DB 1-23 ePaper
Dental Barometer Fachzeitschrift für Zahnmedizin und Zahntechnik
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STEUERN<br />
© 300194473 - stock.adobe.com<br />
Steuerreform für Photovoltaikanlagen:<br />
Rückwirkende Steuerbefreiung ab 2022<br />
Bei Photovoltaikanlagen gibt es aus steuerlicher Sicht seit einigen Jahren viel Unruhe.<br />
So gut es auch aus ideologischen Gründen sein mag, Strom durch erneuerbare Energien<br />
in das Stromnetz einzuspeisen, so kostenintensiv ist das Vorhaben auch.<br />
Text Daniel Lüdtke, Steuerberater<br />
Wirtschaftlich lohnte sich das in der Vergangenheit oft nur<br />
durch die hohen vom Staat garantierten Einspeisevergütungen.<br />
Diese wurden jedoch immer weiter abgeschmolzen,<br />
sodass sich die Einspeisung oftmals nur durch steuerliche<br />
Vergünstigungen rechnete. Durch Investitionsabzugsbeträge<br />
und Sonderabschreibungen ließen sich einkommensteuerpflichtige<br />
Gewinne in der Anfangsphase meist vermeiden<br />
und stattdessen steuerliche Verluste aus Gewerbebetrieb realisieren.<br />
Diese konnten dann mit den übrigen positiven Einkünften<br />
steuerlich verrechnet werden, um dadurch die eigene<br />
Einkommensteuerlast zu mindern.<br />
Erwirtschaftete die Anlage später dann immer noch keine<br />
Gewinne, musste jedoch eine positive Totalüberschussprognose<br />
her, damit das Finanzamt nachhaltige Verluste überhaupt<br />
steuermindernd anerkannte. Sinn und Zweck einer<br />
solchen Prognose war es zu beweisen, dass mit der Anlage<br />
grundsätzlich überhaupt Gewinne erzielt werden sollen und<br />
das Ganze nicht nur aus Spaß an der Freude, sprich aus privaten<br />
Gründen (Liebhaberei), angeschafft wurde.<br />
Option zur Liebhaberei seit 2021 möglich<br />
Umgekehrt ist es Betreibern kleiner Photovoltaikanlagen<br />
(insgesamt bis 10 kW) und Blockheizkraftwerken (insgesamt<br />
bis 2,5 kW) seit 2021 auch möglich, ganz freiwillig<br />
zur Liebhaberei zu optieren und sich somit von der Pflicht<br />
zur Einreichung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu<br />
befreien. Das gilt dann, wenn die Anlage nur auf dem privaten<br />
Grundstück betrieben und der erzeugte Strom neben<br />
der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nur in den zu<br />
eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird.<br />
Einnahmen sind in diesen Fällen nicht zu versteuern, Aufwendungen<br />
wirken sich allerdings auch nicht mehr steuermindernd<br />
aus. Ein gestellter Antrag gilt auch für die Folge-<br />
DENTAL BAROMETER AUSGABE 1 I 20<strong>23</strong>