nur aus Spaß an der Freude, sprich aus privaten<br />

Gründen (Liebhaberei), angeschafft wurde.<br />

Option zur Liebhaberei seit 2021 möglich<br />

Umgekehrt ist es Betreibern kleiner Photovoltaikanlagen<br />

(insgesamt bis 10 kW) und Blockheizkraftwerken (insgesamt<br />

bis 2,5 kW) seit 2021 auch möglich, ganz freiwillig<br />

zur Liebhaberei zu optieren und sich somit von der Pflicht<br />

zur Einreichung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu<br />

befreien. Das gilt dann, wenn die Anlage nur auf dem privaten<br />

Grundstück betrieben und der erzeugte Strom neben<br />

der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nur in den zu<br />

eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird.<br />

Einnahmen sind in diesen Fällen nicht zu versteuern, Aufwendungen<br />

wirken sich allerdings auch nicht mehr steuermindernd<br />

aus. Ein gestellter Antrag gilt auch für die Folge-<br />

DENTAL BAROMETER AUSGABE 1 I 20<strong>23</strong>

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